Ausführungsreglement über die lokalen und niederschwelligen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung zuhanden der Plattform Jugendliche
Ausführungsreglement über die lokalen und niederschwelligen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung zuhanden der Plattform Jugendliche (RBEM- PFJ) vom 24.05.2022 (Fassung in Kraft getreten am 03.06.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenver - sicherungsgesetz; AVIG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG) und das dazugehörige Reglement vom 23. März 2010 (BBiR); gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG); gestützt auf die Empfehlung vom 20. Februar 2018 der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK); gestützt auf die Verordnung vom 3. Juni 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die Unterstützung der Berufsberatung und der Berufsbildung (WMV-Bildung- COVID-19); in Erwägung: Auf Beschluss des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) konnten die Mo - tivationssemester (SEMO) und die Berufsvorbereitungsmassnahmen (PreFo) verlängert werden, sodass für die niederschwelligen und lokalen Massnah - men derzeit kaum oder keine Wartelisten bestehen. Mit dem Ende der Covid-
19-Sofortmassnahmen wird die Zahl der Gesuche aber wieder zunehmen und die Finanzierung der niederschwelligen Angebote muss deshalb entsprechend angepasst werden. Angesichts der Bedürfnisse des Zielpublikums (Jugendli - che, die nach einer PreFo oder einem SEMO keine Berufsbildung antreten konnten oder für deren Bedürfnisse die Leistungen eines SEMO oder einer - ligen» und «lokalen/halbstaatlichen» Leistungen (bisher ohne Finanzierung des Kantons) ist eine ausserordentliche Zusatzfinanzierung nötig, um den derzeitigen sowie den zukünftigen Bedürfnissen gerecht zu werden, indem die Aufnahmekapazität des Betreuungssystems des Kantons Freiburg an der Nahtstelle I erhöht und seine Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz verbes -
866.1.12 sert werden. Diese Finanzierung soll es der Plattform Jugendliche (PFJ) er - lauben, ihr Angebot an der Nahtstelle I mit Massnahmen zu erweitern, die auf die sozialen und beruflichen Probleme von Jugendlichen mit grossen Schwie - rigkeiten zugeschnitten sind. Mit der Annahme des Berichts «Soforthilfemassnahmen», den die Task-For - ce «Unterstützungsplan für die Jugend» im November 2021 erstellt hat, hat der Staatsrat am 21. Dezember 2021 seinen Willen bekräftigt, rasch wirksa - me Massnahmen für die Jugendlichen des Kantons einzuführen. Dieses Re - glement erlaubt die Finanzierung und die Ausführung einer der im Plan auf - geführten Massnahmen. auf Antrag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Zweck, Ziele und Finanzierung der Massnahmen
1 Mit diesem Ausführungsreglement wird bezweckt, die lokalen und nieder - schwelligen Massnahmen zur Unterstützung der beruflich-sozialen Eingliede - rung im Kanton Freiburg für einen befristeten Zeitraum von zwei Jahren,
d. h. für 2022 und 2023, zu verstärken. Damit soll den betreuten Jugendlichen ermöglicht werden, eine Lösung für ihre beruflich-soziale Eingliederung zu finden oder sich einer Lösung anzunähern.
2 Es werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
a) den lokalen und niederschwelligen Akteuren zu ermöglichen, proaktiv auf die Jugendlichen und jungen Erwachsenen zuzugehen;
b) die Koordination und Zusammenarbeit zwischen der Plattform Jugend - liche (die PFJ) und den lokalen und niederschwelligen Massnahmen zu verstärken;
c) den Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ihre Ausbildung abge - brochen haben, eine auf ihr Profil und ihre Laufbahn zugeschnittene so - zialpädagogische Betreuung zu ermöglichen.
3 Zu diesem Zweck wird dem Amt für Berufsbildung (das Amt) ein Betrag in der Höhe von 200 000 Franken pro Jahr zur Verfügung gestellt.
Art. 2 Anspruchskriterien
1 Die Massnahmen zur Unterstützung der beruflich-sozialen Eingliederung richten sich an die Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 15 und
25 Jahren mit Schwierigkeiten bei der beruflich-sozialen Eingliederung.
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2 Um Zugang zu den lokalen und niederschwelligen Massnahmen zur beruf - lich-sozialen Eingliederung zu erhalten, müssen zusätzlich folgende Mindest - kriterien erfüllt sein:
a) Die Person hat die obligatorische Schulzeit beendet und
b) befindet sich nicht in Ausbildung und
c) hat Bedürfnisse und Schwächen, die nicht von den Leistungen eines SEMO oder einer PreFo abgedeckt werden, und
d) nimmt keine IV-Massnahme oder Massnahme zur sozialen Eingliede - rung (MIS) in Anspruch und
e) ist nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet.
