Erteilung einer Nachkonzession an den Tagwen Näfels für die Ausnützung der Wasserkräfte des Brändbaches (Oberseetal) im Elektrizitätswerk Näfels
VII B/532/12 Erteilung einer Nachkonzession an den Tagwen Näfels für die Ausnützung der Wasserkräfte des Brändbaches (Oberseetal) im Elektrizitätswerk Näfels Vom 15. Dezember 1976 (Stand 6. Februar 2013) (Erlassen vom Landrat am 15. Dezember 1976)
Art. 1 Umfang der Konzession
1 Die Konzession des Landes Glarus an den Tagwen Näfels für die Ausnüt - zung der Wasserkräfte des Oberseetales im Elektrizitätswerk Näfels, erteilt vom Landrat am 22. April 1959, wird erweitert gemäss Konzessionsprojekt vom 3. März 1976 und ergänzendem Bericht vom 31. Mai 1976 sowie technischem Bericht und Planeingaben, umfassend den Brändbach der Stufe Stutz, Aebliberg bis Rütiberg, mit Erstellung eines Ausgleichsbeckens (Stauziel gemäss Plan vom 21. Mai 1976 von 1107,50 m ü. M. und Absenkziel von 1102,00 m ü. M. sowie einer Mauerhöhe von 1109 m ü. M.), entsprechend den Beschlüssen der Tagwensversammlung Näfels vom 11. Juni 1976.
2 In der Nachkonzession sind inbegriffen die Erstellung einer Hangleitung von 850 m und einer Druckleitung von 710 m Länge, sowie ein Wasser - schloss.
Art. 2 Fristen
1 Der Konzessionär ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an ge - rechnet, den Bau innert zweier Jahre fertigzustellen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch des Konzessionärs hin diese Frist angemessen verlängern.
Art. 3 Fischerei
1 Der Konzessionär haftet für den Schaden, welcher der Fischerei durch die Trockenlegung des Brändbaches entsteht; über Art und Umfang der zu leis - tenden Entschädigung entscheidet der Regierungsrat.
Art. 4 Konzessionsgebühr
1 Für die Erweiterung der Konzession hat der Konzessionär dem Kanton eine einmalige Gebühr von 25 Franken pro Brutto-Pferdekraft zu entrichten. Auf - grund der Turbinenleistung von 1175 PS ergibt dies den Betrag von
29 375 Franken, welcher der Staatskasse innert 30 Tagen seit Erteilung der Konzession zu entrichten ist. SBE I/1 16 1
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Art. 5 Vorbehalt der Konzessionsbestimmungen
1 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Konzession vom 22. April 1959.
Art. 6 Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. Konzessionsübertragungen: an das EW Näfels, LR 24. September 2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus Nord, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 9).
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