Gesetz über die Behörden des Kantons Glarus (II A/1/2)
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Gesetz über die Behörden des Kantons Glarus

1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 II A/1/2 Gesetz über die Behörden des Kantons Glarus (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1946)
Art. 1* Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf alle Behörden des Kantons, deren Wahl durch Verfassung oder Gesetz den Stimmberech- tigten, dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen ist, soweit deren Amt nicht durch Gesetz oder Verordnung besonders geordnet wird. I. Wahl
Art. 2 * Wahlen durch die Landsgemeinde
1 Die Landsgemeinde wählt den Landammann und den Landesstatthalter.
2 Sie wählt im Weiteren:
a. den Obergerichtspräsidenten und die Mitglieder des Obergerichtes;
b. den Verwaltungsgerichtspräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungs- gerichtes;
c. die beiden Kantonsgerichtspräsidenten und die Mitglieder der Strafkam- mer sowie der beiden Zivilkammern des Kantonsgerichtes;
d. den Staatsanwalt.
Art. 3 Wahl der Mitglieder des Landrates
1 Die Mitglieder des Landrates werden nach den Bestimmungen des Geset- zes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne 1) gewählt.
2 Der Präsident, der Vizepräsident und die Stimmenzähler des Landrates werden vom Landrat gewählt.
Art. 4 Wahl der Regierungsräte und der Ständeräte
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und die beiden Ständeräte werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne gewählt.
2 Die Reihenfolge im Regierungsrat ist folgende: – Landammann, – Landesstatthalter, – Regierungsräte nach Amtsalter.
3 Bei gleichem Amtsalter entscheidet das Lebensalter. 1 1) GS I D/22/2 Kanton Glarus
2000
Behörden – G II A/1/2
Art. 5 * Wahlbefugnisse des Landrates
1 Der Landrat ist Wahlbehörde für die Wahl folgender Kommissionen: der Landesschatzungskommission, der Bankkommission und der Rechnungs- prüfungskommission der Glarner Kantonalbank, der Aufsichtskommission des Kantonsspitals, der Aufsichtskommission der kantonalen Sachversiche- rung, des Kantonsschulrates und für sämtliche ständigen landrätlichen Kommissionen.
2 Er wählt den Jugendanwalt sowie die öffentlichen Verteidiger.
3 Das Büro des Landrates wählt die landrätlichen Spezialkommissionen.
Art. 6 Wahlbefugnisse des Regierungsrates Der Regierungsrat ist Wahlbehörde für die Wahl aller übrigen Kommissionen sowie der Schiedsrichter und der Ersatzschiedsrichter des Schiedsgerich- tes bei Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Labo- ratorien oder Heil- und Kuranstalten. II. Pflichten
Art. 7 Ausstand der Behördenmitglieder
1 Behördenmitglieder, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in Ausstand treten.
2 Für die Mitglieder des Regierungsrates und die verwaltungsgerichtlichen Behörden gelten zudem die Artikel 13 und 14 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege. 1)
3 Für die Mitglieder der Zivil- und Strafgerichte sowie den Staatsanwalt gel- ten zudem die einschlägigen Bestimmungen der Zivil- bzw. Strafprozess- ordnung. 2)
Art. 8 Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates üben ihr Amt hauptamtlich aus; sie können einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
2 Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind aber:
a. Tätigkeiten, die zu zeitlichen Behinderungen oder übermässigen Be- anspruchungen führen;
2 1) GS III G/1 GS III C/1 bzw. GS III F/1
1. 7. 2 0 0 2 – 2 7 Behörden – G II A/1/2
b. leitende Aufgaben in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, sofern eine kantonale Behörde darüber nach Gesetz die Aufsicht ausübt;
c. Tätigkeiten, in denen mit kantonalen Stellen erhebliche Geschäftsbezie- hungen bestehen;
d. die Uebernahme von Mandaten für oder gegen den Kanton, das Führen von Strafprozessen sowie die Vertretung von Parteien in verwaltungs- rechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
3 Bei nebenberuflichen Erwerbstätigkeiten bleiben in jedem Fall die Aus- standsvorschriften (Art. 7) vorbehalten.
4 Jede nebenberufliche Erwerbstätigkeit ist dem Regierungsrat mitzuteilen. Ist streitig, ob eine solche Erwerbstätigkeit mit dem Regierungsamt ver- einbar ist, entscheidet darüber der Regierungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung.
5 Im Uebrigen gilt für die Unvereinbarkeiten der Mitglieder des Regierungs- rates Artikel 75 der Kantonsverfassung.

