Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
                            Verordnung  über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den  Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der  Fachmittelschule und an den Brückenangeboten  Vom 13. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  1  Abs.  3, §  44  Abs.  1, §  47  Abs.  2 und §  48 des Personalge  -  setzes vom 1.  September 1994  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Lehrpersonen an den Gymnasien, an der
                            Wirtschaftsmittelschule und an der Fachmittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hauptlehrpersonen   an   den   Gymnasien,   an   der   Wirtschaftsmittelschule  (WMS) und an der Fachmittelschule (FMS) werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1.  19. Klasse: im 1.–3. Dienstjahr;  2.  20.   Klasse:   ab   1.   Januar   des   Kalenderjahres,   in   dem   das   4.  Dienstjahr erfüllt ist;  3.  21. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Al  -  tersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen für die Fächer Turnen, Musik, Bildnerisches Gestalten  und Angewandtes  Gestalten werden  eine  Klasse  tiefer  eingereiht als  die unter a) angeführten Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lehrpersonen für Hauswirtschaft müssen im Besitz eines Diploms für  Handarbeit   und   Hauswirtschaft   sein.   Sie   werden   eine   Gehaltsklasse  höher eingereiht als die Hauswirtschaftslehrpersonen an den gemeind  -  lichen Schulen.  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lehrpersonen     für     IKA     (Information,     Kommunikation     und  Administration) müssen eine Fachausbildung im kaufmännischen Be  -  reich und breite Berufserfahrung verfügen und im Besitz entsprechen  -  der   Zertifikate   sein.   Sie   werden   in   die   11.–17.   Gehaltsklasse   einge  -  reiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Lehrpersonen für das Fach Gesundheitslehre müssen eine Fachausbil  -  dung   in   einem   medizinischen   Bereich,   breite   Berufserfahrung   und  eine weitere Ausbildung oder Lehrerfahrung vorweisen. Sie werden in  die 15.–17. Gehaltsklasse eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Lehrpersonen für das Fach Persönlichkeitsbildung und Gesellschafts  -  kunde müssen das Diplom einer höheren Fachschule für Sozialarbeit  oder Sozialpädagogik, Dozentenerfahrung und breite Berufserfahrung  vorweisen. Sie werden in die 15.–17. Gehaltsklasse eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lehrpersonen an den Brückenangeboten
                            1  Hauptlehrpersonen am Schulischen Brücken-Angebot (S-B-A), am Kom  -  binierten Brücken-Angebot (K-B-A) und am Integrations-Brücken-Angebot  (I-B-A) werden wie folgt eingereiht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1.  17. Klasse: im 1.–3. Dienstjahr;  2.  18.   Klasse:   ab   1.  Januar   des   Kalenderjahres,   in   dem   das   4.  Dienstjahr erfüllt ist;  3.  19. Klasse: ab 1. Januar des Kalenderjahres, in dem das 43. Al  -  tersjahr erfüllt ist und 10 Dienstjahre erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lehrpersonen für die Fächer Turnen, Musik, Bildnerisches Gestalten  und  Angewandtes   Gestalten   werden   grundsätzlich   eine   Klasse   tiefer  eingereiht   als   die   unter   a)   angeführten   Lehrpersonen.   Lehrpersonen,  die bei einem Pensum von mindestens 80  % eines der genannten Fä  -  cher bis max. 6 Lektionen unterrichten, werden für diesen Unterricht  nach Bst. a) entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss
                            1  Lehrpersonen mit fehlendem Abschluss werden gegenüber den Lohnklas  -  senin den §§  1 und 2 eine Klasse tiefer eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beförderungen
                            1  Bei   guter   Leistung,   Fähigkeit   und   Eignung   erfolgen   die   Gehaltsklassen  und Stufenanstiege, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stu  -  fen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Steht   ein   Gehaltsanstieg   im   Sinne   von   §  1  Bst.  a   und   §  2  Bst.  a   an,  wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres  nach dem erfüllten ersten Dienstjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   über   die   Lohneinreihungen   von   Lehrpersonen   an   den  Gymnasien,   an   der   Handelsmittelschule,   an   der   Fachmittelschule   und   an  den Brückenangeboten vom 30.  August 2005  1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  August 2008 in Kraft.  1)  GS 28, 435
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  13.05.2008  01.08.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 729  25.08.2015  01.01.2016  § 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  13.05.2008  01.08.2008  Erstfassung  GS 29, 729
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 25.08.2015
                            01.01.2016  eingefügt  GS 2015/055