Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (415.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

(VSpoFöP) vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Dezember 2022)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012¹ (SpoFöV),
verordnet:
¹ SR 415.01

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Ange­bote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote;
b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung;
c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internatio­nale Sportanlässe und -kongresse;
d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

2. Kapitel: Jugend und Sport

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Begriffe
¹ In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjah­res, in dem sie 10 Jahre alt werden;
b.
Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;
c.²
d.
Schulen : die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schu­len der Sekundarstufe II;
e.
Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).
² Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
Art. 3 Sportarten ³
¹ J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden.
¹bis …⁴
² Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.
³ Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S‑Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 2019⁵, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport und eine Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen.⁶
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015 ( AS 2015 4119 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
⁵ SR 935.911
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).

2. Abschnitt: J+S-Kurse

Art. 4 Umfang
Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchge­führt werden:
a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern;
b. in einer beständigen Gruppe;
c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.
Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
¹ An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. …⁷
¹bis Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so müssen in jeder Teilgruppe mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.⁸
² Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt.
⁷ Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6591 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
Art. 6 Leitung
¹ Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt.
² Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden, die oder der über sämtliche erforderlichen Anerkennungen zur Durchführung der entsprechenden J+S-Aktivität verfügt.⁹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
Art. 7 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 8 ¹¹ Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5
¹ Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 beträgt 15 Kalenderwochen, die Höchstdauer ein Jahr.
² Ein Kurs umfasst mindestens 15 Trainings, verteilt auf mindestens 12 Kalenderwochen.
³ Dauert ein Kurs länger als 6 Monate, so muss die Mindestanzahl der Trainings nach Absatz 2 innerhalb von höchstens 6 Monaten durchgeführt werden.
⁴ Die Trainings in den Nutzergruppen 1 und 4 müssen mindestens 60 Minuten dauern, in der Nutzergruppe 5 mindestens 45 Minuten.
⁵ Werden in einem Kurs der Nutzergruppe 4 oder 5 ausschliesslich Aktivitäten in Sportarten durchgeführt, die der Nutzergruppe 2 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 9 Anwendung.
⁶ Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu höchstens 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen.¹²
⁶bis Pro Kalenderwoche, für die der Organisator Aktivitäten nach Absatz 6 abrechnet, kann er innerhalb desselben Kurses eine weitere durchgeführte Aktivität von 240–300 Minuten Dauer abrechnen.¹³
⁷ Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann ausnahmsweise kürzere Kurse und eine geringere Anzahl Trainings bewilligen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 9 ¹⁴ Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
¹ Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.
² Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer innerhalb des Kurses.
³ Eine Aktivität dauert mindestens 60 Minuten. Der Organisator darf pro Aktivität höchstens 300 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen.
⁴ Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen. Wettkämpfe werden dabei nicht angerechnet.¹⁵
⁵ Wird ein Kurs der Nutzergruppe 2 in mehreren Sportarten durchgeführt, die teilweise der Nutzergruppe 1 zugewiesen sind, so findet auf diesen Kurs Artikel 8 Anwendung.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 10 Kursinhalte
¹ Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.
² Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 11 Lagergemeinschaft
¹ Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.
² Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben in einer Tagesstruktur an einem bestimmten Ort mit oder ohne gemeinsame Übernachtung.¹⁶
³ und ⁴ …¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 12 ¹⁸ Leitung
Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
¹ An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.
² Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.
Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten
¹ Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.
² Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des glei­chen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.
³ Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.¹⁹
⁴ Der erste und der letzte Lagertag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.²⁰
⁵ …²¹
⁶ Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2843 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 15 Lagerinhalte
¹ Die J+S-Aktivitäten sind nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten.
² Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

4. Abschnitt: …

Art. 16 –20 ²²
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6591 ).

5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

(Art. 14 Abs. 1 SpoFöV)
Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung
¹ Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
a. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;
b.²³
im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben;
c.²⁴
die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42).
¹bis Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen:
a. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sport- und Bewegungsunterricht;
b. Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaft­lichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule;
c. pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben erfüllen.²⁵
² Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.
³ Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden:
a. von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten;
b. von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen;
c. vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit;
d. vom Bestehen von Eignungstests;
e. von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimm­kurses.
⁴ …²⁶
⁵ Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.
⁶ Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6591 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote
¹ Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Ver­bände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote.
² Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vor­gängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.
³ Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.
Art. 23 Kontrollen
Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.
Art. 24 ²⁷
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung
Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:
a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen;
b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.
Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung
Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.

