Ausführungsreglement zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Ausführungsreglement zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 08.09.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 9. Februar 1994 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Ausführungsgesetz); auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
1 Kantonale Sozialversicherungsanstalt
Art. 1 Anstellung des Personals (Art. 4 Ausführungsgesetz)
1 Für die Anstellung des Personals bis einschliesslich Funktionsklasse 18 ist die Direktion der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (die Anstalt) allein zuständig.
2 Für die Anstellung des Personals in den übrigen Funktionen, die nicht in die Zuständigkeit des Staatsrats fällt, holt sie vorgängig die Ermächtigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission ein.
3 In jedem Fall werden die Anstellungsentscheide im Zusammenhang mit der Anfangsklassifikation in Übereinstimmung mit dem Amt für Personal und Organisation getroffen.
Art. 2 Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) – Or -
ganisation
1 Nach Artikel 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes wird die Verwaltungskom - mission der Anstalt von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion für Gesundheit und Soziales präsidiert.
2 Die Kommission bezeichnet ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsiden - ten und bezeichnet die Person, die das Kommissionssekretariat führt.
3 Für die Ausführung bestimmter Aufgaben kann sie sich jederzeit in Unter - kommissionen aufteilen.
4 Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr zusammen. Ihre Mitglieder werden mindestens zehn Tage im voraus von der Präsidentin oder vom Präsidenten einberufen und erhalten eine schriftliche Mitteilung der Traktandenliste. Auf schriftliches Verlangen zweier Mitglieder beruft die Präsidentin oder der Präsident innert zwanzig Tagen eine Sitzung ein.
5 Die Kommission fällt ihre Entscheide aufgrund der einfachen Stimmen - mehrheit der anwesenden Mitglieder. Doch müssen mindestens fünf Mitglie - der anwesend sein, damit der Entscheid gültig ist. Bei Stimmengleichheit ent - scheidet die Präsidentin oder der Präsident. Wird ein Gegenstand den Mit - gliedern auf dem Zirkulationsweg unterbreitet, so ist die absolute Stimmen - mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Art. 3 Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) –
Aufgaben und Befugnisse
1 Ausser den Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz hat die Verwaltungs - kommission namentlich die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zur Wahl der Anstaltsdirek - torin oder des Anstaltsdirektors, der Leiterin oder des Leiters der AHV- Kasse und der Leiterin oder des Leiters der IV-Stelle.
b) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den personalbezogenen Ernennungs- und Beförderungsanträgen, die ihr von der Anstaltsdirekti - on unterbreitet werden.
c) Sie Beantragt dem Staatsrat die Disziplinarstrafen, die im Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals vorgesehen sind und die in die Zuständigkeit dieser Behörde fallen.
d) Sie beschliesst das in Artikel 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vorge - schriebene besondere Reglement für die Gemeindeagenturen der AHV- Kasse und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.
e) Sie beantragt dem Staatsrat die Wahl der externen Revisionsstelle, die nach Artikel 16 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes mit der Kontrolle der Rechnungsführung und der Geschäftsführung der AHV-Kasse betraut wird.
f) Sie nimmt die Berichte der externen Revisionsstelle zur Kenntnis und leistet ihnen die Folge, die sie als nützlich erachtet.
g) Sie genehmigt die nötigen Verträge oder Vereinbarungen für die Ein - richtung und Verwendung der Räume für die Administration der In - stitutionen, die der Anstalt angegliedert sind.
Art. 4 Verwaltungskommission (Art. 5 und 6 Ausführungsgesetz) –
Entschädigung
1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden gemäss den vom Staatsrat beschlossenen Bestimmungen für ihre Tätigkeit entschädigt.
2 Kantonale AHV-Ausgleichskasse
Art. 5 Interne Organisation (Art. 7 Abs. 2 Ausführungsgesetz)
1 Die interne Organisation der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV- Kasse) wird in einem Organigramm festgelegt, das die eidgenössischen Wei - sungen berücksichtigt und von der Verwaltungskommission der Anstalt ge - nehmigt wird.
Art. 6 Befugnisse der Kassenleitung (Art. 11 Ausführungsgesetz)
1 Ausser den Befugnissen nach dem Ausführungsgesetz hat die Kassenleitung die Befugnisse nach der Bundesgesetzgebung über die AHV, insbesondere diejenigen nach Artikel 63 Abs. 1 und 2 AHVG.
3 Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle
Art. 7 Interne Organisation (Art. 22 Ausführungsgesetz)
1 Die interne Organisation der kantonalen IV-Stelle (die IV-Stelle) wird in ei - nem Organigramm festgelegt, das vom Bundesamt für Sozialversicherung und von der Verwaltungskommission der Anstalt genehmigt wird.
Art. 8 Zusammensetzung der internen Entscheidungsinstanz
1 Die interdisziplinäre Entscheidungsinstanz nach Artikel 22 Abs. 2 des Aus - führungsgesetzes besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der IV-Stelle und aus mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit einer der folgen - den Funktionen: stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter, Wirtschaftswissenschafterin oder Wirtschaftswissenschafter, Juristin oder Ju - rist, Ärztin oder Arzt, Fachperson für berufliche Wiedereingliederung oder für Verwaltungsangelegenheiten. Unter besonderen Umständen kann die Leiterin oder der Leiter ihre bzw. seine Kompetenz der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter übertragen.
2 Die Zusammensetzung der Instanz wird von der Leiterin bzw. dem Leiter oder von der stellvertretenden Leiterin bzw. dem stellvertretenden Leiter im Hinblick darauf bestimmt, welche beruflichen Fachbereiche im konkreten Fall betroffen sind.
Art. 9 Tätigkeitsgebiet der Instanz
1 In den Fällen, wo für die Genehmigung oder Ablehnung von IV-Leistungen die Ermessensfrage eine wesentliche Rolle spielt, handelt es sich um IV-Ren - ten, Hilflosenentschädigungen, Beiträge für Sonderbetreuung hilfloser Min - derjähriger, Beiträge für die Pflege zu Hause sowie um Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung.
2 Diese Fälle werden der Entscheidungsinstanz unterbreitet, wenn die Unter - suchung und die Entscheidung besonders komplex sind und wenn sich die Personen, die sich mit der Prüfung befasst haben, nicht einigen können.
Art. 10 Entscheide der Instanz
1 Die Instanz fällt ihre Entscheide grundsätzlich an Sitzungen und berücksich - tigt in angemessener Weise die Stellungnahme der Fachpersonen, die in der Instanz für den konkreten Fall bezeichnet wurden.
2 Die Entscheide der internen Instanz gelten als Entscheide der Leiterin oder des Leiters der IV-Stelle und sind gemäss Artikel 21 Abs. 2 des Ausfüh - rungsgesetzes von dieser Person gegenüber Dritten und gegenüber der eidge - nössischen Aufsichtsbehörde zu verantworten.
4 Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts (Art. 32 Ausführungsgesetz)
1 Es werden aufgehoben:
a) das Reglement vom 24. Juni 1958 über die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der Verwaltungskommission des Kantonalen Sozial - versicherungsamtes (SGF 840.1.12);
b) das Reglement vom 16. April 1948 der Kantonalen Ausgleichskasse für die AHV (SGF 841.1.12).
Art. 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung (Art. 33 Ausführungsgesetz)
1 Dieses Ausführungsreglement tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.1998 Erlass Grunderlass 01.10.1998 BL/AGS 1998 f 428 / d 433
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.09.1998 01.10.1998 BL/AGS 1998 f 428 / d 433
Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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