Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
531.51 Ve ro rdnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation vo m 10. September 2002 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamt- lichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 2) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Entschädigung von nebenamtlichen Funktio- nen für die kantonale Zivilschutzorganisation (ZSO). § 2 P auschalentschädigungen 1 An die Milizkader der ZSO Kanton werden jährlich folgende Pauscha- len entrichtet: a) Angehörige der zentralen Einsatzleitung (ZEL) K ommandant Stellvertreter/in Fr. 5 500.– Chef/in Information Fr. 1 000.– Chef/in Telematik Fr. 700.– Chef/in Lage Fr. 700.– Chef/in Logistik Fr. 700.– 1) GS 57, 509 2) BGS 154.25
531.51 b) Funktionäre in den Regionen Chef/in Region Fr. 1 000.– Chef Region Stellvertreter/in Fr. 300.– c) Kompaniekommandanten Kp Kommandant/in Task Force Fr. 600.– Kp Kommandant/in Region Fr. 300.– d) Materialwarte Materialwart/in Fr. 300.– 2 Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbs- ersatzordnung gedeckt sind. § 3 Au szahlung von Entschädigungen Wi rd die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde. § 4 Kürzung von Entschädigungen Bei ungenügenden Leistungen kann der Kommandant der ZSO die Pau- schalentschädigung angemessen kürzen. Die Betroffenen sind vorgängig an- zuhören. § 5 Anpassung an die Teuerung Die Pauschale wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatsperso- nal der Teuerung angepasst. § 6 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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