Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (946.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF)

(VUB-WBF) vom 9. April 2008 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)¹,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 2008² über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB),
verordnet:
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 946.31

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beglaubigungsstellen
Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt.
Art. 2 Be- und Verarbeitungsregeln für bestimmte Erzeugnisse
¹ Die in Anhang 2 Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VUB als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.
² Die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VUB nur dann als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.
Art. 3 Toleranzregel
Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, wenn:
a.
ihr Gesamtwert höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt; und
b.
die Anwendung dieses Artikels nicht dazu führt, dass die in Spalte 3 der Li s ten in Anhang 2 festgelegten höchstzulässigen Prozentsätze für gewisse Vormat e rialien ohne Ursprungseigenschaft überschritten werden.
Art. 4 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
¹ Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.
² Für wesentliche Ersatzteile, die für früher ausgeführte Geräte, Maschinen, Appa­rate oder Fahrzeuge der Kapitel 84–92 des Harmonisierten Systems³ bestimmt und für diese Erzeugnisse charakteristisch sind, kann der schweizerische Ursprung beglaubigt werden, wenn:
a. es sich um Teile handelt, ohne die das Gerät, die Maschine, der Apparat oder das Fahrzeug nicht betrieben werden kann und die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen;
b. die Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung im Bestimmungsland vorgeschrieben ist; und
c. die Gesuchstellerin auf der Rückseite des Gesuchsformulars in Ziffer 3 der Erklärung die notwendigen Angaben macht.
³ SR 632.10 Anhang

