Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege
III G/2 Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege (Kostenverordnung) Vom 24. Juni 1987 (Stand 1. Oktober 1987) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 132 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) sowie Artikel 35 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Mai 1965 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus, 2 ) verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben im Rahmen der Artikel 132–137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen Kosten des Verfahrens.
2 Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfah - ren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei Aufsichtsbeschwerden.
Art. 2 Kanzleigebühren
1 Die Schreibgebühr beträgt 5 Franken für jede Seite von End- und Zwi - schenentscheiden.
2 Für jede Fotokopie von Schriftstücken kann eine Gebühr von 1 Franken er - hoben werden.
3 Zusätzlich verrechnet werden können die Kosten für alle Porti, Telefonge - spräche und Telegramme.
4 Die Behörde ist berechtigt, die Kanzleigebühr zu pauschalieren und in die Spruchgebühr einzurechnen, wenn die Festlegung der Kanzleigebühren nach Massgabe der Absätze 1- 3 wegen des grossen Umfanges einer Ange - legenheit oder wegen der grossen Zahl zu behandelnder Verfahren mit ei - nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. 1) GS III G/1 2) GS III A/2 (nach GOG vom 6. Mai 1990 Art. 74 Abs. 1) SBE III/3 270 1
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Art. 3 Barauslagen
1 Die Barauslagen umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger Eingaben, Sachverständigenentschädigungen, Zeugengelder und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
2 Die einem Zeugen zukommende Entschädigung wird durch einen Tarif der Gerichtsverwaltungskommission festgesetzt. Der Zeuge hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für einen allfälligen Verdienstausfall sowie für die Reisespesen.
3 Die Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer wird von der Be - hörde unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarrechnungen nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
Art. 4 Kostenvorschuss
1 Die Erhebung von Kostenvorschüssen richtet sich nach Artikel 133 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Der Aufwand für die Abnahme von Beweisen rechtfertigt dann einen Kostenvorschuss, wenn voraussichtlich Barauslagen von mehr als 200 Fran - ken entstehen.
Art. 5 Gebühren für Akteneinsicht
1 Die Einsicht der Parteien in die Akten hängiger Verfahren gemäss Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist kostenlos.
2 Für die Einsicht in die Akten rechtskräftig erledigter Sachen kann eine Ge - bühr bis 20 Franken erhoben werden. Erfordert die Einsichtnahme Nachfor - schungen der Behörde, so ist eine weitere Gebühr von 20 Franken je halbe Stunde zu entrichten.
3 Bei Bedürftigkeit einer Partei sind die Gebühren gemäss Absatz 2 vollstän - dig oder teilweise zu erlassen.
4 Die Einsicht in Akten durch Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden ist kostenlos. 2. Verwaltungsverfahren
Art. 6 Kosten im Verwaltungsverfahren
1 Die Kosten für das Verwaltungsverfahren in erster Instanz bestimmen sich nach den anwendbaren besonderen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
2 Enthält das eidgenössische und kantonale Recht keine besonderen Be - stimmungen über die Verfahrenskosten in erster Instanz und sind nach Arti - kel
134 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes grundsätzlich Kosten zu erheben, so auferlegt die Behörde:
a. eine Spruchgebühr gemäss Artikel 7;
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b. Kanzleigebühren gemäss Artikel 2 sowie
c. Barauslagen gemäss Artikel 3.
3 Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel 136 des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 7 Spruchgebühr
1 Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 50 bis 5'000 Franken.
2 Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, der Be - deutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Ange - legenheit.
3 Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, berei - tet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Par - teien daran beteiligt, so sind die Behörden an die in Absatz 1 enthaltene Be - messungsgrenze nicht gebunden. 3. Beschwerdeverfahren
Art. 8 Kosten im Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren erheben die Verwaltungsbehörden und die ver - waltungsgerichtlichen Behörden im Rahmen von Artikel 134 Absatz 1 Buch - stabe folgenden Bestimmungen.
2 Die Verfahrenskosten umfassen:
a. eine Spruchgebühr gemäss Artikel 9;
b. Kanzleigebühren gemäss Artikel 2 sowie
c. Barauslagen gemäss Artikel 3.
3 Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel 136 des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Art. 9 Spruchgebühr
1 Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 100 bis 10'000 Franken.
2 Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr nach den Kriterien gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.
3 Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, berei - tet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Par - teien daran beteiligt, so sind die Beschwerdeinstanzen an die in Absatz 1 enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden. 3
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Art. 10 Kosten der Vorinstanzen
1 Hebt eine Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf oder än - dert sie ihn, so kann sie die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Verfah - rens neu regeln. 4. Kostenbezug und Verjährung
Art. 11 Vollstreckung
1 Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist dem Schuldner eine angemessene Frist anzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er zu mahnen.
2 Erfolgt die Bezahlung nicht innert 14 Tagen seit der Mahnung, ist von die - sem Datum an ein Verzugszins von 5 Prozent zu berechnen.
Art. 12 Verjährung
1 Kostenforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides. 5. Schlussbestimmungen
Art. 13 Vorbehalt von Bundesrecht
1 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die ein kostenloses Verfahren vorschreiben oder die Kostenauferlegung abschliessend regeln.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. 1 ) Arti - kel 140 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist auch auf diese Verordnung anwendbar. 1) Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 8. September 1987 tritt die Kosten - verordnung auf den 1. Oktober 1987 in Kraft.
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