Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strass... (781.11)
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Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr

Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr vom 06.07.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundes - gesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Beschluss bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe im Bereich des Strassenverkehrs; er ergänzt das Gesetz zur Ausführung der Bun - desgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG).
2 Die Bestimmungen der Spezialerlasse über die Fahrzeugversicherung sowie über die Ausübung des Fahrlehrerberufs und den Betrieb einer Fahrschule bleiben vorbehalten.

Art. 2 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt

1 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 4 AGSVG übt das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
a) Es ist die Immatrikulationsbehörde; als solche trifft es alle administrati - ven Massnahmen, die ihm durch das Bundesrecht übertragen werden.
b) Es organisiert die verschiedenen Fahreignungsprüfungen.
c) Es überwacht die Garagisten, die zur Begutachtung neuer Fahrzeuge er - mächtigt sind, sowie jene, die im Besitz von Händlerschildern sind.
d) Es organisiert die Verkehrserziehungskurse.
e) Es fördert die Unfallverhütung im Strassenverkehr und trifft diesbezüg - lich alle nützlichen Vorkehrungen.
f) Es ist die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Haftpflichtversiche - rung für Fahrzeuge.
g) Es erteilt und entzieht die Sonderbewilligungen für die Benützung und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausnahmefahrzeuge und die Aus - nahmetransporte.
h) Es erteilt und entzieht, nach Anhören der Gendarmerie und gegebenen - falls der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, die Bewilligungen für die Versuchsfahrten, die öffentlichen motor- und radsportlichen Veranstaltungen sowie die übrigen sportli - chen Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen stattfinden. Sind Interessen im Bereich der Jagd und des Schutzes der wild lebenden Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume betroffen, so ist die Zustimmung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft erforderlich.
i) Es bewilligt in Anwendung des Gesetzes über die Reklamen die Mon - tierung von Lautsprechern auf Fahrzeugen bei Lautsprecherwerbung auf einer Fahrt durch mehrere Bezirke.
1bis Es erteilt und entzieht die Bewilligungen im Zusammenhang mit Parkie - rungserleichterungen für gehbehinderte Personen gemäss den Richtlinien der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr betreffend Parkierungs - erleichterungen für Gehbehinderte. Diese Richtlinien können bei der zustän - digen Behörde eingesehen werden.
2 Das ASS kann der Gendarmerie die ausserordentliche obligatorische Kontrolle der Fahrräder, der Motorfahrräder und der Kleinmotorräder über - tragen; es kann ihr auch die Befugnis zur Anordnung von Administrativmass - nahmen für diese Fahrzeuge übertragen.

Art. 3 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und

Umwelt
1 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 5 AGSVG und diesem Be - schluss ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, unter Vorbehalt der dem ASS und der Gendarmerie übertragenen Befugnisse, zuständig, den Verkehr auf Strassen und öffentlichem Verkehrs - gelände in Privatbesitz für eine zeitlich beschränkte Zeit zu verbieten, einzu - schränken oder zu regeln.
2 Sie genehmigt, gemäss Bundesrecht, die zeitlich beschränkten Massnah - men, welche die Gendarmerie in Anwendung von Artikel 3 Abs. 6 SVG ge - troffen hat.
3 Trifft sie zeitlich unbeschränkte oder beschränkte Massnahmen, so richtet sie sich nach der Stellungnahme der Gendarmerie, wenn es sich um Vor - schrifts- und Vortrittssignale auf Kantonsstrassen sowie wichtigen und stark befahrenen Gemeindestrassen handelt.

Art. 4 Gendarmerie

1 Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 7 AGSVG und diesem Be - schluss übt die Gendarmerie folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
a) Sie fördert die Unfallverhütung im Strassenverkehr und trifft diesbe - züglich alle nützlichen Vorkehrungen.
b) Sie vermittelt in Zusammenarbeit mit der Direktion für Raumentwick - lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Verkehrsinformationen nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
c) Sie ist die Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und - führerinnen.
d) Sie gibt den Gemeinden die nötigen Anweisungen zur Anwendung der Gesetzgebung über die Ordnungsbussen.

Art. 5 Kommission für administrative Massnahmen

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Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 22. Juli 1968 betreffend die Kennzeichen der Motorfahrräder (SGF 781.55);
b) der Ausführungsbeschluss vom 15. September 1967 zur bundesrätli - chen Verordnung vom 18. Januar 1966 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (SGF 864.2.21).

Art. 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1999 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.07.1999 Erlass Grunderlass 01.09.1999 BL/AGS 1999 f 241 / d 244
12.09.2000 Art. 2 geändert 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 540 / d 517
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
28.03.2006 Art. 2 geändert 01.03.2006 2006_025
18.03.2022 Art. 2 Abs. 1, h) geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 3 Titel geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032
18.03.2022 Art. 4 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_032
03.05.2022 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben 01.07.2022 2022_049 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.07.1999 01.09.1999 BL/AGS 1999 f 241 / d 244

Art. 2 geändert 12.09.2000 01.10.2000 BL/AGS 2000 f 540 / d 517

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 2 geändert 28.03.2006 01.03.2006 2006_025

Art. 2 Abs. 1, h) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 Titel geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 3 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 Abs. 1, b) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

Art. 5 Abs. 1 aufgehoben 03.05.2022 01.07.2022 2022_049

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