Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (VI A/1/3)
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Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

1. 7. 2007– 32 VI A/1/3 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (Gemeindehaushaltgesetz) (Vom 2. Mai 1993) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 52 der Kantonsverfassung 1) , beschliesst: 1. Kapitel: Inhalt und Geltungsbereich Art. 1 Dieses Gesetz regelt den Finanzhaushalt, insbesondere die Führung von Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan, die Gewährung und Verwendung der Kredite sowie die haushalt- rechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander. Art. 2 * Dieses Gesetz gilt für: a. die Ortsgemeinden, die Tagwen und die Schulgemeinden; b. die Zweckverbände; c. die Anstalten der Gemeinden und Zweckverbände. Art. 3 1 Die Haushaltführung der Kirchgemeinden muss den Grund- sätzen der Kantonsverfassung (Art. 52–54) und dieses Gesetzes entsprechen; soweit die Landeskirchen keine abweichende Vor- schriften über die Haushaltführung erlassen, gilt dieses Gesetz. 2 Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchge- meinden nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird. 2. Kapitel: Haushaltrechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden Art. 4 * 1 Ortsgemeinde und Tagwen führen in der Regel eigene Rech- nungen. 2 Sie können eine gemeinsame Rechnung führen, wenn beide Gemeindeordnungen dies zulassen. Rechnungs- führung von Ortsgemeinde und Tagwen Geltung für Kirchgemein- den Geltungs- bereich Inhalt 1 1) GS I A/1/1
Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 3 In diesem Fall müssen sowohl die Ortsgemeinde- als auch die Tagwensversammlung den Voranschlag festsetzen und die Rechnung genehmigen. Art. 5 * 1 Die Vorsteherschaften von Orts- und Schulgemeinde informie- ren sich gegenseitig über die finanzielle Situation ihrer Gemein- den. 2 Sie verständigen sich mindestens einmal jährlich über die Ver- teilung der Gemeindesteuerzuschläge, welche sie nach Artikel 202 des Steuergesetzes 1) erheben dürfen. 3 Die Vorsteherschaften von Orts- und Schulgemeinde sprechen sich zudem über die zukünftige Entwicklung ihrer Haushalte ab und koordinieren ihre Finanzpläne. Sie stimmen insbesondere ihre Investitionsplanungen so aufeinander ab, dass die Investi- tionen der beiden Gemeinden zusammen einen möglichst gleichmässigen Verlauf nehmen. Art. 6 * 1 Vermag ein Tagwen seine öffentlichen Aufgaben nicht aus eigener Kraft vollständig zu erfüllen, so muss ihn die Orts- gemeinde, soweit erforderlich, unterstützen. Entsprechende Aufwendungen der Ortsgemeinde sind aus allfälligen Ertrags- überschüssen oder aus anderweitig erworbenem Vermögen des Tagwens zurückzuzahlen. 2 Ist die Schulgemeinde eine Defizitgemeinde im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsrechts oder vermag eine Orts- gemeinde ihre öffentlichen Aufgaben nicht aus eigener Kraft vollständig zu erfüllen, so haben ihr die zugehörigen Gemein- den die nicht benötigten Steuerzuschlagsprozente abzutreten. Als nicht benötigt gelten Steuerzuschlagsprozente, die zu einem Vorschlag führen oder zusätzliche Abschreibungen im Sinne der kantonalen Finanzhaushaltverordnung ermöglichen, durch welche das Nettovermögen der Gemeinde einen nach Einwohnern abgestuften Grenzbetrag übersteigt. Der Landrat legt die Grenzbeträge durch Verordnung fest und regelt dabei die Anrechnung von Landreserven am Nettovermögen. Er be- stimmt für Ortsgemeinde und Tagwen einen Gesamtbetrag; er trägt der besonderen Lage von zusammengelegten Gemeinden Rechnung. 3 Verbleibt einer Schulgemeinde trotz Verteilung des Steuer- ertrages gemäss Absatz 2 ein Defizit im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsrechts oder einer Ortsgemeinde ein Finanz- bedarf zur Aufgabenerfüllung, so haben sie die zugehörigen Gegenseitige Unterstützungs- pflicht Gegenseitige Information und Abstimmung 2 1) GS VI C/1/1