Art. 3
1 Die lokalen und niederschwelligen Massnahmen zur beruflich-sozialen Ein - gliederung werden auf die beiden folgenden Arten von der PFJ zugeteilt:
a) Erfassung bei der PFJ: Die PFJ beschliesst, dass eine junge Person, die sich bei ihr angemeldet hat, an eine lokale oder niederschwellige Mass - nahme verwiesen werden muss, wenn ihre Bedürfnisse eher von deren Leistungen als von einer kantonalen Massnahme abgedeckt werden. Sie kontaktiert die entsprechende Massnahme, um die junge Person an sie zu überweisen, und validiert die Massnahme.
b) Erfassung bei einer lokalen Massnahme: Ein Anbieter einer lokalen oder niederschwelligen Massnahme stellt fest, dass die Bedürfnisse ei - ner jungen Person eher von seinen Leistungen als von einer kantonalen Massnahme abgedeckt werden. Sofern die junge Person die Kriterien nach Artikel 2 erfüllt, kann der Anbieter ein Gesuch bei der PFJ stellen, damit sie an der Massnahme teilnehmen kann. Die PFJ validiert die Massnahme.
2 Jede Massnahme wird für eine Dauer von drei Monaten getroffen und ist er - neuerbar.
3 Die PFJ und die Akteure, die für die lokalen und niederschwelligen Mass - nahmen zur beruflich-sozialen Eingliederung verantwortlich sind, koordinie - ren sich, um der jungen Person die Betreuung zu bieten, die am besten auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
4 Die folgenden lokalen und niederschwelligen Massnahmen können von der PFJ den Jugendlichen und jungen Erwachsenen zugeteilt werden, welche die Kriterien nach Artikel 2 erfüllen:
a) kantonale Massnahmen:
1. Zukunft Berufsbildung (Stiftung IPT);
2. VIP: Vers une insertion professionnelle (SAH Freiburg);
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b) lokale Massnahmen:
1. Massnahme «Ptits Jobs», La Bulle Pro (Gemeinde Bulle);
2. Individuelle sozial-berufliche Begleitung, La Bulle Pro (Gemein - de Bulle);
3. Projet Job (Gemeinde Villars-sur-Glâne);
4. Arcades (Stiftung Cherpillod);
5. Transition Glâne (Gemeindeverband der Orientierungsschule des Glanebezirks - Vorstand von Transition Glâne);
6. Jobbörse Smalljobs & Jugendberatung (Regio Kerzers - Gemein - de Kerzers);
c) halbstaatliche Massnahmen:
1. Mini-Jobs-Pol (Verein REPER);
2. Rock Your Life, Freiburg (Rock Your Life! Schweiz GmbH).
5 Eine detaillierte Beschreibung dieser Massnahmen ist auf der Website der PFJ zu finden (www.fr.ch/de/vwd/pfj).
Art. 4
1 Sobald feststeht, welche lokale oder niederschwellige Massnahme sich am besten für die beruflich-soziale Eingliederung der jungen Person eignet, nimmt die PFJ zum Finanzierungsgesuch Stellung und legt es der Kommissi - on für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung (die KJS) zum Entscheid vor.
2 Auf der Grundlage des Entscheids der KJS gibt das Amt den Betrag frei.
3 Die Zahlung erfolgt nach Möglichkeit alle drei Monate gegen Vorlage einer Rechnung, die von den lokalen und niederschwelligen Massnahmen an das Amt geschickt wird.
4 Für die Erneuerung oder Verlängerung der Massnahme muss ein neues Ge - such um Validierung der Massnahme bei der PFJ eingereicht werden.
5 Falls die junge Person trotz dreimaliger Aufforderung nicht zur Massnahme erscheint, werden die administrativen Kosten in Höhe von 120 Franken vom Amt bezahlt.
Art. 5
1 Die Massnahmen werden gemäss den Tarifen der einzelnen Massnahmen fi - nanziert, wobei der Höchstbetrag pro Person und Monat auf 2500 Franken begrenzt ist.
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2 Es werden nur die tatsächlichen Stunden bezahlt; ausgenommen sind Fälle, in denen im Voraus ein Pauschalbetrag vereinbart wurde.
Art. 6
1 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) und das Amt sind für die Ausführung dieses Reglements zuständig.
2 Das Amt gewährleistet die ständige Kontrolle über die verpflichteten Beträ - ge. Es erstattet der Direktion und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die verpflichteten und ausgezahlten Beträge.
Art. 7
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Finanzierung.
2 Die von der KJS getroffenen Entscheide können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde bei der Direktion angefochten wer - den.
Art. 8
1 Die auf der Basis dieses Reglements ausgezahlten Beträge müssen in der Staatsrechnung besonders gekennzeichnet werden.
2 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.
Art. 9
1 Das Amt überwacht die Bearbeitung der Gesuche und die Zahlung der Be - träge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag ganz oder teilweise zurück.
Art. 10
1 Die Massnahmen werden im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel finanziert.
2 Dieses Reglement gilt bis am 31. Dezember 2023.
866.1.12 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.05.2022 Erlass Grunderlass 03.06.2022 2022_059 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.05.2022 03.06.2022 2022_059
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