Notenaustausch (0.631.256.934.953.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch

vom 7. Oktober, 8. Dezember 1982 und 12. Januar 1983 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Kontingente von Industrie‑ und Agrarprodukten aus den Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex in Kraft getreten am 1. Januar 1981 ¹ AS 1983 742

Schweizerische Note

Übersetzung ²

Schweizerische Botschaft
in Frankreich

Paris, den 7. Oktober 1982

Ministerium
für auswärtige Beziehungen

Paris

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen und beehrt sich, ihm zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 die Liste der Kontingente für die gemäss dem Schiedsspruch vom 1. Dezember 1933³ in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat.
Das Ministerium findet in der Beilage die Liste der in Frage stehenden industriellen Kontingente.
Der Bundesrat hat auch, für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985 die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente⁴ erneuert.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Anhang:
Liste der Kontingente von Industrieprodukten
² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
³ SR 0.631.256.934.952
⁴ SR 0.631.256.934.953.1

Französische Note

Ministerium für
auswärtige Beziehungen

Paris, den 8. Dezember 1982

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für auswärtige Beziehungen empfiehlt sich der Schweizerischen Botschaft in Paris, und beehrt sich, indem es sich auf die Note bezieht, die die Botschaft ihm am 7. Oktober 1982 übergeben hat, bekanntzugeben, dass es von der Genehmigung durch den Bundesrat für fünf Jahre (1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985) der Liste der Kontingente für die in der Schweiz zollfrei zugelassenen industriellen Produkte der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex, wie sie für die genannte Zeitdauer anlässlich der Sitzung von Bern vom 22. und 23. April 1982 der Gemischten Kommission für die Freizonen im gemeinsamen Einvernehmen fest­gelegt worden sind, Kenntnis genommen hat.
Es stellt anderseits fest, dass der Beschluss des Bundesrates auf Weiterführung der gegenwärtig geltenden Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente⁵ auf interner Ebene in diesem Punkt die fehlende Übereinstimmung anlässlich der letzten Sitzung der Gemischten Kommission zeigt. Diese Weiterführung gilt indessen nur bis zur nächsten Zusammenkunft der schweizerisch‑französischen Kommission für die Freizonen, die eine Entscheidung über Beträge der landwirtschaftlichen Kontingente zu treffen haben wird. Die französische Seite wird diesbezüglich zu gegebener Zeit Vorschläge machen.
Das Ministerium für auswärtige Beziehungen benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
⁵ SR 0.631.256.934.953.1

Schweizerische Note

Schweizerische Botschaft
in Frankreich

Paris, den 12. Januar 1983

Ministerium
für auswärtige Beziehungen

Paris

Die Schweizerische Botschaft empfiehlt sich dem Ministerium für auswärtige Beziehungen.
Die Botschaft hat mit Datum vom 7. Oktober 1982 die Liste der industriellen Kontingente der Freizonen Hochsavoyens und des Pays de Gex übergeben, die der Bundesrat in seiner Sitzung vom 15. September 1982 für die Dauer von fünf Jahren, d. h. vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1985, genehmigt hat.
Die Botschaft bringt dem Ministerium zur Kenntnis, dass der Bundesrat auch die gegenwärtig geltenden landwirtschaftlichen Kontingente⁶ erneuert hat. Die Kontin­gente gelten vom 1. Januar 1981 bis zur nächsten Sitzung der schweizerisch‑fran­zösi­schen Kommission für die Freizonen.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Beziehungen seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
⁶ SR 0.631.256.934.953.1

Anhang

Liste der Kontingente von Industrieprodukten

Nr. des Kontin­gentes

Warenbezeichnung

Nrn. des
schweiz. Tarifs⁷

Nrn. des
franz. Tarifs

Kontingent (q netto)

  1.

Forellen, von Fischzuchtan­stalten

0301.10

03.01 A Ia

       70

  2.

Schokoladehaltige Konfiserie­-waren

ex 1806.40/58

18.06 C und D

       50

  3.

Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 und 2516

ex 2517.22

ex 25.17

12 000

  4.

Pulver von Naturgesteinen,
mit Zusatz von Zement,
für denVerputz von Gebäuden (Thoirysite usw.)

ex 2523.30

ex 25.23

  8 000

  5.

Kitte, Klebstoffe
und Verputz­massen, Zubereitungen für Pflege
und Unterhalt
von Automobil­karosserien, einschliesslich Härter

ex 2716.01

ex 3212.20

ex 3402.20/22

ex 3405.10/12

ex 3506.20

ex 3819.50

ex 27.16 A

ex 32.12

ex 34.02

ex 34.05 B

ex 3 5.06 B

ex 38.19 T

     170

Reparaturpackungen und Flicke für Luftschläuche

ex 4008.08

ex 4014.08

ex 40.08

ex 40.14

     170

  6.

Pharmazeutische Produkte,
für den Einzelverkauf aufgemacht (ASPRO‑Tabletten, Tetravitol‑ Sirup, Dragées, Cholartyl, Rennie‑ Tabletten)

ex 3003.20

ex 30.03 B II

  2 500

Röntgenkontrastmittel

ex 3005.40

ex 30.05

  2 500

Zubereitete Riechstoffe, Körper­pflegemittel und Schön­heitsmittel

3306.22

ex 33.06 B

  2 500

  7.

Wasserfarben, ohne Alkohol

ex 3209.40

ex 3210.01

ex 32.09 A II

32.10

     700

  8.

