Bundesgesetz über die Personenbeförderung (745.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom 20. März 2009¹ (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Anhang 1 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 ( AS 2009 5597 )
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung², nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005³ und die Zusatzbotschaft vom 9. März 2007⁴,
beschliesst:
² SR 101 ³ BBl 2005 2415 ⁴ BBl 2007 2681

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.⁵
² Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 2 Begriffe
¹ In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschrei­tenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
b. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende: 1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Rei­senden oder Dritten bezahlt wird,
2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
² Überdies gelten als:
a. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;
b. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
c. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
³ Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
Art. 3 Erschliessungsfunktion
¹ Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
² Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 4 ⁶ Grundsatz
Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbs­mässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
⁶ Die Berichtigung der RedK der BVers vom 25. Febr. 2020, publiziert am 3. März 2020 betrifft nur den französischen Text ( AS 2020 627 ).
Art. 5 Ausnahmen
Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.
Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
¹ Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personen­beförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
² Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vor­schriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
³ Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.⁷ Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
⁴ Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.⁸
⁵ Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffent­licher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019⁹ über das öffentliche Beschaffungswesen.¹⁰
⁷ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁹ SR 172.056.1
¹⁰ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 6 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 641 ; BBl 2017 1851 ).
Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung
¹ Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilli­gung des Kantons.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.
³ Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.
⁴ Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geän­dert und erneuert werden.
Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
¹ Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
² Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internatio­nalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
³ Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
⁴ Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
⁵ Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen
¹ Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektri­schen Anlagen vorliegen.
² Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
a. die geplante Transportleistung zweck­mässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
b. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirt­schaftlich nachteiligen Wettbewerbsver­hältnisse entstehen, insbesondere: 1. keine bestehenden und vom Bund kon­zessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),
2. bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitions­beiträge mitfinanzierte Verkehrsangebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
c. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Ver­kehrswege erforderlich sind;
d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
e. es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.¹¹
³ Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
c. die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.¹²
⁴ Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32 k ) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.¹³
⁵ Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.¹⁴
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen
Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.
Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion
Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Ange­bots sind zweckmässig.
b. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrs­mitteln gut erreichbar.
c. Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht.
d. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausrei­chende Nachfrage erwarten.
e. Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.
f. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen

Art. 12 Transportpflicht
¹ Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:
a. die reisende oder absendende Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;
b. der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;
c. der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.
² Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.
³ Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
Art. 13 Fahrplanpflicht
¹ Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.
² Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Wei­terverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.
³ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.¹⁵ ¹⁶
¹⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 14 Betriebspflicht
¹ Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.
² Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
Art. 15 ¹⁷ Tarifpflicht
¹ Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.
² Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.
³ Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
⁴ Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:
a. zwischen Linien derselben Sparte ein Ertragsausgleich möglich ist;
b. Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.
⁵ Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.
⁶ Die Unternehmen können mit Sonderab­machungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.
⁷ Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbeson­dere die Linienerfolgsrechnungen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 15 a ¹⁸ Informationspflicht
¹ Die Unternehmen haben die Reisenden vor und während der Fahrt zu informieren, insbesondere bei Verspätungen oder Ausfällen von Verbindungen.
² Sie unterrichten die Reisenden über deren Rechte nach diesem Gesetz.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 16 Direkter Verkehr
¹ Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen füh­ren, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fern- und Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.
² Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.
Art. 17 Organisation
¹ Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegen­seitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:
a. die Bereiche der Zusammenarbeit;
b. die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;
c. die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;
d. die Verteilung der Verkehrseinnahmen;
e. die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.
² Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.
³ Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.
⁴ Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.
Art. 18 Weitere Pflichten
¹ Die Unternehmen sind verpflichtet:
a. die Leistungen soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffent­li­chen Verkehrs zu koordinieren;
b. die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten;
c.¹⁹
ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz festgelegten Rechten der Reisenden einzurichten.
² Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).

3 a . Abschnitt: ²⁰ Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge

²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 18 a Benützungsvorschriften
¹ Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltens­pflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben.
² Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
³ Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
Art. 18 b Nebennutzungen
¹ Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:
a. der Beförderungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird;
b. die Anlagen und Fahrzeuge auch nicht kommerziellen Nebennutzungen offenstehen.
² Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilli­gung abhängig machen.
³ Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen.
⁴ Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unter­nehmen beurteilt das Zivilgericht.

