Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
                            Reglement  der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt  Vom 29. April 2004 (Stand 1. Juni 2004)  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  -  senversicherung   und   die   Insolvenzentschädigung   (Arbeitslosenversiche  -  rungsgesetz) vom 25.  Juni 1982  1  )   und §  1  Abs.  3 und §  2  Abs.  1 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbe  -  dingungen für die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit  -  nehmer und flankierende Massnahmen vom 26.  Juni 2003 (EG Entsendege  -  setz)  2  )    und §  1 der Verordnung zum EG Entsendegesetz vom 2. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  3  )  erlässt folgendes Reglement:  1. Aufgaben der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Im Bereich flankierende Massnahmen
                            1  Die Kommission hat die Aufgaben gemäss Art.  11 der Verordnung über die  in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  4  )    wahrzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Als Einigungsamt bei Kollektivstreitigkeiten zwischen
                            Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen /  Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Einigungsamt   behandelt   Kollektivstreitigkeiten   über   das  Arbeitsver  -  hältnis gemäss §  2 der Verordnung zum EG Entsendegesetz  5  )  .  1)  SR  837.0  2)  BGS  834.21  3)  BGS  834.211  4)  5)  SR  823.211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Als tripartite Kommission AVIG
                            1  Die Kommission nimmt die Aufgaben der tripartiten Kommission gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  85d   AVIG   wahr   und   lässt   sich   über   die   Belange   des   Regionalen  Arbeitsvermittlungszentrums Zug informieren.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kompetenzen
                            1  Die Präsidentin / der Präsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leitet die Sitzungen der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist für die Kommunikation nach aussen zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ver  -  ständigt anschliessend die Mitglieder der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sekretärin / der Sekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  organisiert die Sitzungen, erstellt die Unterlagen für die Sitzungen und  führt das Protokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in drin  -  genden Fällen und verständigt anschliessend unverzüglich die  Präsi  -  dentin / den Präsidenten der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  holt   die   nötigen   Informationen   und   Unterlagen   beim   Bund   und  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  schliessen mit der Kommission einen schriftlichen Rahmenvertrag ab,  der u.a. die Entlöhnung regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kontrollieren die zugewiesenen Betriebe gestützt auf den jeweils sepa  -  rat   abzuschliessenden   schriftlichen   Einsatzauftrag,   der   die   Kontrolle  inhaltlich, zeitlich und mengenmässig beschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sitzungen: Einberufung, Traktandenliste, Beschlüsse
                            1  Die   Kommission   tagt   so   oft   es   der   Geschäftsgang   verlangt,   mindestens  einmal jährlich. Die Präsidentin / der Präsident kann von sich aus oder auf  Verlangen von drei Mitgliedern auch zusätzliche Sitzungen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Traktandenliste und Unterlagen zu den Sitzungen werden in der Regel  eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission fällt ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Anwe  -  senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einigungsamt bei Kollektivstreitigkeiten zwischen
                            Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen /  Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis: Zusammensetzung  und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Einigungsamt wird aus folgenden Mitgliedern der Kommission gebil  -  det:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Präsidentin / dem Präsidenten (Vorsitzende/r)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer / einem Arbeitgebervertreterin / -vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einer / einem Arbeitnehmervertreterin / -vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sekretärin   /   der   Sekretär   hat   beratende   Stimme   und   ist   für   die  administrativen Belange zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission wählt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen /  -vertreter und je einen Ersatz für die obgenannten Mitglieder des Einigungs  -  amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Einigungsamt hört die Parteien an und versucht, eine Einigung zu  erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es wird auf Antrag der Präsidentin / des Präsidenten, einer Partei oder  auf Anzeige des Regierungsrates tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens den  Arbeitsfrieden zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   Parteien   sind   verpflichtet,   am   Einigungsverfahren   mitzuwirken  und zu den Verhandlungen zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und die  vom Einigungsamt verlangten Unterlagen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Das Einigungsamt kann Zeuginnen / Zeugen und Expertinnen / Exper  -  ten   einvernehmen,   Gutachten   einholen,   Augenscheine   vornehmen,  Parteien befragen und alle notwendigen Unterlagen bei den Parteien  einverlangen. Es versucht in gemeinsamen oder getrennten Verhand  -  lungen mit den Parteien eine Verständigung zu erwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Das   Einigungsamt   eröffnet   den   Parteien   mündlich   oder   schriftlich  einen   Vermittlungsvorschlag.   Akzeptieren   die   Parteien   diesen   Vor  -  schlag, kommt dies einem endgültigen Schiedsspruch gleich und wird  den Parteien schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Dauert   die   Kollektivstreitigkeit   nach   einem   gescheiterten   Vermitt  -  lungsversuch   noch   an,   kann   das   Einigungsamt   das   Vermittlungsver  -  fahren jederzeit wieder aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Die   Parteien   können   das   Einigungsamt   ermächtigen,   als   Schiedsge  -  richt einen verbindlichen und nicht weiterziehbaren Entscheid zu fäl  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Das Einigungsverfahren ist kostenlos, und es werden keine Parteient  -  schädigungen zugesprochen. Ausnahmen:  1.  die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt  werden;  2.  bleibt   eine   Partei   der   Vermittlungs-   oder   Schiedsverhandlung  ohne genügende Entschuldigung fern, kann sie zur Leistung ei  -  ner Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden;  3.  bei   mutwilliger   Prozessführung   oder   trölerischem   Verhalten  kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernah  -  me der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung  an die Gegenpartei verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausstand
                            1  Die Kommissionsmitglieder und die Sekretärin / der Sekretär treten in den  Ausstand, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bereits in der Sache tätig waren, z. B. als Rechtsberaterin / Rechtsbe  -  rater einer Partei oder als Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit   einer   Partei   oder   ihrer   Vertreterin   /   ihrem   Vertreter   verheiratet  sind, als Partnerin / Partner in dauernder Gemeinschaft leben oder in  gerader   oder   in   der   Seitenlinie   bis   zum   dritten   Grad   verwandt   oder  verschwägert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder und die Sekretärin / der Sekretär, die von ei  -  nem Ausstandsgrund betroffen sind, haben dies der Präsidentin /dem Präsi  -  denten rechtzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kommission   entscheidet   über   den   Ausstand   unter   Ausschluss   der  betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Entschädigung   der   Mitglieder   der   Kommission   (mit   Ausnahme   der  Vertreterinnen / Vertreter der Behörden) richtet sich nach dem Gesetz über  die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsge  -  setz) vom 27.  Januar 1994  1  )  .  4. Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der Kommission, die Sekretärin / der Sekretär und die Ex  -  pertinnen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis während ihrer Tä  -  tigkeit und nach dem Ausscheiden aus der Kommission (Art.360c OR, §  7  EG Entsendegesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   die   Mitglieder   vom   Amtsgeheimnis   entbinden  (Art.  320  Ziff.  2 StGB).  5. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juni 2004 in Kraft und ist im Amtsblatt zu  veröffentlichen.  1)  BGS  154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.04.2004  01.06.2004  Erlass  Erstfassung  GS 28, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.04.2004  01.06.2004  Erstfassung  GS 28, 29