1. 7. 2007– 32 Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 Gemeinden aus ihrem Vermögen zu unterstützen, soweit dieses den vom Landrat festgelegten Grenzbetrag gemäss Absatz 2 übersteigt. 4 In Linthal sind die Absätze 1 und 3 auf die Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth im Verhältnis der Anzahl ihrer Tagwensbürgerin- nen und Tagwensbürger anwendbar. 5 Der Landrat legt durch Verordnung fest, an welche Gemeinde in erster Linie nicht benötigte Steuerzuschlagsprozente abzu- treten oder Unterstützungen aus dem Vermögen zu leisten sind, wenn mehrere einander zugehörige Gemeinden Defizitgemein- den bzw. Gemeinden mit Finanzbedarf zur Aufgabenerfüllung sind. 6 Unterbleiben in dieser Regelung vorgesehene Abtretungen von Steuerzuschlagsprozenten oder Unterstützungen aus dem Vermögen, so werden bei der Bestimmung des beitragsberech- tigten Defizites gemäss dem kantonalen Finanzausgleichsrecht die entsprechenden Beträge in Abzug gebracht. Allfällige freie Beiträge des Kantons oder aus den Ausgleichsfonds zur Unter- stützung der öffentlichen Aufgabenerfüllung, welche von der Finanzlage der Gemeinde abhängig sind, werden entsprechend gekürzt oder verweigert. 3. Kapitel: Grundsätze der Haushaltführung Art. 7 1 Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Sparsamkeit, der Wirt- schaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und der Vorteils- abgeltung. 2 Der Verbundenheit von Finanzhaushalt und Volkswirtschaft ist mittels einer konjunkturgerechten Finanzpolitik Rechnung zu tragen. 3 Die Laufende Rechnung ist mittelfristig auszugleichen. Die Verschuldung ist so tief zu halten, dass der Aufwand für die Verzinsung und Abschreibung dieses Ziel nicht beeinträchtigt. Art. 8 Jede Ausgabe bedarf a. einer gesetzlichen Grundlage (Art. 9), und b. soweit sie nicht gesetzlich gebunden ist, einer Bewilligung des Organs, das nach Gemeindegesetz 1) oder Gemeindeord- nung für die entsprechende Ausgabe zuständig ist (Art. 10), sowie c. grundsätzlich eines Voranschlagskredits (Art. 11). Ausgaben- bewilligung Grundsätze 3 1) GS II E/2
Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 Art. 9 1 Jede Ausgabe bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grund- lage. 2 Eine solche liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare oder voraussehbare Anwendung eines Gesetzes, einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung, einer gesetzmässigen Verordnung, eines Gerichtsurteils oder eines Beschlusses der Stimmberech- tigten oder der Delegiertenversammlung ist. 3 In örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Kanton noch der Bund zuständig sind, können Ausgaben ohne gesetzliche Grundlage getätigt werden, sofern dadurch einzelne Private weder unmittelbar begünstigt noch belastet werden. Art. 10 1 Alle Ausgaben, die nicht gesetzlich gebunden sind, sind frei bestimmbare Ausgaben (Art. 12). 2 Frei bestimmbare Ausgaben bedürfen einer Bewilligung der Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung, sofern sie nicht nach Gemeindegesetz und Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Vorsteherschaft fallen. 3 Gesetzlich gebundene Ausgaben beschliesst die Vorsteher- schaft. Art. 11 Ausgaben erfolgen grundsätzlich im Rahmen bewilligter Voran- schlagskredite oder Nachtragskredite nach Artikel 19. Art. 12 1 Eine Ausgabe ist gesetzlich gebunden, wenn sie a. durch Rechtssatz, Vertrag oder Gerichtsurteil nach Umfang, Zeitpunkt sowie der Art und Weise der Aufgabenerfüllung vorgeschrieben ist, so dass der Vorsteherschaft diesbezüg- lich kein erheblicher Ermessensspielraum mehr zukommt, oder b. zur Erfüllung einer gesetzlich oder vertraglich geordneten Verwaltungsaufgabe notwendig ist. 2 Ersatzanschaffungen für technische Anlagen und Apparaturen (EDV-Anlagen, Spezialmaschinen, Fahrzeuge und dergleichen) sind gesetzlich gebundene Ausgaben, solange sie a. für eine zweckmässige Aufgabenerfüllung notwendig sind und b. im Rahmen des bisherigen Verwendungszwecks eingesetzt werden und Gesetzlich gebundene Ausgaben c. Voran- schlagskredit b. Ausgaben- beschluss a. Gesetzliche Grundlage 4