4. Abschnitt: Personentransportvertrag

Art. 19 Vertrag
¹ Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.
² Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.
³ Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.
Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis
¹ Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen.²¹ Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicher­heit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlos­sen werden.
² Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.
³ Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:
a. dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahraus­weis verursachen;
b. dem Aufwand, den die reisende Person verursacht.
⁴ Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:
a. unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis;
b. einen nicht entwerteten Fahrausweis vorweist, den sie selbst hätte entwerten müssen.
⁵ Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.
⁶ Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.
⁷ Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ).
Art. 20 a ²² Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis
¹ Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:
a. Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben;
b. den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jah­ren zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist;
c. Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu stellen.
² Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:
a. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;
b. Grund für die Erhebung des Zuschlags;
c. Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags;
d. aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer kon­zessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können;
e. Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren.
³ Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gül­tigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.
⁴ Die Daten sind zu löschen:
a. unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Ein­nahmenausfall verursacht hat;
b. nach zwei Jahren, wenn die betroffene Person die Zuschläge bezahlt hat und während dieser Zeit nicht mehr nachweislich ohne gültigen Fahrausweis gereist ist; die Daten können längstens während zehn Jahren aufbewahrt werden, wenn sie für die Durchsetzung der Forderungen gegenüber dieser Person benötigt werden.
⁵ Informationssysteme nach Absatz 1 können auch durch den Dachverband der Branche betrieben werden; in diesem Fall gelten die Absätze 2–4 für den Dach­verband sinngemäss.
⁶ Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Modalitäten des Zugriffs im Abrufverfahren;
b. die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
c. die Anforderungen an die Datensicherheit;
d. die Fristen für die Löschung und die Vernichtung der Daten.
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 21 ²³ Verspätung: Anspruch auf Weiterfahrt
Führt eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr dazu, dass Reisende den geplanten Kurs verpassen, so haben die Reisenden Anspruch auf Weiterfahrt ohne Nachzahlung mit dem nächsten geeigneten Kurs.
²³ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 a ²⁴ Verspätung: Fahrpreiserstattung
Können Reisende glaubhaft machen, dass die Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Kursausfalls im konzessionierten Verkehr ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann, so haben sie Anspruch auf:
a. Nichtantritt der Reise und vollständige Erstattung des Fahrpreises;
b. unverzügliche Rückkehr zum Abfahrtsort und vollständige Erstattung des Fahrpreises;
c. Verzicht auf Weiterreise und anteilige Erstattung des Fahrpreises.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 b ²⁵ Verspätung: Fahrpreisentschädigung
¹ Hat eine Verspätung oder ein Kursausfall im konzessionierten Verkehr nicht zu einer Erstattung des Fahrpreises geführt, so können die Reisenden vom Unternehmen eine Entschädigung verlangen.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Entschädigung.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 c ²⁶ Verspätung: Unterstützung
¹ Bei einer Abfahrts- oder Ankunftsverspätung von mehr als 60 Minuten im konzessionierten Verkehr bietet das Unternehmen den Reisenden eine angemessene Unterstützung.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Unterstützungspflicht.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 21 d ²⁷ Verspätung: Haftung
¹ Das Unternehmen haftet im konzessionierten Verkehr für den unmittelbaren Schaden wie Unterkunfts- oder Verpflegungskosten, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst oder das vorgesehene Reiseziel nicht erreicht.
² Es ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
³ Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verspätung sind ausgeschlossen.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 22 ²⁸ Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Unternehmen können allgemeine Geschäftsbedingungen über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt aufstellen. Die Unternehmen können darin Aufwandsentschädigungen bei Ver­stössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 23 Handgepäck
¹ Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.
² Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck, wenn:
a. der Schaden bei einem Unfall entstand, bei dem die reisende Person, die das Handgepäck unter ihrer Obhut hatte, getötet oder verletzt wurde und das Unternehmen für den Körperschaden haftet; oder
b. das Unternehmen den Schaden auf andere Weise verursachte und nicht beweist, dass es dafür kein Verschulden trifft.
³ Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass sie dafür kein Verschulden trifft.
Art. 23 a ²⁹ Fahrräder
Das Unternehmen gestattet den Reisenden die Mitnahme eines Fahrrads im Fahrzeug, wenn dies den Verkehr nicht beeinträchtigt. Es kann dafür einen Fahrpreis verlangen.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).

