Zuweisung der Bahnbetriebssekretär- Lehrlinge an die Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Basel
                            1  Zuweisung der Bahnbetriebssekretär-  Lehrlinge an die Handelsschule des  Kaufmännischen Vereins Basel  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absätze  2  und  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Bahnbetriebssekretäre
                            für  den  beruflichen  Unterricht  der  Handelsschule  des  Kaufmännischen  Vereins Basel zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kanton Solothurn entrichtet der Handelsschule des Kaufmännischen
                            Vereins  Basel  ein  Schulgeld,  welches  den  Ansätzen  des  Regionalen  Schul-  abkommens  der  Nordwestschweizerischen  Erziehungs-Direktoren-Konfe-  renz entspricht.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.