Modelliermasse

ex 3407.01

ex 34.07

  1 000

  9.

Holz, nur in der Längsrichtung gesägt oder gemessert (Bretter, Balken, Bohlen, Latten usw.)

ex 4405.10/22

ex 44.05

22 000

Rebstecken (gespaltene Pfähle), Holz für Fassreifen usw.

ex 4409.20

4428.32

ex 44.09

22 000

  9.

(Forts.)

Holz, gehobelt, genutet, gefe­dert usw. nicht zusammenge­setzt

4413.10/20

44.13

22 000

Sperrholzplatten

ex 4415.10/20

ex 44.15

10.

Bauschreiner‑ und Zimmer­manns­arbeiten, – einschliess­lich Parkett­platten aus Holz und zerlegbare Holzkonstruk­tionen

4423.10/30

44.23

  2 000

11.

Werkzeuge, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, aus Holz

ex 4425.20/22

ex 44.25 B

       20

12.

Papier und Pappe, gewellt

ex 4805.10

ex 48.05 A

  3 000

Schachteln und andere Verpackungen

ex 4815.22

ex 48.15 B

  3 000

Schachtelböden, aus Karton

ex 4816.10/60

ex 48.16

13.

Erzeugnisse des graphischen Gewerbes:

Briefumschläge und Schreib­papier mit Aufdruck

ex 4814.10/2

ex 4815.22

ex 48.14

ex 48.15

       45

Visitenkärtchen, Rechnungen, Prospekte und andere Drucksachen

ex 4911.40/42

ex 49.11 B

       45

14.

Markisen aus Gewerbe, mit Metallbeschlägen, montiert oder zerlegt sowie Teile davon

ex 6204.52

ex 8302.10/30

ex 62.04

ex 83.02

     100

15.

Waren aus Hau‑ oder Werk­steinen, andere, geschliffen oder nicht, auch profiliert, nicht ornamentiert und ohne Bildhauerarbeiten
(aus­ge­nom­men Grabsteine und Grab­monumente)

6802.31

ex 34/40

68.02 A I

und II

ex A III

  6 000

16.

Grabsteine und Grabmonu­mente aus Natur‑ oder Kunststein

ex 6802.34/50

ex 6811.10

ex 68.02 A III

und IV

ex 68.11

     200

17.

Waren der Nieten‑ und Schrauben­industrie, Drehteile aus dem Vollen gedreht von Stangen oder Draht, nicht zusammengesetzt, andere als für die Uhrenindustrie: aus Eisen, Kupfer oder Kupfer­legierun­gen, Aluminium

diverse

diverse

     100

18.

Eisenhallen, einschliesslich ih­rer Aussenwände;

ex 7321.20

ex 73.21

     550

Konstruktionsteile (Türen, Rampen, Gitter, Markisen usw.), Gewächshäuser und Rahmen
für Frühbeete aus Ei­sen
oder aus Aluminium

ex 7321.20

ex 7608.01

ex 73.21

ex 76.08

     550

Träger für Heizkörper,
Streben für die Herstellung
von Gittern aus Eisen

ex 7340.78, 80,

90, 92, 99

ex 73.40 B

     550

19.

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und andere ähnliche Be­hälter
mit einem Fassungsver­mögen
von mehr als 300 1, aus Eisen
oder Stahl

ex 7322.20/28

ex 73.22

     600

– do., mit einem Fassungs­-
vermögen von mehr als 50 l

ex 7323.14

ex 73.23 A

     600

Heizkessel und Luftheizöfen
für Wasser‑, Dampf‑ oder Warm­luft‑Heizanlagen, ohne Ölbrenner oder andere mecha­nische Vor­richtungen, aus Ei­sen

ex 7337.20/28

ex 73.37

     600

Dampferzeuger (Dampf­generatoren) für die Boden­verbesserung sowie deren Zubehör, aus Eisen

ex 8401.20/24

ex 8421.20

ex 84.01

ex 84.21

     600

Wasserdampferzeuger (Dampf­generatoren) aus Eisen oder Stahl

ex 8401.20/24

ex 84.01

     600

Wasserdampf‑Vorwärmer
aus Eisen oder Stahl

ex 8402.01

8401.24

ex 84.02

     600

Behälter mit indirekter Behei­zung mittels Rohrschlangen, zur Warm­wasserzubereitung durch Dampf­zirkulation, aus Eisen oder Stahl

ex 8417.13/14

ex 84.17 F I

     600

Wärmeaustauscher, aus Eisen
oder Stahl

ex 8417.10/18

ex 84.17 C

     600

20.

Formguss‑Stücke aus Alumini­um

7616.20

ex 76.16 C

     200

21.

Dehnungsfühler mit angeschlos­senem Messumformer

ex 9028.40

ex 9029.01

ex 90.28

ex 90.29

         5

22.

Sitzmöbel und andere Möbel, ausgenommen Korbmöbel

9401.10/42

70/92

9402

9402.18/36

70/80

ex 94.01 B

94.02

94.03

     700

23.

Stylographen und Füllbleistif­te; Teile davon aus unedlen Metallen

ex 9803.20

ex 98.03 B

ex 98.03 C II

     120

24.

Stempel aus Kautschuk

ex 9807.01

ex 98.07

         1

25.

Körper und Unterteile von Feuer­zeugen, aus Messing, bearbeitet, lackiert oder bemalt

ex 9810.20

ex 98.10 B

     300

⁷ SR 632.10 Anhang
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