5. Abschnitt: Transport von Reisegepäck

Art. 24 Vertrag
¹ Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimm­ten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhän­digen.
² Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum Transport angenommen hat.
³ Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch trans­portiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.
Art. 25 Nebenpflichten der absendenden Person
¹ Die absendende Person muss:
a. dem Unternehmen die Begleitpapiere übergeben, wenn die Zoll-, Polizei- oder andere Behörden solche verlangen;
b. das Reisegepäck in geeigneter Weise verpacken, damit es weder Personen noch Sachen gefährdet und gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist.
² Die Unternehmen können im Tarif bestimmen, dass die absendende Person das Reisegepäck selber ein-, um- und ausladen oder dabei mithelfen muss.
³ Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.
Art. 26 Art und Weise des Transportes
¹ Steht dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unter­nehmen die erforderlichen Massnahmen, um die Interessen der absendenden Person zu wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.
² Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.
³ Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfül­lung, insbesondere die Lieferfristen.
Art. 27 Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag
¹ Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.
² Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.
³ Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeich­nete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Allgemeine Bestimmungen ³⁰

³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 28 Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots
¹ Bund und Kantone (Besteller) gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.³¹
¹bis Zudem gelten sie den Unternehmen für das Jahr 2020 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unternehmen werden nicht angerechnet. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.³²
² Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.
²bis Für das Jahr 2020 richtet der Bund in Abweichung von Absatz 2 Abgeltungen in Höhe eines Drittels der Covid-19-bedingten finanziellen Verluste an den Ortsverkehr aus. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.³³
³ Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die Kosten von Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsangebot abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.³⁴
⁴ Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesse­rungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung unge­deckten Kosten dieser Angebote.
⁵ ...³⁵
³¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
³⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn­reform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 28 a ³⁶ Touristische Angebote
¹ Unterstützt ein Kanton touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskonzession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen, so kann der Bund sich an der Finanzierung beteiligen.
² Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass:
a. die COVID-19-bedingten finanziellen Ausfälle in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020 nach Abzug aller Reserven den in den Geschäftsjahren 2017–2019 erzielten Reingewinn des Unternehmens übersteigen;
b. das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
³ Die Finanzhilfe des Bundes beträgt 80 Prozent des Beitrags des Kantons.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 28 b ³⁷ Autoverlad
¹ Um die Covid-19-bedingten finanziellen Ausfälle beim Autoverlad zu kompensieren, kann sich der Bund in den Jahren 2020 und 2021 an dessen Finanzierung beteiligen.
² Finanzhilfen des Bundes werden à fonds perdu gewährt.
³ Sie setzen voraus, dass das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschüttet.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 29 Voraussetzungen
¹ Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
a. deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;
b. deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
c. die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfra­struktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen;
d. die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und
e. in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.
² Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
Art.  30 ³⁸ Finanzielle Aufteilung
¹ Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.
² Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.
³ Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.
⁴ Sind an einer Linie mehrere Kantone finanziell beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrs­bedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.
⁵ Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 30 a ³⁹ Verpflichtungskredit
Die Bundesversammlung beschliesst für die Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots jeweils für vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 869 ; BBl 2016 8817 ).
Art. 31 ⁴⁰ Finanzhilfen
¹ Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.
² Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.
³ Er kann zur Finanzierung von Ersatz- und Erneuerungsinvestitionen im Verkehrsbereich die rückzahlbaren Darlehen in bedingt rückzahlbare Darlehen umwandeln oder deren Rückzahlungen sistieren.
⁴ Die bedingt rückzahlbaren Darlehen des Bundes können unter Vorbehalt der notwendigen aktienrechtlichen Beschlüsse in Eigenkapital umgewandelt werden, insbesondere um die Beteiligung an notwendigen Bilanzsanierungen zu ermöglichen.⁴¹
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art . 31 a ⁴² Verkehrsangebot und Bestellverfahren
¹ Das Verkehrsangebot und die Abgeltung im regionalen Personenverkehr werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus von den Bestellern und dem Unternehmen in einer schriftlichen Angebotsvereinbarung festgelegt. Die Plan­rechnungen sind auf bestehende Zielvereinbarungen oder Vergabeverein­barungen abzustützen.
² Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Er kann ein vereinfachtes Bestellverfahren festlegen, wenn eine Vergabevereinbarung besteht. Er wahrt die unabhängige Führung der Unternehmen.
³ Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung werden in erster Linie die Nachfrage und die bestehende Infrastruktur berücksichtigt.⁴³ Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
a. eine angemessene Grunderschliessung;
b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaft­lichen Entwicklung der Rand- und Berggebiete;
c. Anliegen der Raumordnungspolitik;
d. Anliegen des Umweltschutzes;
e. Anliegen der Behinderten.
⁴ Die Angebotsvereinbarung regelt insbesondere:
a. das Angebotskonzept und den Fahrplan;
b. den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;
c. das Angebot im Transport von Reisegepäck;
d. die Tarife.
⁵ Mit dem Abschluss der Angebotsvereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
⁶ Können sich Besteller und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Angebotsvereinbarung nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 3 fest.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 31 b ⁴⁴ Periodizität des Bestellverfahrens
Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt das Bestellverfahren mit der Fahrplanperiode ab.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 31 c ⁴⁵ Ausschreibungsplanung
¹ Die Besteller legen ihre Planung der Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr auf der Strasse und auf der Schiene, insbesondere die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Verkehrsangebotes, in einer Aus­schreibungsplanung fest. Dabei berücksichtigen sie in ihren Überlegungen die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse. Sie nehmen darin auch Linien auf, die sie gemeinsam ausschreiben, jedoch nicht gemeinsam bestellen.
² Die Ausschreibungsplanung erfolgt pro Kanton. Die Federführung liegt bei den Kantonen. Das BAV sorgt für eine einheitliche Ausschreibungsplanung und für die Koordination zwischen den Kantonen.
³ Die Ausschreibungsplanung ist für die Behörden verbindlich. Sie kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).