2. Abschnitt: Form- und Verfahrensvorschriften

Art. 5 Form der Ursprungsbeglaubigungen
¹ Das Gesuch um eine Ursprungsbeglaubigung ist mit dem Formular Beglaubigungsgesuch nach Anhang 3 zu stellen und zu unterzeichnen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.
² Das Ursprungszeugnis ist auf dem Formular nach Anhang 4 auszustellen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.
³ Das Formular Beglaubigungsgesuch ist auf gelbem, das Formular Ursprungszeugnis auf grünem Papier zu drucken. Im elektronischen Verfahren kann weisses Papier verwendet werden.
⁴ Die Ursprungsbescheinigung auf Handelsrechnungen oder anderen Handelsdokumenten wird durch Stempelaufdruck, im elektronischen Verfahren durch entsprechenden Aufdruck vorgenommen.
⁵ Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen sind in einer Landessprache auszustellen. Falls erforderlich, kann eine andere Sprache verwendet werden. Die Beglaubigungsstelle kann die beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.
⁶ Vom Ursprungszeugnis oder von der Ursprungsbescheinigung können Kopien beglaubigt werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
⁷ Für dieselbe Ware kann sowohl ein Ursprungszeugnis als auch eine Ursprungs­bescheinigung ausgestellt werden.
Art. 6 Ursprungsdeklaration
Die Ursprungsdeklaration ist auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument gemäss Anhang 5 anzubringen.
Art. 7 Übersetzung ausländischer Ursprungsbeglaubigungen
Für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, die als Vordokumente nach Artikel 17 VUB dienen, kann die Beglaubigungsstelle eine beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.
Art. 8 Gesuchsverfahren für Ursprungsbeglaubigungen
¹ Die Gesuchstellerin muss das Beglaubigungsgesuch und gegebenenfalls das Formular Ursprungszeugnis ausfüllen. Handelsrechnungen und andere Handelsdokumente, die beglaubigt werden sollen, müssen entsprechende Angaben enthalten.
² Das handschriftliche Ausfüllen des Gesuchs hat mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift zu erfolgen.
³ Die Gesuchstellerin muss:
a. den schweizerischen Ursprung der Ware anhand nachprüfbarer Unterlagen nachweisen;
b. eine im Inland ausgestellte Ursprungsdeklaration vorlegen; oder
c. den ausländischen Ursprung der Ware unter Vorlage eines Basis- oder Nachfolgezeugnisses oder einer Inlandbeglaubigung nach Artikel 17 VUB oder einer gleichwertigen Bescheinigung nachweisen.
⁴ Zur Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente nach Absatz 3 mit der Ware sind der Beglaubigungsstelle weitere Nachweise, namentlich die auf die Gesuchstellerin lautende Lieferantenrechnung, die Handelsrechnung oder andere mit der Warentransaktion zusammenhängende Dokumente, vorzulegen.
⁵ Im vereinfachten oder im elektronischen Verfahren muss die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Beglaubigungsgesuchs über die Dokumente nach Absatz 3 verfügen.
⁶ Als gleichwertige Bescheinigungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c gelten präferenzielle Ursprungsnachweise nach:
a. den Artikeln 1 und 9 Absatz 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 2002⁴;
b. den Artikeln 1 und 4 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995⁵; und
c. den Artikeln 20–37 der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996⁶.
⁴ [ AS 2002 1158 , 2004 4599 4971 , 2005 569 , 2006 867 Anhang Ziff. 3 2901 2995 Anhang 4 Ziff. II 8 4659 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 22 2273 3417 . AS 2008 3519 Art. 7]. Siehe heute der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 ( SR 632.421.0 ).
⁵ SR 632.319
⁶ [ AS 1996 1540 , 1998 2035 , 2004 1451 , 2008 1833 Anhang Ziff. 4. AS 2011 1415 Art. 48]. Siehe heute: die V vom 30. März 2011 ( SR 946.39 ).
Art. 9 Vereinbarte Vereinfachungen des Verfahrens und Zulassung zum elektronischen Beglaubigungsverfahren
¹ Die Beglaubigungsstellen können Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 VUB abschliessen, wenn:
a. die betreffenden Personen und Unternehmungen regelmässig Gesuche um Ursprungsbeglaubigungen stellen; und
b. die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.
² Zum elektronischen Beglaubigungsverfahren werden Personen und Unternehmungen zugelassen, mit denen die Beglaubigungsstelle eine Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen hat.
3 Die Beglaubigungsstellen können in begründeten Fällen Personen und Unternehmungen ohne eine Vereinbarung nach Absatz 1 zum elektronischen Verfahren zulassen, sofern die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.
Art. 10 Ursprungsbeglaubigungen für Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen
¹ Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle glaubhaft darlegen, dass die angebotene Ware im Falle des Zuschlags im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wird.
² Die Angaben auf dem Beglaubigungsgesuch, dem Ursprungszeugnis oder dem Handelsdokument, auf dem die Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, richten sich nach Anhang 6.
Art. 11 Nachträgliche Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen
Sofern die erforderlichen Belege nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorliegen, können für bereits gelieferte Waren nachträglich Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt werden.
Art. 12 Verlust von Ursprungsbeglaubigungen
¹ Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ursprungsbeglaubigung kann der Exporteur bei der Beglaubigungsstelle die Ausstellung eines Duplikats beantragen.
² Das Duplikat ist mit dem Vermerk «Duplikat», «Duplicata» oder «Duplicato» zu versehen und muss Nummer und Ausstellungsdatum des Originaldokuments enthalten. Der Vermerk kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EVD vom 15. August 1984⁷ über den Ursprung wird aufge­hoben.
⁷ [ AS 1984 936 , 1988 159 ]
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1)

Beglaubigungsstellen

Name

Geografische Zuständigkeit

Aargauische Industrie- und Handelskammer, Aarau

Kanton Aargau

Handelskammer beider Basel, Basel

Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft

Handels- und Industrieverein des Kantons Bern – Berner Handels­kammer,

Union du Commerce et de l’Industrie du Canton de Berne – Chambre de Commerce bernoise, Bern

Kanton Bern

Handelskammer und Arbeitgeber­verband Graubünden,

Camera di commercio e Associazione degli imprenditori dei Grigioni,

Chambra da commerzi ed associaziun dals patruns dal Grischun, Chur

Kanton Graubünden

Handelskammer Freiburg,

Chambre de commerce Fribourg, Freiburg

Kanton Freiburg

Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève, Genf

Kanton Genf

Glarner Handelskammer, Glarus

Kanton Glarus

Chambre vaudoise du commerce et de l’industrie, Lausanne

Kanton Waadt

Camera di commercio, dell’industria e dell’artigianato del Cantone Ticino, Lugano