1. 7. 2003 – 28 Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 c. weder mehr Bedienungspersonal, mehr Wartung noch einen Ausbau der Infrastruktur erfordern. 3 Der ordentliche Unterhalt von Gebäuden umfasst ihre War- tung und die laufende Behebung oder Ausbesserung von Män- geln und Schäden; er stellt eine gesetzlich gebundene Ausgabe dar. Dagegen sind die Instandstellung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Vornahme baulicher Veränderungen oder der Ersatz veralteter Einrichtungen (Sanierungsunterhalt) frei bestimmbare Ausgaben. Art. 13 1 Bei der Vorbereitung von Erlassen, Beschlüssen und Ver- einbarungen sind die finanziellen Auswirkungen (Anlage- und Folgekosten) zu beurteilen und zuhanden der Stimmberechtig- ten oder der Delegiertenversammlung detailliert auszuweisen. 2 Kann ein Vorhaben nicht aus allgemeinen Mitteln finanziert werden, ist zusätzliche oder besondere Deckung zu be- schaffen. Art. 14 1 Wenn Dritte aus bestimmten öffentlichen Leistungen beson- deren Nutzen ziehen, sind ihnen in der Regel durch Rechtssatz die zumutbaren Kosten aufzuerlegen. 2 Soweit öffentliche Leistungen bestimmten Personen oder Per- sonengruppen zukommen, ist zu prüfen, wieweit ihnen die zumutbaren Kosten auferlegt werden können. Art. 15 1 Die Rechnungsführung vermittelt eine klare, vollständige und wahrheitsgetreue Uebersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden. 2 Zu diesem Zweck werden der Finanzplan, der Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kontrolle der Verpflichtungskredite geführt. Art. 16 1 Spezialfinanzierungen sind durch Beschluss der Stimmbe- rechtigten oder der Delegiertenversammlung für einen bestimm- ten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung einer besonderen öffentlichen Aufgabe. 2 Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen, sofern ein Rechtssatz nichts anderes bestimmt. b. Spezialfinan- zierungen Rechnungs- führung a. Allgemeines Verursacher- finanzierung und Vorteils- abgeltung Finanzielle Auswirkungen 5
Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 Art. 17 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können Ratenzahlungen bewilligt oder Forderungen vorübergehend gestundet werden. Die Forderungen sind in der Regel zu verzinsen. Nach Möglich- keit ist Sicherheit zu verlangen. 2 Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder deren Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen. 4. Kapitel: Voranschlag (Budget) Art. 18 1 Der Voranschlag enthält die Bewilligung der Ausgaben und des Aufwandes sowie die Schätzung der Einnahmen und des Ertrages des Budgetjahres. 2 Er wird unter Berücksichtigung des Finanzplanes erstellt, mit einem Kommentar versehen und nach Bedarf mit statistischen Uebersichten ergänzt. Wesentliche Abweichungen zu Rech- nung und Voranschlag des Vorjahres sowie zum Finanzplan sind zu begründen. Art. 19 1 Der Voranschlagskredit ermächtigt die Vorsteherschaft, die Verwaltungsrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgesetzten Betrag zu belasten. 2 Ausgaben, für die der Voranschlag keinen oder keinen aus- reichenden Kredit enthält, bedürfen vorbehältlich der in der Gemeindeordnung geregelten Ausnahmen eines Nachtrags- kredites. Art. 20 Die Vorsteherschaft kann im Rahmen eines Verpflichtungs- kredites einen für das Vorjahr bewilligten, aber nicht voll bean- spruchten Voranschlagskredit auf das laufende Jahr übertra- gen, wenn bestimmte Werke, Arbeiten oder Aktionen fort- geführt oder abgeschlossen werden sollen. 5. Kapitel: Jahresrechnung Art. 21 1 Die Jahresrechnung besteht aus der Bestandesrechnung und der Verwaltungsrechnung. Letztere ist in die Laufende Rech- nung und die Investitionsrechnung unterteilt. Jahresrech- nung Kreditübertra- gung Voranschlags- und Nachtrags- kredit Begriff c. Zahlungs- aufschub und Forderungs- erlass 6