6 a . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Ausschreibungsverfahren ⁴⁶

⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 ⁴⁷ Ausschreibung
¹ Die Besteller schreiben im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse aus.
² Sie schreiben diese Angebote nicht aus, wenn:
a. eine Zielvereinbarung mit einem Unternehmen besteht und dieses die Ziele erreicht;
b. der Abgeltungsbetrag eine bestimmte Höhe nicht erreicht;
c. keine Ausschreibungsplanung vorliegt;
d. das neue Verkehrsangebot Bestandteil eines bestehenden regionalen Netzes wird;
e. für ein Verkehrsangebot aus technischen, betrieblichen oder regionalen Gründen nicht mehr als eine Offerte zu erwarten ist;
f. es sich um die Änderung einer bestehenden Konzession handelt; oder
g. eine Konzession unverändert auf ein neues Unternehmen übertragen wird.
³ Die Besteller können im gegenseitigen Einvernehmen Angebote des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Schiene ausschreiben.
⁴ Bestehende Verkehrsangebote können nur ausgeschrieben werden, wenn sie vorgängig in die Ausschreibungsplanung aufgenommen wurden.
⁵ Die Besteller können auch dann gemeinsam Verkehrsangebote ausschreiben, wenn diese nur von den Kantonen ohne Bundesbeteiligung bestellt werden.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 a ⁴⁸ Ausschreibung von Verkehrsangeboten mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten
¹ Ausschreibungen von Verkehrsangeboten mit im Nachbarstaat liegenden Linien­abschnitten werden mit den Ausschreibungsverfahren dieses Staates koordiniert.
² Der Bundesrat kann die Ausschreibung solcher Angebote in Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten regeln.
³ Liegt keine Vereinbarung vor, so kann das BAV auf eine Ausschreibung verzichten und das Angebot bei dem Unternehmen bestellen, das im Ausschreibungs­verfahren für den im Nachbarstaat liegenden Linienabschnitt gesiegt hat.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 b ⁴⁹ Koordination mit der Konzession
¹ Das Ausschreibungsverfahren wird mit dem Verfahren zur Erteilung oder Erneuerung der Konzession koordiniert. Der Vergabeentscheid aus dem Aus­schreibungs­verfahren sowie die Erteilung oder Erneuerung der Konzession sind Teil derselben Verfügung.
² Die Konzessionsdauer entspricht der in den Ausschreibungsunterlagen für das Verkehrsangebot vorgesehenen Geltungsdauer.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 c ⁵⁰ Besondere Bestimmungen für Ausschreibungen von Verkehrsangeboten auf der Strasse
¹ Ein Verkehrsangebot des gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehrs auf der Strasse wird ausgeschrieben, wenn eine Konzession neu erteilt werden soll.
² Während der Dauer der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn das Unternehmen:
a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt oder seine aus Gesetz oder Konzession auferlegten Pflichten wiederholt oder schwer­wiegend verletzt;
b. eine Zielvereinbarung in mehreren oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht;
c. die in einer Vergabevereinbarung verlangte Verbesserung von Preis, Qualität oder Quantität des Verkehrsangebots nicht erfüllt und die Vereinbarung als Sanktion eine Ausschreibung vorsieht.
³ Bei der Erneuerung der Konzession schreiben die Besteller das bestellte Verkehrsangebot aus, wenn ihre Ausschreibungsplanung dies vorsieht.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 d ⁵¹ Verfahrensgrundsätze
¹ Im Ausschreibungsverfahren beachten die Besteller folgende Grundsätze:
a. Sie achten in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Unternehmen.
b. Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet. Sie legen die mass­gebenden Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen fest und berücksichtigen bestehende Vertragswerke.
c. Sie vergeben ein Verkehrsangebot nur an ein Unternehmen, das die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleistet.
d. Sie wahren den vertraulichen Charakter von Angaben der Unternehmen.