Kanton Tessin

Zentralschweizerische
Handelskammer, Luzern

Kantone Luzern, Uri, Schwyz,
Obwalden und Nidwalden

Chambre neuchâteloise du commerce et de l’industrie, Neuenburg

Kanton Neuenburg

Chambre de commerce et d’industrie
du Jura, Delsberg

Kanton Jura

Industrie- und Handelskammer
St. Gallen–Appenzell,
St. Gallen

Kantone St. Gallen, Appenzell
Ausserrhoden und Appenzell
Innerrhoden

Walliser Industrie- und Handels­kammer, Chambre Valaisanne de Commerce et d’Industrie, Sitten

Kanton Wallis

Solothurner Handelskammer, Solothurn

Kanton Solothurn

Industrie- und Handelskammer Thurgau, Weinfelden

Kanton Thurgau

Handelskammer und Arbeitgeber­vereinigung Winterthur, Winterthur

Kanton Zürich: Bezirk Winterthur

Zürcher Handelskammer, Zürich

Kantone Zürich (ausgenommen Bezirk Winterthur), Schaffhausen und Zug sowie deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein

Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, Vaduz

Fürstentum Liechtenstein

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1)
Tabelle 1
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen U r sprung erhalten

Fertigware

Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs

Tarifnummer⁸

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

Kap.
28–39

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Chemische Umwandlungen; ande­re Bearbeitungen oder Verarbei­tungen, die zu einem qualitativ neuartigen Erzeugnis führen (s. Bemerkungen Bst. a)

3105

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg

Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht übersteigt

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektions­mittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Auf­machungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefel­fäden, Schwefel­kerzen und Fliegenfänger

Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 60 % des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht übersteigt

3809

Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht übersteigt

ex 3824

Zubereitete Bindemittel für Giesserei­formen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein­schliesslich Mischungen von Natur­produkten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

– zubereitete Bindemittel für Giesserei­formen oder -kerne basierend auf natürlichen Harzen
– Fuselöle und Dippelöl;
– Naphthensäuren und ihre wasserunlös­lichen Salze;
– Ester der Naphthensäuren; Sulfo­naphthen­säuren und ihre wasser­unlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren;
– Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkali­metalle oder der Äthanolamine;
– thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze;
– Ionenaustauscher;
– Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren;
– Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905;
– Mischungen von Salzen mit verschiede­nen Anionen;
– Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Papier- oder Textilunterlagen;
– Zeolithe, künstliche (Molekularsiebe), rein oder gemischt mit Silicagelan.

Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert
50 % des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht übersteigt

ex 3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnte Abfälle, ausgenommen:

– Gasreinigungsmasse;
– Ammoniakwasser oder Rohammoniak, das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt.

Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert
50 % des Ab-Werk-Preises der her­gestellten Ware nicht übersteigt

ex 5003

ex 5105

ex 5203

ex 5301

ex 5302

ex 5303

ex 5305

ex 5506

ex 5507

Kammzüge

Bleichen, Färben oder Bedrucken von Kammzügen

(s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b)

ex 5004

ex 5005

ex 5006

ex 5106

ex 5107

ex 5108

ex 5109

ex 5110

5204

ex 5205

ex 5206

ex 5207

ex 5306

ex 5307

ex 5308

5401

ex 5402

ex 5403

ex 5404

ex 5405

ex 5406

5508

ex 5509

ex 5510

ex 5511

ex 5604

ex 5605

ex 5606

Zwirne, umsponnene oder umzwirnte Garne

Zwirnen oder Umspinnen oder Umzwirnen von Garnen

ex 5007

Entbastete Naturseidengewebe

Entbasten und Endveredelung von Naturseidengeweben

ex 5402

Texturierte synthetische Filamentgarne

Texturieren synthetischer Filamentgarne

ex 5004

ex 5005

ex 5006

ex 5106

ex 5107

ex 5108

ex 5109

ex 5110

ex 5204

ex 5205

ex 5206

ex 5207

ex 5306

ex 5307

ex 5308

ex 5401

ex 5402

ex 5403

ex 5404

ex 5405

ex 5406

ex 5508

ex 5509

ex 5510

ex 5604

ex 5605

ex 5606

Gebleichte oder mercerisierte oder gefärbte oder bedruckte Garne oder Zwirne

Bleichen oder Mercerisieren oder Färben oder Bedrucken von Garnen oder Zwirnen (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b)

ex 5007

ex 5111

ex 5112

ex 5113

ex 5208

ex 5209

ex 5210

ex 5211

ex 5212

ex 5309

ex 5310

ex 5311

ex 5407

ex 5408

ex 5512

ex 5513

ex 5514

ex 5515

ex 5516

ex 5801

ex 5802

ex 5803

ex 5804

ex 5809

ex 5811

ex 5911

ex 6001

ex 6002

Gebleichte oder gefärbte oder bedruckte Flächengebilde (Gewebe, gewirkte oder gestrickte Stoffe, Samt, Plüsch, Tülle, Netzstoffe)

