Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (820.6)
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Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 09.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung; gestützt auf die Änderung vom 24. Juni 2009 der Verordnung über die Kran - kenversicherung (KVV); gestützt auf die Änderung vom 24. Juni 2009 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV); gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4. Oktober 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Ambulante Pflege und Langzeitpflege

Art. 1 Berechnung der Pflegekosten

1 Der Staatsrat bestimmt die Kosten der Pflegeleistungen auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung oder anderer Indikatoren.

Art. 2 Finanzierung – Leistungen von Pflegeheimen

1 Bei Leistungen, die von einem Pflegeheim erbracht werden, wird der von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kostenanteil der im Heim untergebrachten Person in Rechnung gestellt, und zwar bis höchstens 20 % des für die einzelnen Pflegestufen festgelegten Beitrags der Krankenversicherer.
2 Die Restkosten für Pflegeleistungen der Pflegeheime werden zu 45 % vom Staat und zu 55 % von den Gemeinden finanziert. Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung auf der Grundlage der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zahlen.

Art. 3 Finanzierung – Leistungen der Organisationen der Krankenpfle -

ge und Hilfe zu Hause
1 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Pflege - leistungen der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause, die von einem Gemein - deverband im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen betrieben oder beauftragt werden, werden nach Artikel 16 des Gesetzes vom
12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leistungen finanziert.
2 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten für Pflegeleistungen, die von anderen Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause erbracht werden, werden den Patientinnen und Patienten zu höchstens
20 % des Beitrags der Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Die Restkos - ten gehen zulasten des Staates.

Art. 4 Finanzierung – Leistungen der Pflegefachpersonen

1 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten für Pflegeleistungen, die von den Pflegefachpersonen erbracht werden, wer - den zu 35 % vom Staat und zu 65 % von den Gemeinden übernommen. Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung auf der Grundlage der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zahlen.
2 Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für Kosten, die nicht von der obli - gatorischen Krankenversicherung übernommen werden, werden vom Staats - rat festgelegt.

Art. 5 Finanzierung – Ausserkantonale Leistungen

1 Kosten für Pflegeleistungen, die einer nicht im Kanton Freiburg wohnhaften Person erteilt werden, werden von der öffentlichen Hand des Kantons nicht übernommen.
2 Der Beitrag der öffentlichen Hand an Pflegeleistungen, die einer im Kanton Freiburg wohnhaften Person in einem ausserkantonalen Pflegeheim erbracht werden, kann nicht höher sein als derjenige, der innerhalb des Kantons für dieselbe Pflegestufe gewährt wird.
3 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2 Akut- und Übergangspflege

Art. 6 Voraussetzungen

1 Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) können von Spitalärztinnen und -ärzten verordnet werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert; diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.
b) Die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
c) Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsabteilung eines Spitals ist nicht indiziert.
d) Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert.
e) Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege haben die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, sodass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkei - ten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
f) Die Leistungserbringer erstellen einen Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe e.

Art. 7 Leistungserbringer

1 Der Staatsrat kann die für die Erbringung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege zugelassenen Leistungserbringer bezeichnen.

Art. 8 Anteil der öffentlichen Hand

1 Der Anteil der öffentlichen Hand an den Kosten der Leistungen der Akut- und Übergangspflege für im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten wird spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahrs vom Staatsrat festgelegt.
2 Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion 1 ) vereinbart die Ein - zelheiten der Auszahlung des Anteils der öffentlichen Hand an die Leistungs - erbringer oder gegebenenfalls an die Versicherer.

Art. 9 Finanzierung des Anteils der öffentlichen Hand

1 Der Anteil der öffentlichen Hand wird nach den Artikeln 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 dieses Gesetzes finanziert, die sinngemäss gelten.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 10 Ausserkantonaler Wohnsitz und ausserhalb des Kantons erbrach -

te Leistungen
1 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die einer nicht im Kanton wohnhaften Person erbracht werden, werden dieser Person in Rechnung ge - stellt.
2 Der Beitrag der öffentlichen Hand an Leistungen der Akut- und Übergangs - pflege, die einer im Kanton wohnhaften Person in einem ausserkantonalen Pflegeheim erbracht werden, kann nicht höher sein als der Beitrag, der inner - halb des Kantons gewährt wird.
3 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Schlussbestimmungen

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts – Hilfe und Pflege zu Hause

1 Das Gesetz vom 8. September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause (HPflG) (SGF 823.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime

1 Das Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (SGF
834.2.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 25.01.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_135
12.05.2016 Art. 3 geändert 01.01.2018 2016_074 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2010 01.01.2011 2010_135

Art. 3 geändert 12.05.2016 01.01.2018 2016_074

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