Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (VI A/1/3/1)
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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden

1. 7. 19 9 5 – 2 0 VI A/1/3/1 Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindehaushaltverordnung) (Vom 1. März 1995) Der Landrat, gestützt auf Artikel 28 des Gemeindehaushaltgesetzes (Gesetz) vom 2. Mai
1993 1) , beschliesst: 1. Kapitel: Grundsätze der Haushaltführung
Art. 1 Neues Rechnungsmodell; a. Grundsatz
1 Die Ortsgemeinden, Tagwen, Schulgemeinden, Fürsorgegemeinden und Zweckverbände sowie ihre Anstalten führen die Rechnungen nach dem Neuen Rechnungsmodell des Handbuches für das öffentliche Rechnungs- wesen der Finanzdirektoren-Konferenz.
2 Der Regierungsrat setzt die Kontenrahmen für die Bestandes- und die Ver- waltungsrechnung fest.
Art. 2 b. Ausnahmen
1 Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und dergleichen sowie Alters- und Pflegeheime sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
2 Für Zweckverbände kann der Regierungsrat Ausnahmen gewähren, sofern
a. ihnen durch Bundesrecht oder interkantonale Vereinbarungen abwei- chende Kontenpläne vorgegeben sind, oder
b. anderweitige sachliche Gründe dafür bestehen.
Art. 3 Rechnungsführung; a. Einheit Der gesamte Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Jahresrechnung zusam- menzufassen.
Art. 4 b. Vollständigkeit
1 Der Voranschlag enthält die Bewilligung des Aufwandes und der Ausgaben sowie die Schätzung des Ertrages und der Einnahmen des Budgetjahres. 1 Kanton Glarus
1995 1)
Gemeindehaushaltverordnung VI A/1/3/1
2 Die Jahresrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag sowie alle Ausgaben und Einnahmen.
Art. 5 c. Brutto- und Sollprinzip
1 Die Verrechnung von Aufwand und Ertrag bzw. Ausgaben und Einnahmen ist unzulässig (Bruttoprinzip).
2 Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend zu erfassen und in der Bestandesrechnung auszuweisen (Sollprinzip).
Art. 6 d. Zahlungsvollzug
1 Zahlungen an Dritte und Verrechnungen dürfen nur mit schriftlicher Anwei- sung der zuständigen zeichnungsberechtigten Personen vorgenommen werden.
2 Die Vorsteherschaft regelt die Zeichnungsberechtigung.
Art. 7 Buchführung und Rechnungsjahr
1 Das Rechnungswesen ist nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich zu gestalten.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr, wobei für Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und dergleichen eine abweichende Regelung getroffen wer- den kann. 2. Kapitel: Voranschlag (Budget)
Art. 8 Gliederung und Darstellung
1 Der Voranschlag ist gemäss dem Musterkontenplan sowohl nach Sach- gruppen (Artengliederung) wie nach Aufgaben (funktionale Gliederung) zu gliedern.
2 Die Gesamtergebnisse sind wie folgt darzustellen:
a. Gesamtaufwand und -ertrag der Laufenden Rechnung, Aufwand- oder Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung;
b. Gesamtausgaben und -einnahmen der Investitionsrechnung (ohne Ab- schreibungen), Zunahme oder Abnahme der Nettoinvestition;
c. Finanzierung der Nettoinvestition durch Abschreibungen und das Ergeb- nis der Laufenden Rechnung (Bruttoüberschuss); Finanzierungsüber- schuss oder Finanzierungsfehlbetrag;
d. Zunahme oder Abnahme des Eigenkapitals oder des Bilanzfehlbetrages (Kapitalveränderung).
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Art. 9 Festsetzung der Voranschlagskredite
1 Die Voranschlagskredite sind aufgrund sorgfältiger Schätzung des voraus- sichtlichen Zahlungsbedarfs festzusetzen.
2 Voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über den Vor- anschlag eine gesetzliche Grundlage noch fehlt, bleiben bis zum Inkraft- treten der gesetzlichen Grundlage gesperrt. 3. Kapitel: Bestandesrechnung
Art. 10 Bestandesrechnung
1 Die Bestandesrechnung enthält die Vermögenswerte und die Verpflichtun- gen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
2 Die Bilanz erfasst die Aktiven und die Passiven beim Jahresabschluss.
3 Die Aktiven bestehen aus dem Finanz- und Verwaltungsvermögen (Art. 12), den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen und dem allfälligen Bilanzfehl- betrag.
4 Der Bilanzfehlbetrag besteht aus jenem Vermögen, das die Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen übersteigt.
5 Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital, sämtlichen Verpflichtungen für Sonderrechnungen (Fonds), sämtlichen Rückstellungen, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigen- kapital (Art. 18).
6 Bürgschaften und sonstige Garantien zugunsten Dritter werden in einem Zusatz zur Bilanz aufgeführt.
Art. 11 Darstellung Der nach dem vorgegebenen Kontenrahmen (Art. 1 Abs. 2) eingeteilten Bestandesrechnung ist zum Vergleich diejenige des Vorjahres gegenüber- zustellen.
