Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an Betroffene des Attentates vom 27. Se... (154.53)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001

Kantonsratsbeschluss betreffend Härtebeiträge an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001 Vom 28. März 2002 (Stand 8. Juni 2002) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Rahmenkredit

1 Es wird ein Rahmenkredit von 2 Millionen Franken für die Ausrichtung von Härtebeiträgen an Betroffene des Attentates vom 27. September 2001 bewilligt.

§ 2 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat ist zuständig, Härtebeiträge an die einzelnen Betroffe - nen auszurichten.

§ 3 Befristung

1 Dieser Beschluss ist auf zehn Jahre seit Inkrafttreten befristet.

§ 4 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 1) 2) Inkrafttreten am 8. Juni 2002
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