6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

(Art. 16 SpoFöV)
Art. 26 a ²⁸ Minderjährige J+S-Leiterinnen und -Leiter
J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Lagersport/Trekking können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, auch wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft vom 1. Dez. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 ( AS 2022 218 ).
Art. 27 Ausbildung
¹ Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportartenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.²⁹
² In den J+S-Leiterkursen werden pädagogische, sportmotorische und methodische Grundkenntnisse vermittelt.
³ Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbil­dung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
Art. 28 ³⁰ Weiterbildung
¹ In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.
² Mit der Absolvierung von Weiterbildungsmodulen oder mit der Absolvierung eines J+S-Leiterkurses erfüllen J+S-Leiterinnen und -Leiter die Weiterbildungspflicht in allen Sportarten, in denen sie anerkannt sind.
³ Weiterbildungsmodule, deren Ziele über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, mit Ausnahme von Abs. 2, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
¹ Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.
² Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.
Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
¹ Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
b. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden.
² Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.
³ Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.
Art. 31 Pflichten
¹ J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:
a. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;
b. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;
c. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumenta­tion;
d. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.
² Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Ein­blick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

7. Abschnitt: J+S-Coaches

(Art. 17 SpoFöV)
Art. 32 Aus- und Weiterbildung
¹ Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.
² Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiter­bildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchfüh­rung beauftragen.
Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen:
a. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
b. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden;
c. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 34 wahrzunehmen.
Art. 34 Pflichten
J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildun­gen der J+S-Kaderbildung an.
d. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und or­ganisatorischer Hinsicht.
e. Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprü­fung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren ver­antwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

8. Abschnitt: …

Art. 35–39 ³¹
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6591 ).

9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

(Art. 19 SpoFöV)
Art. 40 Ausbildung
¹ Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen.
² Die Ausbildung erfolgt sportartenspezifisch; die Ausbildung von J+S-Coach­expertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.³²
³ Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.
⁴ Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
Art. 41 Weiterbildung
¹ Die Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.
² Das BASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.
Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
¹ Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:
a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter oder als J+S-Coach verfü­gen;
b. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
c. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden; und
d. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.
² Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+S-Coachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein.
³ Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.
Art. 43 Aufgaben
¹ J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch.
² In Sportarten oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und ‑Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.³³
³ …³⁴
⁴ Das BASPO kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.³⁵
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).

10. Abschnitt: Beitragsgewährung

(Art. 22–26 SpoFöV)
Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse
¹ Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilneh­merstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforder­lichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt.
² Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausge­richtet.
³ und ⁴ …³⁶
⁵ Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6591 ).
Art. 45 ³⁷ Beiträge für J+S-Lager
¹ Die Beiträge für J+S-Lager errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage; sie sind für Lager mit und ohne Übernachtung unterschiedlich.
² Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
¹ Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unter­stützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind.
² In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Akti­vitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen.
³ …³⁸
⁴ Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämp­fen festlegen.
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6591 ).
Art. 47 ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
Art. 48 ⁴⁰ Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer
Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet werden.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 49 ⁴¹ Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen
¹ Nimmt an einem J+S-Kurs oder -Lager mindestens eine Person teil, die als Folge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung ohne besondere Massnahmen nicht oder nur erschwert an diesem Kurs oder Lager teilnehmen könnte, so kann dem Organisator ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 6 ausgerichtet werden, wenn:
a. das Angebot von einem J+S-Leiter oder einer J+S-Leiterin geleitet wird, die oder der über eine spezifische Weiterbildung verfügt und die besonderen Massnahmen trifft;
b. der Organisator auf Verlangen des BASPO die Relevanz der Beeinträchtigung und die Eignung der besonderen Massnahmen für die Ausübung der betreffenden Sportart gutachterlich belegt.
² Bestehen die besonderen Massnahmen darin, zusätzliche Betreuungspersonen beizuziehen, so werden diese nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 gerechnet, auch wenn sie über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung
¹ Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchge­führten Angebote selber.
² Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.
²bis Führen Kantone oder Sport- oder Jugendverbände im Auftrag des BASPO Module der Aus- und Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten durch, so schliesst das BASPO mit ihnen eine Vereinbarung ab und legt darin fest:
a. die Abgeltung des Kantons oder Verbands für dessen Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen, wobei die Abgeltung 200 Franken pro Tag und für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nicht übersteigen darf;
b. die allfällige Beteiligung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kosten für die Nutzung von Sport- und Transportinfrastrukturen.⁴²
³ Es werden keine Beiträge ausgerichtet und keine Gutscheine für die An- und Rückreise der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Kursort zur Verfügung gestellt, wenn eine Bildungsinstitution die Kaderbildung als integrierten Teil eines Ausbildungslehrgangs durchführt und die Teilnahme an dieser Kaderbildung obligatorisch ist.⁴³
⁴ Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989⁴⁴ über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschä­digt.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7377 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
⁴⁴ SR 446.1
Art. 51 ⁴⁵ Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
¹ Die Beiträge an nationale Sport- und Jugendverbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung decken höchstens 50 Prozent der AHV-pflichtigen Entschädigungen, die der Verband den für die Ausbildung in der jeweiligen J+S-Sportart verantwortlichen Personen entrichtet hat; sie betragen jedoch höchstens 200 000 Franken.
² Werden die Leistungen durch ehrenamtlich arbeitende Personen erbracht oder liegen die AHV-pflichtigen Entschädigungen unter 100 000 Franken, so erhalten die beitragsberechtigten Verbände maximal 50 000 Franken pro Jahr.
³ Die für die Ausbildung verantwortlichen Personen müssen mindestens die in Anhang 8 festgelegten und im Leistungsvertrag konkretisierten Aufgaben erfüllen.
⁴ Werden die Aufgaben nur unvollständig erfüllt, so werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).