² Die Unternehmen müssen folgende Grundsätze beachten:
a. Die Offerte ist fristgerecht und vollständig einzureichen.
b. Das Unternehmen verpflichtet sich zu einer fristgerechten Betriebsaufnahme. Verzögert sich diese aufgrund einer Beschwerde, so ist es von dieser Verpflichtung befreit.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 e ⁵² Eignung
¹ Die Besteller können die Unternehmen auffordern, den Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und betrieblichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellen dazu Eignungskriterien auf.
² Sie geben die Anforderungen an den Nachweis und die Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 f ⁵³ Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren
Die Besteller können ein Unternehmen vom Ausschreibungsverfahren ausschliessen, insbesondere wenn es:
a. die Eignungskriterien nicht erfüllt;
b. den Bestellern falsche Auskünfte erteilt hat;
c. Steuern oder Sozialabgaben nicht bezahlt hat;
d. den Verfahrensgrundsätzen zuwiderhandelt;
e. Abreden getroffen hat, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen;
f. sich in einem Konkursverfahren befindet.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 g ⁵⁴ Vergabeentscheid
¹ Die Besteller vergeben das ausgeschriebene Verkehrsangebot dem Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot.
² Sie berücksichtigen bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots insbesondere die Qualität, das Angebotskonzept, die Erlöse, die Kosten und die Umweltverträglichkeit.
³ Das Verkehrsangebot wird für die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Geltungsdauer vergeben.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 h ⁵⁵ Widerruf des Vergabeentscheids
Die Besteller können den Vergabeentscheid aus denselben Gründen widerrufen, aus denen sie ein Unternehmen vom Verfahren ausschliessen können.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 i ⁵⁶ Verfügungen
¹ Das BAV verfügt:
a. die Ausschreibung;
b. den Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren;
c. den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens;
d. den Vergabeentscheid;
e. den Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 2.
² Es kann die Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen mit der Verfügung nach Absatz 1 Buchstabe c oder d eröffnen.
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 j ⁵⁷ Veröffentlichung
¹ Das BAV veröffentlicht die Verfügungen nach Artikel 32 i Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e.
² Der Bundesrat regelt die Ausnahmen und bezeichnet das Publikationsorgan.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 k ⁵⁸ Vergabevereinbarung
¹ Sobald der Vergabeentscheid rechtskräftig ist, schliessen die Besteller mit dem Unternehmen eine Vergabevereinbarung ab.
² Die Vergabevereinbarung legt aufgrund der Offerte im Wesentlichen die Geltungsdauer, das Verkehrsangebot, die Qualität, die Kosten, die Erlöse, die Anpassungsmechanismen und das Controlling fest.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 32 l ⁵⁹ Wechsel des beauftragten Unternehmens
¹ Wird ein Angebot des regionalen Personenverkehrs aufgrund einer Ausschreibung bei einem neuen Unternehmen bestellt, so muss das bisher beauftragte Unternehmen dem neu beauftragten Unternehmen die eigens für das betreffende Verkehrsangebot angeschafften Betriebsmittel zum Restbuchwert übergeben, wenn die Besteller dies verlangen und die Betriebsmittel für die ausgeschriebenen Linien des regionalen Personenverkehrs von zentraler Bedeutung sind.
² Das neu beauftragte Unternehmen muss diese Betriebsmittel zum Restbuchwert übernehmen, wenn das bisher beauftragte Unternehmen oder die Besteller es verlangen.
³ Das neu beauftragte Unternehmen muss die für das betreffende Verkehrsangebot notwendigen zusätzlichen Arbeitsstellen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens zu branchenüblichen Bedingungen anbieten.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).

