Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollekti... (862.21)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten vom 05.02.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 30. September 1988 über die Schaffung einer Ei - nigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im folgenden: GEKA); auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

1 Als Betrieb nach Artikel 1 GEKA gilt der Betrieb eines Arbeitgebers, der ständig oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob er besondere Einrichtungen oder Räumlichkeiten be - nützt.
2 Die auf Vorschlag der Parteien für jede Angelegenheit speziell ernannten Mitglieder der Einigungsstelle (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA) werden als Ad- hoc-Mitglieder bezeichnet.
3 Als freiwillige Einigungsstelle gilt jede Einigungsstelle, die aufgrund eines Vertrages in einem Arbeitszweig geschaffen wurde, gleich viele Arbeitneh - mer und Arbeitgeber mit denselben Rechten und Pflichten umfasst und unter einem neutralen Präsidenten steht.
4 Als ständige Mitglieder werden die Mitglieder nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a GEKA bezeichnet.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

1 Die kantonale Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im Fol - genden: die Einigungsstelle) ist dem Amt für den Arbeitsmarkt administrativ zugewiesen; das Amt führt das Sekretariat.

Art. 3 Rechtsstellung der Einigungsstelle

1 Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter ist auf die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle anwendbar.
2 Der Präsident, die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsstelle werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommis - sionen des Staates entschädigt.

Art. 4 Zusammensetzung der Einigungsstelle

1 Der Präsident wird in der Regel aus dem Kreis der Staatsräte, Kantonsrich - ter und Oberamtmänner ernannt.
2 Ein Mitglied und ein Stellvertreter werden auf Vorschlag der folgenden kantonalen Dachorganisationen ernannt, die die Arbeitnehmer und Arbeitge - ber vertreten. Diese Dachorganisationen sind:
a) die Freiburgische Industrie- und Handelskammer;
b) der Verband der christlich-sozialen Gewerkschaften Freiburg;
c) der Kantonal-Freiburgische Gewerbeverband;
d) der freiburgische Gewerkschaftsbund.
3 Die Ad-hoc-Mitglieder werden von den ständigen Mitgliedern der Eini - gungsstelle ernannt.
2 Zuständigkeit der Einigungsstelle

Art. 5 Meldepflicht

1 Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskon - flikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle melden.

Art. 6 Gesuch

1 Das Gesuch um Einschreiten der Einigungsstelle ist schriftlich an das Se - kretariat zu richten.
2 Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und muss eine kurzgefasste Darstel - lung der angerufenen Tatsachen und Begründungen sowie die Rechtsbegeh - ren enthalten.
3 Reicht nur eine Partei das Gesuch ein, so stellt das Sekretariat das Gesuch der Gegenpartei zu und setzt ihr für die Stellungnahme eine Frist von fünf Tagen.

Art. 7 Einberufung der Einigungsstelle

1 Auf das gültig eingereichte Gesuch hin lädt der Präsident innert fünf Tagen die ständigen Mitglieder und die Parteien vor.
2 Die ständigen Mitglieder der Einigungsstelle ernennen auf Vorschlag der Parteien die Ad-hoc-Mitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA).
3 Ausstandsgesuche und Einsprachen betreffend das Einigungsverfahren müs - sen sofort vorgebracht werden. Die Einigungsstelle entscheidet darüber un - verzüglich und in Abwesenheit der Betroffenen.

Art. 8 Verhandlung

1 Am Ende der ersten Verhandlung setzt der Präsident das Datum der nächs - ten Sitzung fest, an der die materiellen Fragen der Streitigkeit behandelt wer - den.
2 Die nächste Sitzung muss innert zehn Tagen stattfinden.
3 Die Einigungsstelle kann im Einvernehmen mit den Parteien beschliessen, dass die materiellen Fragen der Streitigkeit unverzüglich behandelt werden.
3 Einigungsverfahren

Art. 9 Erscheinen

1 Die Parteien sind gehalten, persönlich zu erscheinen. Sie können sich ver - beiständen lassen.
2 Der Präsident kann die Zahl der zur Verhandlung zugelassenen Personen einschränken.

Art. 10 Abwesenheit einer Partei

1 Auch wenn eine Partei nicht erscheint, so macht die Einigungsstelle auf - grund der Akten und nach Befragung der anwesenden Partei einen Eini - gungsvorschlag.
2 Erweist sich die Anwesenheit der nicht erschienenen Partei als unerlässlich, so kann die Einigungsstelle den Einigungsvorschlag höchstens zwanzig Tage aufschieben.

Art. 11 Beratungen

1 Die Beratungen finden in Abwesenheit der Parteien statt.
2 Es wird ein Protokoll erstellt, das die Parteien einsehen können.
3 Die Parteien können die Akten nur mit Erlaubnis des Präsidenten einsehen.

Art. 12 Beweismittel

1 Der Präsident entscheidet über die Zulassung der Beweismittel.
2 Im Falle der Bestreitung entscheidet die Einigungsstelle sofort und in Ab - wesenheit der Parteien.

Art. 13 Einigungsvorschlag

1 Können sich die Parteien in den Verhandlungen nicht direkt einigen, so macht die Einigungsstelle einen Einigungsvorschlag.
2 Der Präsident lässt über diejenigen Punkte des Einigungsvorschlages ab - stimmen, über die die Mitglieder der Einigungsstelle sich nicht einigen konn - ten.
3 Der Präsident stellt den Parteien den Einigungsvorschlag zu und setzt ihnen eine Frist von zwanzig Tagen, in der sie schriftlich erklären müssen, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen.
4 Schiedsverfahren

Art. 14 Schiedsspruch

1 Der Schiedsspruch wird nach Artikel 384 der Zivilprozessordnung abge - fasst.

Art. 15 Ergänzendes Recht

1 Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.
5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 16 Kollektivverträge

1 Die Einigungsstelle kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Entwurf zu einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag ausarbeiten und ihn den Parteien an Stelle eines Einigungsvorschlages vorlegen.

Art. 17 Neues Gesuch

1 Eine Partei kann beantragen, dass die Einigungsstelle einschreitet, auch wenn sie vorher ein Einigungs- oder Schiedsverfahren abgelehnt hatte.
2 Das Einschreiten der Einigungsstelle kann ebenfalls beantragt werden, wenn ein Einigungs- oder Schiedsverfahren vor einer freiwilligen Einigungsstelle erfolglos war.

Art. 18 Schweigepflicht

1 Der Präsident, die Mitglieder, die Stellvertreter, der Sekretär der Einigungs - stelle und die Sachverständigen sind über alle Wahrnehmungen, die ihrer Na - tur nach vertraulich zu behandeln sind und die sie in Ausübung ihres Amtes machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.02.1990 Erlass Grunderlass 05.02.1990 BL/AGS 1990 f 42 / d 42
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
16.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2012 2010_127
30.11.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_153 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.02.1990 05.02.1990 BL/AGS 1990 f 42 / d 42

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 3 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127

Art. 14 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153

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