11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

(Art. 28 SpoFöV)
Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Das BASPO erhebt für Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen eine Gebühr.
Art. 53 J+S-Material. Grundsatz
¹ Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kader­bildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.
² Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.
³ Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.
Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren
¹ Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben eine Gebühr zu entrichten.
² Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-Mate­rial sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben.
³ Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.
⁴ Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.
Art. 55 Unterkunft
¹ Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung.
² Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Pro­zent.

12. Abschnitt: Administration

Art. 56 Allgemeines
J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.
Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach
¹ Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen für jedes Angebot einen verantwortlichen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.⁴⁶
¹bis Der verantwortliche J+S-Coach muss volljährig sein.⁴⁷
² Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten
¹ Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder ‑Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
² Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die J+S-Sportarten, die Gegenstand des J+S-Angebots sind;
b. die Bezeichnung der einzelnen Kurse mit Angabe der Dauer sowie den geplanten Aktivitätsdaten und -zeiten;
c. die voraussichtliche Gruppengrösse;
d. die voraussichtlich eingesetzten J+S-Leiterinnen und -Leiter.⁴⁸
³ Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).
Art. 59 Verspätete Anmeldung
¹ Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberech­nung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach Anmeldung beginnen.
² Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.
Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten
¹ Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
² Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.
³ Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszah­lung.
Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung
¹ Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.
² Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.
³ Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
Art. 62 Auszahlung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebots oder der Kaderbildung ausbezahlt.
² Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.
Art. 63 Kontrolle
Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umge­hend.

3. Kapitel: Erwachsenensport

1. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

(Art. 32 SpoFöV)
Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung
¹ Die Organisatoren der ESA-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen.
² Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
a. Schweizer Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;
b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben;
c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angebo­ten der Kaderbildung erfüllen (Art. 68 Abs. 2 und 72);
d. allfällige weitere, in den Ausbildungsstrukturen und -inhalten definierte spezi­fische Anforderungen erfüllen, wie Eignungstests, Abschluss eines Not­helfer- oder Rettungsschwimmkurses oder spezifischer Kurse der Weiter­bildung.
³ Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator der ESA-Kaderbildung tätig sind.
⁴ Nicht zu Kursen der Weiterbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen, oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Programm ESA wiederholt nicht an die anerkannten Grundsätze der Sportethik gehalten haben.
⁵ Die Organisatoren der Kaderbildung können von den Kursteilnehmerinnen und ‑teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.
Art. 65 Ausschluss
Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer:
a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen;
b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

