Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
                            Ausführungsbeschluss zum Gesetz zur Ausführung der  Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr  vom 06.07.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 12.  November 1981 zur Ausführung der Bundes  -  gesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG);  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieser Beschluss bestimmt die Aufgaben und Befugnisse der Organe im  Bereich des Strassenverkehrs; er ergänzt das Gesetz zur Ausführung der Bun  -  desgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Spezialerlasse über die Fahrzeugversicherung sowie  über die Ausübung des Fahrlehrerberufs und den Betrieb einer Fahrschule  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
                            1  Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 4 AGSVG übt das Amt für  Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) folgende Aufgaben und Befugnisse  aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es ist die Immatrikulationsbehörde; als solche trifft es alle administrati  -  ven Massnahmen, die ihm durch das Bundesrecht übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es organisiert die verschiedenen Fahreignungsprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es überwacht die Garagisten, die zur Begutachtung neuer Fahrzeuge er  -  mächtigt sind, sowie jene, die im Besitz von Händlerschildern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es organisiert die Verkehrserziehungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es fördert die Unfallverhütung im Strassenverkehr und trifft diesbezüg  -  lich alle nützlichen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es ist die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Haftpflichtversiche  -  rung für Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es erteilt und entzieht die Sonderbewilligungen für die Benützung und  die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausnahmefahrzeuge und die Aus  -  nahmetransporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es erteilt und entzieht, nach Anhören der Gendarmerie und gegebenen  -  falls der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und  Umwelt, die Bewilligungen für die Versuchsfahrten, die öffentlichen  motor- und radsportlichen Veranstaltungen sowie die übrigen sportli  -  chen Veranstaltungen, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen  stattfinden. Sind Interessen im Bereich der Jagd und des Schutzes der  wild lebenden Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume betroffen,  so ist die Zustimmung der Direktion der Institutionen und der Land-  und Forstwirtschaft erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es bewilligt in Anwendung des Gesetzes über die Reklamen die Mon  -  tierung von Lautsprechern auf Fahrzeugen bei Lautsprecherwerbung  auf einer Fahrt durch mehrere Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Es erteilt und entzieht die Bewilligungen im Zusammenhang mit Parkie  -  rungserleichterungen für gehbehinderte Personen gemäss den Richtlinien der  Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr betreffend Parkierungs  -  erleichterungen für Gehbehinderte. Diese Richtlinien können bei der zustän  -  digen Behörde eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   ASS   kann   der   Gendarmerie   die   ausserordentliche   obligatorische  Kontrolle der Fahrräder, der Motorfahrräder und der Kleinmotorräder über  -  tragen; es kann ihr auch die Befugnis zur Anordnung von Administrativmass  -  nahmen für diese Fahrzeuge übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
                            Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 5 AGSVG und diesem Be  -  schluss ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und  Umwelt, unter Vorbehalt der dem ASS und der Gendarmerie übertragenen  Befugnisse, zuständig, den Verkehr auf Strassen und öffentlichem Verkehrs  -  gelände in Privatbesitz für eine zeitlich beschränkte Zeit zu verbieten, einzu  -  schränken oder zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigt, gemäss Bundesrecht, die zeitlich beschränkten Massnah  -  men, welche die Gendarmerie in Anwendung von Artikel 3 Abs. 6 SVG ge  -  troffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trifft sie zeitlich unbeschränkte oder beschränkte Massnahmen, so richtet  sie sich nach der Stellungnahme der Gendarmerie, wenn es sich um Vor  -  schrifts- und Vortrittssignale auf Kantonsstrassen sowie wichtigen und stark  befahrenen Gemeindestrassen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gendarmerie
                            1  Zusätzlich zu den Befugnissen nach Artikel 7 AGSVG und diesem Be  -  schluss übt die Gendarmerie folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie fördert die Unfallverhütung im Strassenverkehr und trifft diesbe  -  züglich alle nützlichen Vorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie vermittelt in Zusammenarbeit mit der Direktion für Raumentwick  -  lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Verkehrsinformationen  nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie ist die Vollzugsbehörde im Sinne der Verordnungen über die  Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -  führerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie gibt den Gemeinden die nötigen Anweisungen zur Anwendung der  Gesetzgebung über die Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission für administrative Massnahmen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 22.  Juli 1968 betreffend die Kennzeichen der  Motorfahrräder (SGF 781.55);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Ausführungsbeschluss vom 15.  September 1967 zur bundesrätli  -  chen Verordnung vom 18.  Januar 1966 über die Arbeits- und Ruhezeit  der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (SGF 864.2.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. September 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1999  Erlass  Grunderlass  01.09.1999  BL/AGS 1999 f 241 / d 244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2000  Art. 2  geändert  01.10.2000  BL/AGS 2000 f 540 / d 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2006  Art. 2  geändert  01.03.2006  2006_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 2 Abs. 1, h)  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 3  Titel geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 5 Abs. 1  aufgehoben  01.07.2022  2022_049  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.07.1999  01.09.1999  BL/AGS 1999 f 241 / d 244