Art. 9 * Parteivertretung durch Mitglieder von Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden Das Gerichtsorganisationsgesetz 1)

regelt, inwiefern die Parteivertretung vor glarnerischen Gerichten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfol- gungsbehörde unvereinbar ist.

Art. 9 a

* Unvereinbarkeiten für den Verwaltungsgerichts- und die Kantonsgerichtspräsidenten
1 Der Verwaltungsgerichtspräsident und die Kantonsgerichtspräsidenten dürfen keine anderweitige öffentliche Bedienstung bekleiden noch irgend- einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.
2 Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung eines Direktors oder Geschäftsführers oder eines Mitgliedes der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle ein- nehmen.
Art. 10 * Unvereinbarkeiten für das Verwaltungsgericht Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keiner anderen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.
Art. 11* Amtsgeheimnis
1 Die Behördenmitglieder sind über die amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Weisung geheimzuhalten sind, zur Ver- 3 1) GS III A/2
Behörden – G II A/1/2 schwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.
2 Die Landratsverordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Be- hördenmitglieder bei ihren Aussagen vor Kommissionen des Landrates von der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden und inwie- weit sie zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt sind.
3 In Bezug auf die von Behördenmitgliedern gemachten Aeusserungen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, sowie in Bezug auf die heraus- gegebenen geheimen Akten sind die Mitglieder der landrätlichen Kommis- sionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.
4 Vorbehalten bleibt die notwendige Information der Oeffentlichkeit nach Beschluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission des Landrates.
Art. 11 a Verbot der Annahme von Geschenken Behördenmitgliedern ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenom- men sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich ange- III. Rechte
Art. 12 Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Behördenmitglieder besteht entweder in einer Jah- resentschädigung und Taggeldern oder nur in Taggeldern.
2 Der Landrat legt die Höhe der Jahresentschädigungen und der Taggelder sowie die Spesenentschädigungen fest.
Art. 13 Mitglieder des Ständerates Ein Mitglied des Ständerates bezieht die gleiche Entschädigung wie ein Mitglied des Nationalrates.
Art. 14 – 40 ** . . . . . .
4 ** Aufgehoben LG 5. Mai 2002 per 1. Juli 2002
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Behörden – G II A/1/2 IV. Schlussbestimmungen
Art. 41 Vollzug Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 42 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das vorstehende Gesetz tritt am 1. Juli 1946 in Kraft.
2 Alle entgegenstehenden Bestimmungen werden ausser Kraft gesetzt, im besonderen:
a. das Gesetz über das Besoldungswesen vom 5. Mai 1929;
b. alle besonderen Entschädigungen an die Staatsbediensteten, soweit solche nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind. Aenderungen des Gesetzes: LG 7. Mai 1989 Im Zusammenhang mit den von der Landsgemeinde 1989 be- schlossenen Gesetzesänderungen wurden alle bisherigen Leer- stellen des Gesetzes aufgehoben und die Artikel entsprechend neu numeriert. Aus diesem Grunde werden hier die seit 1951 beschlossenen verschiedenen Gesetzesänderungen nicht mehr aufgeführt. LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 253) (Art. 22 Abs. 2, 39, 39 a [n]), 40 in Kraft ab 1. Juli 1990; ein ordentli- cher oder vorzeitiger Rücktritt vor dem vollendeten 65. Altersjahr ist frühestens auf Ende 1990 möglich. Der Regierungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte kann im Interesse eines geordneten Funktionierens der kantonalen Verwaltung diese Frist im Einzelfall bis längstens Ende 1991 erstrecken. LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 275) Art. 2, 9, (9 a [n]), 10 in Kraft ab sofort durch die an der LG 1990 erfolgte Bestellung der Gerichte. LG 5. Mai 1991 (SBE 5. Bd. Heft 1 S. 8) (Art. 30, 32 [+]) in Kraft ab 1. Januar 1992 (Staatshaftungsgesetz) LG 1. Mai 1994 (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 413) (Art. 24 Abs. 4 [n]) in Kraft ab 1. Juli 1994 LG 7. Mai 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 96) (Art. 19 Abs. 2) in Kraft ab 1. Juli 1995 LG 5. Mai 1996 (SBE 6. Bd. Heft 3 S. 228) (Art. 15 Abs. 2, 19 Abs. 2) in Kraft ab sofort LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 252) Titel, Art. 1, 9 a Abs. 1, 11, 11 a (n), 14 – 40 (+) in Kraft ab 1. Juli 2002 (Personalgesetz, GS II A/6/1, Art. 61 Bst. c) LG 4. Mai 2003 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 423) Art. 5 Abs. 2 in Kraft ab sofort (Aenderung Strafprozessordnung) 5
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