2. Abschnitt: ESA-Leiterinnen und -Leiter

(Art. 36 SpoFöV)
Art. 66 Ausbildung
¹ In der Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter werden erwachsenen­bildnerische, sportmotorische, methodische und sportfachspezifische Grundkennt­nisse vermittelt. Diese Inhalte können zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.
² Organisatoren von Leiterkursen können Personen, die über eine der ESA-Aus­bildung gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.
³ Die Ausbildung dauert in der Regel sechs Tage. Sie kann für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse, namentlich als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen, kürzer ausfallen.
Art. 67 Weiterbildung
¹ In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.
² Zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht haben ESA-Leiterinnen und -Leiter ein spezifisches Weiterbildungsmodul von ein bis zwei Tagen zu absolvieren.
³ Die einzelnen Module der Weiterbildung dauern höchstens sechs Tage.
Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
¹ Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulas­sungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;
² Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;
b. eine praktische Leitertätigkeit im Erwachsenensport nachweisen können.
Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
¹ Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen.
² Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.
³ Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt wer­den, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen.

3. Abschnitt: ESA-Expertinnen und –Experten

(Art. 38 SpoFöV)
Art. 70 Ausbildung
¹ Die Ausbildung zur ESA-Expertin oder zum ESA-Experten für die Durchführung der Kaderbildung erfolgt in entsprechenden ESA-Expertenkursen.
² Die Ausbildung dauert neun Tage. Es können für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden.
Art. 71 Weiterbildung
¹ Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.
² ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung absolvieren.
³ Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.
Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
¹ Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen;
b. von einem Organisator der ESA-Leiteraus- und -weiterbildung empfohlen werden; und
c. regelmässig als ESA-Leiterin oder -Leiter tätig sind.
² Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.
³ Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertin­nen und -Experten verlangen.

4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren

(Art. 32 Abs. 3 SpoFöV)
Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse
¹ Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA-Leite ­rinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:
a. der Kurs 30 Tage vor Beginn angemeldet worden ist;
b. der Kurs bewilligt worden ist;
c. im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und die Zulassungsbedin­gungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehalten sind; und
d. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Kurses eingereicht worden sind.
² Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.
³ Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisa­toren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.
³bis Keine Beiträge werden ausgerichtet:
a. für angehende Expertinnen und Experten, die in Weiterbildungskursen bei Expertinnen und Experten hospitieren;
b. für Aus- und Weiterbildungskurse, die in andere Aus-oder Weiterbildungsangebote des Organisators integriert stattfinden.⁴⁹
⁴ Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei nament­lich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sport­arten.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung
¹ Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsich­tigen. Das BASPO bewilligt die Angebote.
² Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.
Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung
¹ Die Administration von Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.
² Die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.
³ Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
Art. 76 Auszahlung der Beiträge
Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.
Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO
Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung.
Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.

3 a . Kapitel: ⁵⁰ Schweizerischer Schulsporttag

⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
(Art. 40 Abs. 4 SpoFöV)
Art. 78 a
¹ Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden sind im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 SpoFöV anrechenbar:
a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;
b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds;
c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
² Nicht anrechenbar sind staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistun­gen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allge­meine administrative Tätigkeiten, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung

(Art. 42–44 SpoFöV)
Art. 79 Nationale Bedeutung
Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn:
a. sie nachweislich dem Bedürfnis eines oder mehrerer nationaler Sportver­bände, die Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durchführen, ent­spricht und dieses Bedürfnis dokumentiert ist;
b. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren;
c. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend ist;
d. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sportver­bände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliess­lich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt;
e. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände erfüllt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur;
f. sie durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist;
g. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist;
h. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie- und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird;
i. die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, nament­lich wenn: 1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage ent­stehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden,
2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden,
3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften ver­mieden wird; und
j. die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Art. 80 Bundesbeiträge
¹ Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeu­tung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:
a. die betreffende Anlage im NASAK⁵¹-Katalog aufgeführt ist;
b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;
c. die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportver­bänden und Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleis­tet ist;
d. die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundesbei­träge gesichert ist.
² Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien:
a. Umfang der bewilligten Kredite;
b. Bedeutung des Projekts für den Schweizer Sport;
c. Qualität, Realisierungsreife und Realisierungschancen des Projekts;
d. vorgesehene Nutzung für Anlässe von nationaler Bedeutung; und
e. ausgelöste Gesamtinvestitionen zugunsten des Sports und weitere Auswirkun­gen des Entscheides.
⁵¹ Nationales Sportanlagenkonzept
Art. 81 Anrechenbare Kosten
¹ Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:
a. die Projektierung;
b. bauliche Massnahmen;
c. die Anschaffung unerlässlicher zweckmässiger Einrichtungen.
² Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:
a. den Landerwerb;
b. Studien und Vorabklärungen;
c. Massnahmen, die für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind;
d. Entschädigungen an Behörden und Zinsen für Baukredite;
e. Massnahmen, die im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhält­nismässig oder unzweckmässig sind.