Art. 12 Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, welche ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, welche unmit- telbar der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe dienen. 3
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Art. 13 Bewertungsgrundsätze
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertberichtigung oder zum Erinne- rungswert bilanziert.
2 Darlehen und Beteiligungen sind in der Regel nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
3 Finanzvermögen ist zum Verkehrswert ins Verwaltungsvermögen zu über- tragen.
Art. 14 Bewertung des Finanzvermögens
1 Das Finanzvermögen ist wie folgt zu bewerten:
a. flüssige Mittel zum Nominalwert und Forderungen (Guthaben) zum Nomi- nalwert unter Berücksichtigung angemessener Wertberichtigungen;
b. festverzinsliche Wertpapiere, gehandelte Aktien, Anteilscheine und Dar- lehen zum Erwerbspreis; liegt der Verkehrswert unter dem Erwerbspreis zum Verkehrswert (Kurswert);
c. nicht gehandelte Aktien höchstens zum Erwerbspreis unter Berücksichti- gung angemessener Wertberichtigungen (Niederstwertprinzip);
d. Liegenschaften zum Verkehrswert oder beim Kauf zum Erwerbspreis, jedoch mindestens zum Ertragswert (Zinsertrag kapitalisiert mit minde- stens 6 Prozent).
2 Bei Verwendung von Liegenschaften des Finanzvermögens für die öffentli- che Aufgabenerfüllung bildet der Verkehrswert der Liegenschaften Bestand- teil des einzuholenden Kredites.
Art. 15 Bewertung des Verwaltungsvermögens Der Wert des Verwaltungsvermögens ergibt sich aus der aktivierten Netto- investition, vermindert um die Abschreibungen.
Art. 16 Umteilung von Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen Sachgüter des Verwaltungsvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfül- lung nicht mehr benötigt werden, sind zum Verkehrswert ins Finanzvermö- gen zu übertragen.
Art. 17 Bewertung der Passiven Die Passiven sind zum Nominalwert zu bewerten.
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Art. 18 Fremd- und Eigenkapital
1 Das Fremdkapital umfasst die Schulden, die Rückstellungen und die tran- sitorischen Passiven.
2 Das Eigenkapital besteht aus jenem Vermögen, das die Summe der Ver- pflichtungen übersteigt.
Art. 19 Kapitalbewirtschaftung
1 Bei der Anlage des Vermögens ist ein angemessener Ertrag anzustreben; die Sicherheit steht dabei im Vordergrund. Das Gemeinwesen hat dafür zu sorgen, dass es seinen Verpflichtungen jederzeit nachkommen kann.
2 Separate Kapitalanlagen von Spezialfinanzierungen sind zu vermeiden. 4. Kapitel: Verwaltungsrechnung
Art. 20 Verwaltungsrechnung
1 Die Verwaltungsrechnung setzt sich aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung zusammen; sie enthält den zur Erfüllung der öffentli- chen Aufgaben erforderlichen Aufwand und Ertrag bzw. die Ausgaben und Einnahmen.
2 Sie ist gleich aufgebaut wie der Voranschlag.
3 Sie ist zu ergänzen durch:
a. die Bilanz mit dem Vermögens- und Schuldenausweis;
b. die Separatrechnungen der Spezialfinanzierungen, Körperschaften, An- stalten oder Betriebe;
c. die Rechnungen der Legate und Stiftungen Privater;
d. die Begründungen für die wesentlichen Abweichungen vom Voranschlag oder von den Nachtragskreditbegehren;
e. das Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungs- kredite sowie der abgerechneten Kreditvorlagen mit den Begründungen für allfällige Abweichungen.
Art. 21 Laufende Rechnung Die Laufende Rechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rech- nungsperiode. Diese verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.
Art. 22 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält jene Finanzvorfälle, die bedeutende 5
Gemeindehaushaltverordnung VI A/1/3/1 eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungs- dauer schaffen oder erhalten.
2 Sie weist die Brutto- und die Nettoinvestition, die Selbstfinanzierung sowie den Finanzierungsfehlbetrag oder -überschuss aus.
Art. 23 Abgrenzung
1 Der Laufenden Rechnung können im Einzelfall Ausgaben mit mehrjähriger Nutzungsdauer belastet werden, sofern sie 10 Franken pro Einwohner oder für Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern 10 000 Franken nicht über- steigen.
2 Für Zweckverbände ist die gesamte Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden massgebend.
Art. 24 Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Amts- stellen.
2 Interne Verrechnungen sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder gegenüber Spezialfinanzierun- gen für die Förderung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder im Interesse der Vergleichbarkeit der Rechnungen erforderlich sind.
Art. 25 Kostenrechnung Zur Ermittlung der Leistungsentgelte oder für die wirtschaftliche Betriebs- führung kann in bestimmten Bereichen eine besondere Kostenrechnung geführt werden.
