Verordnung über das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung an der Höheren Wirt... (416.932.22)
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Verordnung über das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten

1 Verordnung über das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten (Verordnung Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung) RRB vom 2. Juli 1996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) und § 3 litera c und § 13 Absatz 5 litera e der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Ver- waltungsschule HWV Olten vom 5. März 1996
2 ) beschliesst: A. Zweck

§ 1. Zielsetzung

1 Das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung ist ein berufsbeglei- tendes Weiterbildungsangebot an der Höheren Wirtschafts- und Verwal- tungsschule Olten (nachfolgend HWV genannt).
2 Absolventen und Absolventinnen sollen das notwendige bereichsüber- greifende Wissen im Gebiet der Unternehmensentwicklung sowie die Fähigkeit erlangen, Veränderungsprozesse in Unternehmungen zu planen, einzuleiten, zu steuern und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

§ 2. Kursdauer und Kursumfang

Der Kurs dauert 2 Jahre und umfasst rund 600 Lektionen. B. Organisation

§ 3. Schulrat

1 Der Schulrat der HWV Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstu- dium.
2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Beschlussfassung über den Lehrplan und das Stoffprogramm; ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 416.932.1.
2 b) Beschlussfassung über die Richtlinien für die Projektarbeit; c) Beschlussfassung über den Kursplan; d) Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung; e) Überwachung der reglementarischen Prüfung.

§ 4. Studienleitung

1 Der Direktor oder die Direktorin stellt den Studienleiter oder die Studien- leiterin an.
2 Der Studienleiter oder die Studienleiterin hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms; b) Ausschreibung des Nachdiplomstudiums; c) Auskunfterteilung und Beratung; d) Verantwortliche Führung des Projektes und administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums; e) Betreuung der Dozenten und Dozentinnen sowie der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen; f) Organisation der Prüfung. C. Zulassung

§ 5. Zulassungsvoraussetzungen

1 Kandidaten und Kandidatinnen werden zum Nachdiplomstudium Unter- nehmensentwicklung zugelassen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, die auf die bevorstehende Wei- terbildung bezogen ist, und einen der folgenden Ausweise erworben haben: a) Diplom einer Fachhochschule oder einer Höheren Lehranstalt; b) Abschlusszeugnis einer Universität oder einer technischen Hochschule.
2 Zusätzlich können Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden, wenn die Direktion deren Ausweis beziehungsweise deren beruflichen Werdegang als gleichwertig anerkennt.

§ 6. Reihenfolge der Aufnahme

Kandidatinnen nicht aus, ist für die Reihenfolge der Aufnahme in erster Linie das Alter, in zweiter Linie die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit ausschlaggebend.

§ 7. Anmeldung

1 Anmeldeschluss ist 3 Monate vor Studienbeginn.
2 Die Anmeldung gilt erst als erfolgt, wenn sie von der HWV schriftlich bestätigt worden ist.
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§ 8. Gebühren

a) Kursgeld und Prüfungsgebühr Kursgeld und Prüfungsgebühr sind durch die Direktion so anzusetzen, dass sie in der Regel eine kostendeckende Durchführung des Nachdiplomstudi- ums ermöglichen.

§ 9. b) Umtriebsentschädigung

Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss wird eine von der Direktion fest- gelegte Umtriebsentschädigung erhoben. D. Unterrichtsbesuch

§ 10. Unterrichtsbesuch

1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Wer mehr als 10% des Unterrichts versäumt, wird nicht zur Prüfung zu- gelassen.
3 Der Schulrat kann Ausnahmen von Absatz 2 vorsehen, insbesondere bei länger andauernder, begründeter Abwesenheit, wegen Militärdienst oder Krankheit. E. Diplomprüfung

§ 11. Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer a) den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 Absatz 2 besucht und b) in der Einzel-Projektarbeit gemäss § 12 mindestens die Note 4 erzielt hat.

§ 12. Einzel-Projektarbeit

1 Alle Studierenden haben eine Projektarbeit abzuliefern, die sich auf ein Vorhaben zur Unternehmensentwicklung bezieht.
2 Der Schulrat erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Einzel- Projektarbeit.
3 Für die Notengebung und Bewertung gelten die §§ 16 und 17 sinnge- mäss.

§ 13. Gegenstand der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus je einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 14. Schriftliche und mündliche Prüfung

Die schriftliche und die mündliche Prüfung umfassen Aufgaben aus fol- genden Gebieten: a) Grundlagenwissen in den Basiswissenschaften (Betriebswirtschafts- lehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften, Ingenieurwissen- schaften);
4 b) Methoden der Unternehmensentwicklung; c) Strategische Unternehmensführung; d) Konzepte zur Überwachung und Optimierung der betrieblichen Funk- tionen und der Leistungserstellung; e) Marketing und Marketingkonzepte; f) Human Resources Management; g) Techniken der Kommunikation.

§ 15. Prüfungsprogramm, Prüfungsart

1 Der Studienleiter oder die Studienleiterin erstellt das Prüfungsprogramm und legt die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
2 Der Studienleiter oder die Studienleiterin bestimmt die zulässigen Unter- lagen und Nachschlagewerke.
3 Die schriftliche Prüfung dauert drei Stunden, die mündliche Prüfung 15 Minuten pro Kandidat oder Kandidatin. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Kandidaten oder Kandidatinnen durchge- führt werden.

§ 16. Notengebung

1 Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Noten 6 bis 1 bewer- tet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Andere als halbe Noten sind nicht zulässig.
2 Noten von 4 und höher bezeichnen genügende, Noten unter 4 ungenü- gende Leistungen.

§ 17. Bewertung

1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch Dozenten und Dozentinnen sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonferenz.
2 Die mündliche Prüfung wird von einem Examinator oder einer Examina- torin und von einem Experten oder einer Expertin abgenommen.
3 Der Direktor oder die Direktorin bezeichnet die Experten und Expertin- nen. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper des Nachdiplomstudiums Unter- nehmensentwicklung angehören.

§ 18. Diplomkonferenz

1 Der Direktor oder die Direktorin und die an der Diplomprüfung beteilig- ten Dozenten und Dozentinnen sowie die Prüfungsexperten und -ex- pertinnen bilden die Diplomkonferenz. Die Konferenz wird vom Direktor oder der Direktorin geleitet.
2 Die Diplomkonferenz entscheidet aufgrund der Anträge der an der No- tengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das Diplom erteilt werden kann.

§ 19. Prüfungsanforderungen

1 Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Leistungen erbracht werden: a) eine genügende Note in der Einzel-Projektarbeit; b) keine Note unter 3.5; c) Notendurchschnitt von mindestens je 4.0 in der mündlichen und in der schriftlichen Prüfung.
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§ 20. Verhinderung, Nachprüfung

1 Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus wichtigen Gründen die Prüfung nicht beginnen oder nicht beendigen, so setzt der Studienleiter oder die Studienleiterin einen Termin für eine Nachprüfung fest.
2 Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.

§ 21. Wiederholung

Die Diplomprüfung kann in der Regel frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden.

§ 22. Diplom und Zeugnis

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Diplomprüfung bestan- den haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, erhalten ein Di- plom und einen Notenausweis.
2 Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Nachdiplom Unternehmens- entwicklung.
3 Das Diplom wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Erzie- hungs-Departementes des Kantons Solothurn sowie vom Direktor oder von der Direktorin der HWV Olten unterzeichnet. F. Rechtspflege

§ 23. Rechtsmittel

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement zuhanden der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden. G. Schlussbestimmungen

§ 24. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten

bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 1996 unbenutzt abgelaufen.
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