6 b . Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot: Besondere Bestimmungen für nicht ausgeschriebene Angebote ⁶⁰

⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 33 ⁶¹ Zielvereinbarung
¹ Die Besteller können für bestellte Verkehrsangebote, die nicht ausgeschrieben werden, mit dem betroffenen Unternehmen eine Zielvereinbarung abschliessen.
² Die Zielvereinbarung kann namentlich Leistungsziele zu Qualität, Quantität, Erlösen und Kosten des Verkehrsangebots enthalten, die das Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum erreichen muss. Sie kann Massnahmen für den Fall vorsehen, dass die Ziele nicht erreicht werden.
³ Sie kann ein Bonus-Malus-System über die Qualität und über finanzielle Kenn­zahlen enthalten.
⁴ Sie wird für eine Dauer von mindestens zwei Fahrplanperioden abgeschlossen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 33 a ⁶² Massnahmen zur Zielerreichung, Kürzung der Abgeltung
Das BAV kann nach Anhörung der Kantone Massnahmen zur Zielerreichung anordnen oder finanzielle Leistungen zurückfordern, wenn das Unternehmen:
a. die bestellten Leistungen nicht wie vereinbart erbringt;
b. Zielvorgaben nicht erreicht;
c. festgelegte Fristen nicht einhält; oder
d. sich unwirtschaftlich verhält.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 34 ⁶³
⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahn­reform 2, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).

7. Abschnitt: Rechnungswesen

Art. 35 Grundsätze
¹ Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahnge­setzes vom 20. Dezember 1957⁶⁴.
² Es kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungs­vorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.
³ Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts⁶⁵ über die kaufmän­nische Buchführung.
⁶⁴ SR 742.101
⁶⁵ SR 220
Art. 36 Ausweis des Spartenerfolgs
¹ Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Verkehrssparte mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.
² Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen einer abgeltungsberechtigten Verkehrssparte, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses der Spezial­reserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten zu. Erreicht die Spezialreserve der Verkehrssparten 25 Prozent des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Verkehrssparten oder beträgt sie 12 Millionen Franken, so steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung.
²bis In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für das Jahr 2020 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absätze 1bis und 2bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividenden ausschütten.⁶⁶
³ Beendet das Unternehmen seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Verkehrs­sparten, so muss es die Spezialreserve auflösen.
⁴ Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessio­nierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise, in Kraft vom 26. Sept. 2020 bis zum 31. Dez. 2021 ( AS 2020 3825 ; BBl 2020 6713 ).
Art. 37 Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
¹ Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen. Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazugehörigen Nachweisen dem BAV ein.⁶⁷ Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.
² Das BAV prüft periodisch oder nach Bedarf, ob die Rechnungen mit den gesetz­lichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen.⁶⁸ Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrecht­liche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.
³ Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.
⁴ Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen bei den Transportunternehmen vornehmen. Es kann bei Bedarf in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht nehmen.⁶⁹
⁶⁷ Fassung des zweiten Satzes durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁶⁹ Berichtigung des letzten Satzes der RedK vom 31. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 ( AS 2016 3169 ).
Art. 38 Streitigkeiten
¹ Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den Artikeln 35–37, so trifft das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.
² Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes verweigert, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.
Art. 39 Revisionsstelle
Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Bestimmungen des Obligationenrechts⁷⁰ über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.
⁷⁰ SR 220