5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse

(Art. 72 SpoFöV)
Art. 82
¹ Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 SpoFöV:
a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;
b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds;
c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
² Nicht angerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistun­gen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allge­meine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 21. Januar 1992⁵² über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;
2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 2001⁵³ über Dopingmittel und ‑methoden;
3. Verordnung des VBS vom 7. November 2002⁵⁴ über Jugend+Sport;
4. Verordnung vom 15. Dezember 1998⁵⁵ über Bundesleistungen im Senioren­sport;
5. Verordnung vom 11. Januar 1989⁵⁶ über Bundesleistungen an den Schweizeri­schen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sport­organisationen.
⁵² [ AS 1992 494 ]
⁵³ [ AS 2001 3319 ; 2002 4033 ; 2003 4279 ; 2005 259 ; 2007 6711 ]
⁵⁴ [ AS 2002 4040 ; 2004 4667 ; 2011 5627 ]
⁵⁵ [ AS 1999 587 ]
⁵⁶ [ AS 1989 193 ]
Art. 84 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

Anhang 1 ⁵⁷

⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
(Art. 3 Abs. 1)

J+S-Sportarten

Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, Bergsteigen, Biathlon, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Kanusport, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Lagersport/Trekking, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rudern, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Speedskating, Sportklettern, Squash, Strassenradsport, Streethockey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltige, Wasserball, Wasserfahren, Wasserspringen, Windsurfen, Wushu/Kung-Fu.

Anhang 1a ⁵⁸

⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V des VBS vom 26. Okt. 2015 ( AS 2015 4119 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des VBS vom 8. April 2020, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).

Anhang 2 ⁵⁹

⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
(Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

A. Bestimmungen für J+S-Sportarten:

1. In den Sportarten American Football, Baseball/Softball, Basketball, Eis­hockey, Fussball, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Landhockey, Lagersport/Trekking, Roll­hockey, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In den Sportarten Aikido, Akrobatikturnen, Allround, Armbrust, Artistic Swimming, Badminton, Bahnradsport, Biathlon, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedskating, Squash, Strassenradsport, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Wasserball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
3. In den Sportarten Bergsteigen, Kanusport, Reiten, Rudern, Segeln, Skifahren, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Voltige, Wasserfahren und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

B. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergruppe 5

1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 1 und 2 darf die Gruppen­grösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 3 gelten die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Sportarten.

C. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings

In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

D. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter

Werden in Aktivitäten von J+S-Sportarten nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.

Anhang 3 ⁶⁰

⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
(Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2)

Maximalbeiträge für J+S-Angebote

A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5

Grundbetrag je J+S-Leiterin
oder ‑Leiter¹), die nach Anhang 2 erforderlich sind, Franken

Betrag pro Teilnehmerstunde²), Franken

Zuschlag für J+S-Kurse der Nutzergruppe 5 mit Kindern³)

150.00

1.80

100 %

B. Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1

Anzahl Wettkämpfe

Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, einmalig pauschal Franken

Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal Franken

Kategorie 1⁴)

100.00

200.00

Kategorie 2⁴)

200.00

400.00

Kategorie 3⁴)

300.00

600.00

C. Beiträge für J+S-Lager mit Übernachtung

Pro Tag und Teilnehmer/in, Franken

16.00

D. Beiträge für J+S-Lager ohne Übernachtung

Pro Tag und Teilnehmer/in, Franken

6.50

¹)
Wird ein Kurs in mehreren Sportarten durchgeführt, so richtet sich der Grundbetrag nach der erforderlichen Anzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter derjenigen Sportart innerhalb des Kurses, die die höchste Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Leiterin und -Leiter zulässt.
²)
Angebrochene Stunden werden abgerundet.
³)
Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich in Bezug auf die auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden.
⁴)
Kategorien nach Anhang 4.