Bleichen oder Färben oder Bedrucken von Flächengebilden mit oder ohne gleichzeitiger Endbearbeitung (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b)

ex 5208

ex 5209

ex 5210

ex 5211

ex 5212

Baumwollgewebe mit Daunendichtveredelung

Daunendichtbehandlung und End­veredelung von Gewebe aus Baumwolle

ex 5602

ex 5603

Imprägnierte oder bestrichene oder überzogene oder geschichtete Filze und Vliesstoffe

Imprägnieren oder Bestreichen oder Überziehen oder Beschichten von Filzen und Vliesstoffen

ex 7106

ex 7108

ex 7110

Edelmetalle in Form von Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus nichtbearbeiteten Edelmetallen

7209

ex 7211

ex 7219

ex 7220

ex 7225

ex 7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl, oder anderem legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Spalten

ex 7213

ex 7221

ex 7227

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder aus rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen

ex 7215

ex 7222

ex 7228

Stabeisen oder Stabstahl, legiert oder nicht legiert, kalt geformt oder kalt nach­gearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen

ex 7216

ex 7222

ex 7228

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten)

ex 7217

ex 7223

ex 7229

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen

ex 7228

Hohlbohrstäbe aus nicht legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen

ex 7301

Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt, kalt geformt oder kalt nachgearbeitet

Querschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kalt­verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten)

ex 7601

Aluminium in Rohform

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium

7606

Bleche und Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm

Herstellen aus Vorwalzbändern aus Aluminium

8444

Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertig­ware nicht übersteigt

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Auf­bereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoff­garnen; Maschinen zum Spulen (ein­schliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der
Nrn. 8446 oder 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertig­ware nicht übersteigt

8446

Webmaschinen und Webstühle

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertig­ware nicht übersteigt

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertig­ware nicht übersteigt

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schafftmaschinen, Jacquard­maschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zubehör,

erkennbar als ausschliesslich oder über­wiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 berstimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertig­ware nicht übersteigt

ex 8482

Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadel­lager), montiert

Wärmebehandlung (Härten) und Schleifen der Innen- und Aussen­ringe sowie Montage der Wälz­lager

ex 8545

Elektroden aus Grafit für elektrische Öfen, Schweissapparate oder Elektrolyseanlagen

Umwandlung amorpher Kohle zu Grafit auf elektrothermischem Weg

Bemerkungen
a) Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn: – der Arbeitsprozess zu einer chemischen Umwandlung führt; oder
– das entstandene Erzeugnis qualitativ andere Eigenschaften aufweist als die in ihm enthaltenen Vormaterialien.
Für den Nachweis der chemischen Umwandlung genügt es, dass in der chemischen Struktur des durch Umwandlung gewonnenen Erzeugnisses Moleküle der eingeführten oder dieser äquivalenten Ausgangssubstanz nachgewiesen oder formelmässig dargestellt werden können.
Für die Auslegung des Begriffs «qualitativ neuartig» sind folgende Richt­linien anzuwenden: – Das gewonnene Erzeugnis hat neue Merkmale oder neue Eigenschaften oder ermöglicht aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit neue Anwendungen.
– Massstab für die qualitative Veränderung ist auch ein besonderer unternehmerischer Aufwand (Art, Umfang und Komplexität der Arbeitsvorgänge, der erforderliche Arbeitsaufwand, die eigene geistige Leistung und Fertigkeit sowie die mit der Herstellung verbundenen technischen Anlagen).
Besondere Fälle, die bei der Anwendung dieser Richtlinien zu Schwierigkeiten führen, entscheidet die Zollverwaltung.
b) Als nicht ursprungsbegründend gelten oberflächliche Bearbeitungen wie Schnellbleichen, Auswaschen, Anfärben usw.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2)
Tabelle 2
Liste der besonderen Be- oder Verarbeitungen von bestimmten Waren des Kapitels 91, die an Vormaterialien ohne schweizer i schen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erha l ten