8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen

Art. 40 Grundsatz
Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes verein­baren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.
Art. 41 Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation
Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.

9. Abschnitt: Vertragliche Haftung

Art. 42 Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen
Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.
Art. 43 Schadenersatz
¹ Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.
² Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unter­nehmen ihn voll ersetzen.
Art. 44 Vertragliche Haftungsbeschränkungen
Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.
Art. 44 a ⁷¹ Vorschuss bei Tod oder Verletzung
¹ Wird eine mit der Eisenbahn reisende Person bei einem Unfall getötet oder verletzt, so zahlt das Eisenbahnunter­nehmen der reisenden Person oder ihren nahen Angehörigen unverzüglich einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens.
² Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später auf der Grundlage dieses Gesetzes gezahlten Beträgen verrechnet werden. Er kann jedoch nur zurückgefordert werden, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden der reisenden Person verursacht wurde oder die Person, die den Vorschuss erhalten hat, nicht die entschädigungsberechtigte Person war.
³ Der Bundesrat kann den Betrag des Vorschusses im Falle des Todes festsetzen.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
Art. 45 Klageberechtigung
Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen:
a. die reisende Person;
b. beim Transport von Reisegepäck die Person, welche die Berechtigung nach Artikel 24 nachweist.
Art. 46 Geltendmachen der Ansprüche
¹ Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:
a. bei dem der Transport beginnt;
b. bei dem der Transport endet;
c. auf dessen Linie das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.
² Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.
³ Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen gel­tend machen.
Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
¹ Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet.
² Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.
³ Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn:
a. die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahr­lässig verursacht wurde;
b. die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;
c. ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor die berech­tigte Person das Gepäck annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;
d. das Gepäck äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist;
e. eine sofortige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist, weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommuni­ka­tion mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt.
Art. 48 Verjährung
¹ Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.
² Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.
Art. 49 Haftungsgemeinschaft der Unternehmen
¹ Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird.
² Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.
Art. 50 Pfandrecht
Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.

10. Abschnitt: Ausservertragliche Haftung

Art. 51
¹ Für die ausservertragliche Haftung der konzessionierten Unternehmen gelten die Artikel 40 b –40 f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁷².
² Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrs­gesetzes vom 19. Dezember 1958⁷³.
⁷² SR 742.101
⁷³ SR 741.01

11. Abschnitt: Aufsicht

Art. 52 Aufsichtsbehörde
Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
Art. 52 a ⁷⁴ Information über die Aufsichtstätigkeit
¹ Das BAV informiert die Öffentlichkeit über seine Aufsichtstätigkeit.
² Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004⁷⁵ gilt nicht für Berichte betreffend Audits, Betriebskontrollen und Inspektionen des BAV sowie für andere amt­liche Dokumente, soweit sie Personendaten enthalten, welche die technische oder betriebliche Sicherheit betreffen.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahn­infrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 1889 ; BBl 2016 8661 ).
⁷⁵ SR 152.3
Art. 53 Datenbearbeitung durch das BAV
¹ Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwen­digen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.⁷⁶
² Das BAV kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.⁷⁷
³ Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
⁴ Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:
a. den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;
b. Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeits­bedin­gungen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.
⁷⁶ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 54 Datenbearbeitung durch Unternehmen
¹ Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätig­keiten den Artikeln 16–25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁷⁸ über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12–15 DSG.
² Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
³ Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.
⁷⁸ SR 235.1
Art. 55 Videoüberwachung
¹ Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infra­struktur eine Videoüberwachung einrichten.
² Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
³ Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.
⁴ Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
⁵ Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewah­ren und vor Missbrauch zu schützen sind.

