Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
                            531.51  Ve  ro  rdnung  über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen  an das Milizkader der Zivilschutzorganisation  vo  m 10. September 2002  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamt-  lichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994  2)  ,  beschliesst:  § 1  Geltungsbereich  Diese Verordnung regelt die Entschädigung von nebenamtlichen Funktio-  nen für die kantonale Zivilschutzorganisation (ZSO).  § 2  P  auschalentschädigungen  1  An die Milizkader der ZSO Kanton werden jährlich folgende Pauscha-  len entrichtet:  a)   Angehörige der zentralen Einsatzleitung (ZEL)  K  ommandant Stellvertreter/in  Fr. 5 500.–  Chef/in Information  Fr. 1 000.–  Chef/in Telematik  Fr.    700.–  Chef/in Lage  Fr.    700.–  Chef/in Logistik  Fr.    700.–  1)  GS 57, 509  2)  BGS 154.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            531.51  b)  Funktionäre in den Regionen  Chef/in Region  Fr. 1 000.–  Chef Region Stellvertreter/in  Fr.    300.–  c)   Kompaniekommandanten  Kp Kommandant/in Task Force  Fr.    600.–  Kp Kommandant/in Region  Fr.    300.–  d)  Materialwarte  Materialwart/in  Fr.    300.–  2  Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden  Aufwendungen  abgegolten,  die  nicht  durch  Sold  oder  über  die  Erwerbs-  ersatzordnung gedeckt sind.  § 3  Au  szahlung von Entschädigungen  Wi  rd  die  Funktion  während  des  Jahres  aufgenommen  oder  aufgegeben,  erfolgt  die  Entschädigung  für  die  Zeit, während  der  die  Funktion  ausgeübt  wurde.  § 4  Kürzung von Entschädigungen  Bei ungenügenden Leistungen kann der Kommandant der ZSO die Pau-  schalentschädigung angemessen kürzen. Die Betroffenen sind vorgängig an-  zuhören.  § 5  Anpassung an die Teuerung  Die Pauschale wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatsperso-  nal der Teuerung angepasst.  § 6  Schlussbestimmung  Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie  ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.