Art. 26 Abschreibung des Finanzvermögens
1 Finanzvermögen wird abgeschrieben, wenn nachweisbare Verluste oder effektive Wertverminderungen eingetreten sind.
2 Abzuschreiben sind namentlich:
a. Verluste von flüssigen Mitteln und Kontokorrent-, Steuer- und anderen Debitorenguthaben;
b. Wertschriften auf den Verkehrswert (Kurswert) sofern dieser unter dem Erwerbspreis liegt;
c. bei Liegenschaften Wertverminderungen, welche aufgrund vertraglicher Belastungen oder behördlicher Entscheide oder tatsächlich eingetreten sind;
d. Mobilien innert fünf Jahren.
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Art. 27 Abschreibung des Verwaltungsvermögens; a. Ordentliche Abschreibung
1 Das Verwaltungsvermögen wird innerhalb der voraussichtlichen Nutzungs- dauer, in der Regel binnen 25 Jahren, auf dem Restbuchwert abgeschrie- ben.
2 Die ordentlichen Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Laufende Rechnung mit einem Aufwandüberschuss abschliesst.
3 Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kauf- männischen Grundsätzen abzuschreiben.
4 Körperschaften und Anstalten mit selbstständiger Rechnungsführung (Art. 2 Abs. 1 und 2) können die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vornehmen.
Art. 28 * b. Abschreibungssätze
1 Der ordentliche Abschreibungssatz beträgt 10 Prozent des Restbuch- wertes und gilt für Investitionen und Investitionsbeiträge, Sachgüter sowie Darlehen und Beteiligungen, die erst nach 25 Jahren oder überhaupt nicht rückzahlbar sind und keinen oder nur einen herabgesetzten Ertrag abwer- fen.
2 Für speziell finanzierte Investitionen mit langer Nutzungsdauer kann der Regierungsrat in Abweichung von Absatz 1 besondere Abschreibungsvor- schriften erlassen.
3 Für Mobilien (Mobiliar, Maschinen, EDV-Anlagen, Fahrzeuge und derglei- chen) beträgt der Abschreibungssatz 20 Prozent des Restbuchwertes.
4 Schulhausbauten sowie Alters- und Pflegeheime (Neubauten, Erweite- rungsbauten und Sanierungsbauten) werden in gleichmässig linearen Beiträ- gen in der Höhe von 4 Prozent vom Erstellungswert innerhalb von längstens 25 Jahren abgeschrieben.
Art. 29 c. Zusätzliche Abschreibungen schreibungen vorgenommen werden. Sie sind gesondert auszuweisen.
Art. 30 Rücklagen und Rückstellungen
1 Spezialfinanzierungen (Rücklagen) sind durch Beschluss der Stimm- berechtigten oder der Delegiertenversammlung für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung einer besonderen öffentlichen Aufgabe. 7
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2 Rückstellungen dürfen nur vorgenommen werden, um drohende Verluste oder besondere Risiken auszugleichen, soweit es für eine wahrheitsgetreue Rechnungsführung unerlässlich ist. 5. Kapitel: Finanzplan
Art. 31 Planungszeitraum Der Finanzplan umfasst mindestens vier Jahre, das aktuelle Budgetjahr und wenigstens drei weitere Planungsjahre.
Art. 32 Inhalt Der Finanzplan enthält:
a. eine zusammenfassende Darstellung von Aufwand und Ertrag der Lau- fenden Rechnung, mindestens eine Schätzung des Nettoergebnisses vor Abschreibungen;
b. eine Übersicht über die eigenen Investitionen und die Investitions- beiträge;
c. eine Schätzung des Finanzbedarfs und Angaben über dessen Finanzie- rungsmöglichkeiten;
d. eine Prognose über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden.
Art. 33 Bericht an die Gemeindeversammlung Der Finanzplan ist den Stimmberechtigten mindestens alle vier Jahre zu- sammen mit dem Voranschlag in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. 6. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Umstellung auf das Neue Rechnungsmodell
1 Die Gemeinden stellen bis spätestens Ende 1996 die Bestandesrechnung um und eröffnen per 1. Januar 1997 eine Bilanz nach den neuen Vorschrif- ten.
2 Dabei gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Das gesamte Vermögen der Gemeinde wird nach den neuen Vorschriften bereinigt und bewertet.
b. Die Vermögen von Ortsgemeinde und Tagwen, welche keine gemeinsame Rechnung führen (Art. 4 Abs. 2 Gesetz) werden getrennt. Kann über die Zugehörigkeit von Vermögensbestandteilen keine Einigung erzielt wer- den, entscheidet der Regierungsrat.
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c. Freiwerdende Reserven aus Fonds- und Spezialvermögen bilden Eigen- kapital.
3 Voranschlag und Jahresrechnung werden erstmals für das Jahr 1997 nach den neuen Bestimmungen geführt.
4 Das Inventar wird erstmals auf den 31. Dezember 1996 erstellt.
5 Die Orts- und Schulgemeinden haben spätestens mit dem Voranschlag 1997 der Gemeindeversammlung den Finanzplan vorzulegen.

Art. 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Änderungen der Verordnung: LR 11. Feb. 1998 (SBE 7. Bd. Heft 1 S. 2)

(Art. 28) in Kraft ab 1. Januar 1997 LR 20. Dez. 2006 (SBE 10. Bd. Heft 3 S. 166) Art. 28 Abs. 3 und 4 in Kraft ab 1. Januar 2007 9
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