12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 56 Rechtsweg
¹ Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unter­nehmen beurteilt der Zivilrichter.
² Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungs­rechtspflege.
³ Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen nach Artikel 32 i ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.⁷⁹
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 5619 , 2013 1603 ; BBl 2011 911 ).
Art. 57 ⁸⁰ Übertretungen
¹ Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Konzession oder Bewilligung Personen befördert;
b. einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;
c. Personen befördert und dabei einer Verfügung mit Strafandrohung nach diesem Artikel zuwiderhandelt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
³ Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug benützt.
⁴ Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich:
a. während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt oder die Türe öffnet;
b. Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft;
c. die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeugs, insbesondere die Notbrems­vorrichtung, missbraucht;
d. Rettungs- oder Fluchtwege versperrt;
e. eine Türe blockiert, um die Abfahrt zu verzögern;
f. den Wartsaal unbefugt benützt;
g. für die Notdurft nicht die dafür angebotenen Einrichtungen benützt;
h. entgegen den Benützungsvorschriften bettelt.
⁵ Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen oder Benützungsvorschriften für strafbar erklären.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 58 ⁸¹ Vergehen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Videosignale unter Verletzung der in Artikel 55 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.⁸²
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 59 Verfolgung von Amtes wegen
Nach dem Strafgesetzbuch⁸³ strafbare Handlungen werden von Amtes wegen ver­folgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:
a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6–8;
b. Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.
⁸³ SR 311.0
Art. 60 ⁸⁴ Zuständigkeit
¹ Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 1 und 2.⁸⁵
² Die Kantone sind zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 3–5 sowie Vergehen nach Artikel 58.⁸⁶
³ Das Verfahren vor dem BAV richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974⁸⁷ über das Verwaltungsstrafrecht.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
⁸⁷ SR 313.0
Art. 61 Verwaltungsmassnahmen
¹ Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschrän­ken, wenn:
a. gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;
b. die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missach­tet werden.
² Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
³ Auf Begehren des BAV sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe von Unternehmen mit Konzessionen oder Bewilligungen nach den Artikeln 6–8, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, von diesen Funktionen zu entheben.
⁴ Besteht der Verdacht, dass eine Übertretung nach Artikel 57 Absatz 1 oder 2 begangen worden ist, so kann die Fahrt der betroffenen Fahrzeuge von der Hinter­legung eines Betrages in der Höhe der mutmasslich auszusprechenden Busse abhängig gemacht werden.⁸⁸
⁵ Massnahmen nach den Absätzen 1–4 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.⁸⁹
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 3205 ; BBl 2013 7185 ).
Art. 62 Meldepflicht
Polizei- und Strafbehörden sowie die Zollstellen melden der zuständigen Behörde alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 61 nach sich ziehen könnten.

13. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 63 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.
² Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.
³ Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.
⁴ Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besonderen betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abwei­chen.
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 1993⁹⁰ wird aufgehoben.
⁹⁰ [ AS 1993 3128 , 1997 2452 Anhang Ziff. 6, 1998 2859 , 2000 2877 Ziff. I 2, 2006 5753 Anhang Ziff. 2]
Art. 65 Übergangsbestimmung
Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.
Art. 66 ⁹¹
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 ( AS 2012 5619 ; BBl 2011 911 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 869 ; BBl 2016 8817 ).
Art. 67 ⁹² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2017
Konzessionen für Seilbahnen, die vor der Änderung vom 17. März 2017 für die nach bisherigem Recht höchstzulässige Dauer erteilt oder erneuert worden sind, gelten als für 40 Jahre erteilt oder erneuert.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010 Art. 29 Abs. 1 Bst. d tritt am 1. Januar 2012 in Kraft⁹³
⁹² Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
⁹³ BRB vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5597 )
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