Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Zusammenarbe... (811.151)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Zusammenarbeit in der Durchführung von Autopsien sowie histologischen Untersuchungen an bioptisch entnommenem Gewebe

1 Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bern über die Zusammenarbeit in der Durchführung von Autopsien sowie histologischen Untersuchungen an bioptisch entnommenem Gewebe Vom 15. Februar/15. Juli 1980 Art. 1. Leistung des Kantons Bern
1 Alle am Bürgerspital Solothurn und am Ortsspital Grenchen notwendig werdenden Autopsien und alle histologischen Untersuchungen der in diesen Spitälern entnommenen Gewebeproben sowie chirurgisch entfern- ten Materials werden vom Pathologischen Institut der Universität Bern durchgeführt. Die kanzerologische Zytodiagnostik, die zytogenetischen Analysen und immunhistochemische Untersuchungen sind von dieser ver- pflichtenden Bestimmung ausgenommen und werden nach Massgabe der verfügbaren Kapazitäten erledigt.
2 Das Pathologische Institut verpflichtet sich, die gemäss Absatz 1 anfal- lenden Dienstleistungen für die zwei genannten Spitäler in fachlicher Zusammenarbeit mit den Partnern zu erbringen.
3 Aufträge von privaten, im Kanton Solothurn ansässigen Ärzten werden durch diese Vereinbarung nicht erfasst. Art. 2. Leistung des Kantons Solothurn
1 Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, den aus dieser Vereinbarung entstehenden Mehraufwand des Pathologischen Institutes abzugelten. Darunter fallen die in Artikel 3-5 genannten Kosten, nämlich: Besoldung inklusive Arbeitgeberbeiträge des notwendigen Personals (Art. 3), ver- hältnismässiger Anteil an den übrigen Betriebskosten des Pathologischen Institutes (Art. 4) sowie ein Anteil an die Expertenkasse des Pathologischen Institutes (Art. 5).
2 Die nach den geltenden Tarifen verrechenbaren Einnahmen sind vom Aufwand abzuziehen. Art. 3. Personalaufwand
1 Am Pathologischen Institut werden eine Oberarztstelle und eine Assi- stenzarztstelle geschaffen, die der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 1 dienen und voll dem Kanton Solothurn verrechnet werden. Die Besoldung erfolgt gemäss kantonalbernischen Normen, die auch für die Beiträge an Pensions- und Krankenkasse gelten.
2 Fachlich und administrativ sind die Stelleninhaber dem Direktor des Pa- thologischen Instituts unterstellt.
2 Art. 4. Übriger Mehraufwand Zur Abgeltung des übrigen Mehraufwandes (Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen, Beanspruchung von Labor- und Sekretariatspersonal, Materialverbrauch etc.) wird ein pauschaler Beitrag des Kantons Solothurn von 32% der mittleren Lohnsumme (ohne Sozialzulagen) für die Stellen gemäss Artikel 3 in Rechnung gestellt. Art. 5. Anteil an Expertenkasse Der Kanton Solothurn beteiligt sich an der Expertenkasse des Pathologi- schen Instituts im gleichen Ausmass wie der Kanton Bern. Der Betrag wird nach dem jeweils gültigen Prozentsatz von den Einnahmen gemäss Artikel
2 berechnet. Art. 6. Verrechnung von Einnahmen
1 Autopsien, die im Auftrag der SUVA, MV, IV, Richterämter oder privater Versicherungen durchgeführt werden, sind vom Pathologischen Institut im Auftrag des Kantons Solothurn dem Auftraggeber direkt zu verrechnen. In gleicher Weise werden die eingesandten Biopsien und Untersuchungen an Operationspräparaten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2 Diese Einnahmen werden vom Gesamtaufwand gemäss Artikel 3-5 in Abzug gebracht. Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird dem Kanton Solothurn zurückerstattet, ein Ausgabenüberschuss in Rechnung gestellt. Art. 7. Abrechnung Die Abrechnung zwischen den Vertragspartnern geschieht jeweils auf Ende des Kalenderjahres. Mit dem Vollzug wird die Rechnungsführung des Pathologischen Instituts der Universität Bern beauftragt. Sowohl die Fi- nanzkontrolle des Kantons Bern wie diejenige des Kantons Solothurn haben ein Recht auf Einsichtnahme. Art. 8. Sektionsdiener Der Sektionsdiener für die Autopsien in Solothurn wird vom dortigen Spital gestellt. Das Pathologische Institut bietet seine Hilfe bei dessen Ausbildung an. Für Autopsien am Ortsspital Grenchen wird in Anbetracht der geringen Häufigkeit eine fallweise Absprache vorgesehen, ebenso für Ausnahmefälle im Bürgerspital Solothurn. Art. 9. Besondere Entschädigungen
1 Reisespesen für Fahrten von Bern nach den in Artikel 1 genannten Spitä- lern und zurück werden vom Spital direkt mit dem betreffenden Arzt abgerechnet.
2 Die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Sektionsdieners vom Pathologischen Institut der Universität Bern wird nach den jeweils gelten- den Tarifen berechnet und ist vom anfordernden Spital zusammen mit der Wegentschädigung direkt mit dem Zugezogenen abzurechnen. Art. 10. Streitigkeiten
1 Allfällige Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ent- scheidet ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied. Zusammen ernennen die Parteien einen Obmann.
3 Kann über dessen Person keine Einigkeit erzielt werden, so ist der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu bezeichnen.
2 Für die Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikel 9 und
36 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
1 ) über Revisionsgesuche nach Artikel 41 sowie über Beschwerden nach Arti- kel 17 des Konkordates ist das Schweizerische Bundesgericht zuständig.
3 Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Artikel 3 literae a-e und g des Konkordates ist der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes kompetent.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Konkordat über die Schiedsgerichts- barkeit.
5 Der Sitz des Schiedsgerichtes wird vom jeweiligen Obmann bezeichnet. Art. 11. Inkrafttreten, Kündigung Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1980 für die Dauer von 5 Jahren in Kraft. Nach Ablauf dieser Frist kann sie stillschweigend für jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Kündigungen müssen 2 Jahre zum vor- aus auf Ende eines Kalenderjahres vorgenommen werden. Vom Erziehungs- und dem Finanzdirektor des Kantons Bern am 15. Febru- ar 1980 genehmigt Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 15. Juli 1980 beschlossen Vom Kantonsrat des Kantons Solothurn am 21. Januar 1981 ratifiziert ________________
1 ) BGS 225.41.
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