1. 7. 2007– 32 Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 2 Die Verordnung bestimmt das Nähere, insbesondere über die Gliederung und Darstellung der Rechnung, über die Bewertung und Anlage des Vermögens sowie über die Abschreibungen. 6. Kapitel: Verpflichtungskredit Art. 22 1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. 2 Der Verpflichtungskredit ist entweder Objekt-, Rahmen- oder Zusatzkredit. 3 Er ist einzuholen, wenn über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende Verpflichtungen eingegangen werden sollen, namentlich für: a. eigene Investitionen, b. Investitions-, Betriebs- und Projektbeiträge sowie c. Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen. 4 Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag ein- zustellen. Art. 23 Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzel- vorhaben, insbesondere ein Investitionsvorhaben. Art. 24 1 Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Pro- gramm. 2 Die Vorsteherschaft entscheidet über die Aufteilung des Rah- menkredites auf die einzelnen Vorhaben, soweit sie dazu von den Stimmberechtigten oder der Delegiertenversammlung ermächtigt worden ist. Art. 25 1 Zeigt sich während der Ausführung des Vorhabens, dass der Verpflichtungskredit nicht ausreicht, muss vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen bei den Stimmberechtigten bzw. der Delegiertenversammlung ein Zusatzkredit eingeholt werden. 2 Teuerungsbedingte Mehrkosten gelten nur dann als mit dem Verpflichtungskredit bewilligt, wenn dieser mit einer Preis- standsklausel versehen ist. Zusatzkredit Rahmenkredit Objektkredit Begriff 7
Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 3 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann die Vorsteherschaft die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Zusatzkredites erteilen. Art. 26 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn sein Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird. 7. Kapitel: Finanzplan Art. 27 1 Die Orts- und Schulgemeinden erstellen periodisch einen mehrjährigen Finanzplan und berichten der Gemeindever- sammlung über dessen Verwirklichung und die erforderlichen Änderungen. 2 Der Finanzplan ist in dem Jahr, in dem er erstellt wird, zusam- men mit dem Voranschlag der Gemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen. 3 Die Verordnung bestimmt das Nähere über das Verfahren und den Inhalt. 8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 28 1 Der Landrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollzugsverord- nung 1) . 2 Er kann darin Massnahmen zur Unterstützung der Gemeinden bei der Anpassung ihrer Rechnungsführung an die Vorschriften dieses Gesetzes vorsehen. Art. 29 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft. 2 Die Gemeinden haben bis Ende 1997 ihre Haushaltführung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gestalten. Änderungen des Gesetzes: LG 4. Mai 2003 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 445) Art. 4 (neue Marginalie), (5), (6) in Kraft ab 1. Juli 2003 Bei der gesetzlichen Defizitdeckung werden erst- mals die Schul- und Fürsorgerechnungen 2004 nach Massgabe des neuen Rechts behandelt. Massge- bend für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Gemeinden ist der Stand am 31. Dezember 2004. Inkrafttreten Ausführungs- bestimmungen Verfall 8 1) GS VI A/1/3/1
1. 7. 2007– 32 Gemeindehaushaltgesetz VI A/1/3 LG 6. Mai 2006 (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 316) Art. 2 Bst. a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 3 in Kraft ab 1. Januar 2008; Übergangsbestimmungen s. SBE 10. Bd. Heft 5 S. 321 (Kantonalisierung Sozial- und Vormundschaftswesen) 9
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