Zuweisung der Bahnbetriebssekretär- Lehrlinge an die Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Basel
1 Zuweisung der Bahnbetriebssekretär- Lehrlinge an die Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Basel Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absätze 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt :
1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Bahnbetriebssekretäre
für den beruflichen Unterricht der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Basel zugewiesen.
2. Der Kanton Solothurn entrichtet der Handelsschule des Kaufmännischen
Vereins Basel ein Schulgeld, welches den Ansätzen des Regionalen Schul- abkommens der Nordwestschweizerischen Erziehungs-Direktoren-Konfe- renz entspricht. ________________
1 ) BGS 416.112.
Feedback