Anhang 4 ⁶¹

⁶¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
(Art. 46 Abs. 1)

J+S-Wettkampfkategorien der Nutzergruppe 1

Kursdauer

Kategorie 1

Anzahl Wettkämpfe

Kategorie 2

Anzahl Wettkämpfe

Kategorie 3

Anzahl Wettkämpfe

< 30 Wo

2–4

  5–  7

≥ 8

≥ 30 Wo

4–9

10–15

≥ 16

Anhang 5 ⁶²

⁶² Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
(Art. 48)

Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung

1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von höchstens 260 Franken ausgerichtet für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenös­sischem Fachausweis, sofern diese als: a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweiligen Aktivitäten übernehmen;
b. J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern tätig sind.
2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine Pauschale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S-Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergfüh­rers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstun­den werden aufgerundet.
3. In Angeboten der Kaderbildung wird in den Sportarten Bergsteigen, Sportklettern und Skitouren für jeweils 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

Anhang 6 ⁶³

⁶³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
(Art. 49 Abs. 1)

Zusätzliche Beiträge für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen

1. Den Organisatoren von Lagern wird eine Pauschale von höchstens 60 Franken je Lagertag und Teilnehmerin und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet. Der Gesamtbeitrag für das Lager darf jedoch höchstens doppelt so hoch sein, wie sie für ein Lager mit gleicher Dauer und Teilnehmerzahl, jedoch ohne Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet würde.
2. Den Organisatoren von Kursen wird eine Pauschale von höchstens 10 Franken je Stunde und Teilnehmerin und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet. Der Gesamtbeitrag für den Kurs darf jedoch höchstens doppelt so hoch sein, wie sie für einen Kurs mit gleicher Dauer und Teilnehmerzahl, jedoch ohne Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Behinderung ausgerichtet würde.

Anhang 7 ⁶⁴

⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).
(Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die Durchführung der J+S-Kaderbildung

1 Kaderbildung des Bundes

Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.
Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Septem­ber 1952⁶⁵ aus.
⁶⁵ SR 834.1

2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S

2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:
2.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;
2.1.2 höchstens 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbil­dungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird;
2.1.3 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerin­nen und Bergführer.
2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.
2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Per­sonen angemeldet, so kann es den Beitrag nach Ziffer 2.1.1 auf höchstens 400 Franken je Kurstag erhöhen.
2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Kadertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet.
2.5 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 aus.

3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV

3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:
3.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;
3.1.2 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Ausbildungskursen für J+S-Leiterinnen und -Lei­ter, die von Bildungsinstitutionen durchgeführt werden.
3.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die unentgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.
3.3 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Kadertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet.

Anhang 8 ⁶⁶

⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1521 ).
(Art. 51 Abs. 3)

Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung: Aufgabenkatalog der für die Ausbildung verantwortlichen Personen

1. Sicherstellen einer genügenden Anzahl von Ausbildungsplätzen in den Angeboten der J+S-Kaderbildung der jeweiligen J+S-Sportart gestützt auf eine jährliche Bedarfserhebung.
2. Aktive Teilnahme an den vom BASPO geforderten Sitzungen und Fachkonferenzen.
3. Umsetzung und laufende Aktualisierung der J+S-Ausbildungsstrukturen, -modelle, -konzepte und -themen in der jeweiligen J+S-Sportart.
4. Entwicklung von sportartspezifischen Inhalten für die J+S-Kaderaus- und -weiterbildung und Erarbeitung von entsprechenden Lernmedien in den vom BASPO geforderten Sprachen.
5. Entwicklung von Konzepten zur Vermittlung von gesellschaftspolitischen Themen wie Sicherheit, Prävention und Integration in der J+S-Kaderaus- und -weiterbildung der jeweiligen J+S-Sportart und Erarbeitung von entsprechenden Lernmedien in den vom BASPO geforderten Sprachen.
6. Qualitätssicherung in der J+S-Kaderaus- und -weiterbildung in der jeweiligen J+S-Sportart durch: a. kontinuierliche Evaluation und Berichterstattung sowie Veranlassung der erforderlichen Massnahmen;
b. Beratung, Vernetzung und Unterstützung der J+S-Kadermitglieder.
Markierungen
Leseansicht