Fertigware

Verwendete Vormaterialien
ausländischen Ursprungs

Tarifnummer⁹

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

ex Kap. 91

Uhren, ausgenommen Waren der
Nrn. 9101, 9102, 9106, 9107 und 9108

Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien, deren Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edel­metallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen der Wert aller verwendeten Vor­materialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnli­che Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen der Wert aller verwendeten Vor­materialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt

9108

Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

Herstellen bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt

⁸ SR 632.10 Anhang
⁹ SR 632.10 Anhang

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1)

Exporteur/Absender
(Name, Adresse des Antragstellers /
der Antragstellerin)

Nr.

BEGLAUBIGUNGSGESUCH

Empfänger

Für die nachstehend erwähnten Waren wird eine Ursprungs­beglaubigung im Sinne der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) bei der

beantragt.

Ursprungsland:

Angaben über die Beförderung
(Ausfüllen freig
estellt)

Bemerkungen

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Schweiz. Zolltarif-nummer

*

Nettogewicht

(kg, l, m3 usw.)

Wert in SFr.

Bruttogewicht

Faktura-Endbetrag SFr.

* Ursprungskriterien (zutreffenden Buchstaben eintragen)
(Rechtsgrundlagen siehe Rückseite)

1. Selbst hergestellte Waren

A Vollständig erzeugte Waren (Art. 10 VUB)

B 50 %-Wertzuwachs-Kriterium (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VUB)

C HS-Positionssprung (Tarifwechsel) (Art. 11 Abs. 1 Bst. b VUB)

D Listenregeln (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 2 VUB; Art. 2 und Anhang 2 VUB-WBF)

E Andere nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich (Art. 4 VUB) (Angaben unter Feld Bemerkungen)

F Veredelungsverkehr (Art. 16 VUB)

2. Nicht selbst hergestellte Waren

G Handelswaren (Art. 5 und 17 VUB) zusätzliche Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin unter Ziff. 2, Rückseite)

3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge zu Waren der Kapitel 84
bis 92 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs

H Lieferung zusammen mit Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 1 VUB-WBF)

I Lieferung für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-WBF) (zusätzliche Angaben und Erklärung des Antrag­stellers/der Antragstellerin unter Ziff. 3, Rückseite)

Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, volle Kenntnis der auf der Rückseite aufgeführten Erklärungen zu haben.

Er/Sie erklärt gleichzeitig, diese Angaben gegebenenfalls vervollständigt zu haben.

Ort und Datum: _______________________

Ref.: _______________________

Stempel und Unterschrift
des Antragstellers / der Antragstellerin:

Anhang 3
(Fortsetzung)
Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin
1.
Selbst hergestellte Waren: Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, dass die Waren durch ihn/sie vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Die Vorschriften der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) sind gemäss den in der Kolonne "Ursprungskriterien" (*) eingesetzten Kriterien erfüllt.
2.
Nicht selbst hergestellte Waren: Der/Die Antragsteller(in) erklärt hiermit, dass die Waren dieselben sind, wie auf den nachstehenden Fakturen/Ursprungszeugnissen oder Ursprungsdeklarationen aufgeführt:

Fabrikant oder Lieferant:

Datum der Fakturen
Ursprungszeugnisse /
-deklarationen:

Beglaubigt oder angebracht durch:

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Bezieht sich das Beglaubigungsgesuch nur auf einen Teil der in einem vorgelegten Ursprungsnachweis aufgeführten Warenmengen, so hat der/die Antragsteller(in) dies auf diesem Ursprungsnachweis zu vermerken.
3.
Besondere Erklärungen und Angaben für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84 bis 92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-WBF): «Bei den vorgenannten Waren handelt es sich um wesentliche, zur Instandstellung bestimmte Ersatz­teile für  (mög­lichst genaue Bezeichnung der früher gelieferten Geräte) gemäss Rechnung Nr. ______________________ Ursprungszeugnis Nr. ________________________ ausgestellt durch ______________________________________________ am __________________».
4.
Der/Die unterzeichnete Antragsteller(in), in Kenntnis der eidgenössischen Vorschriften und namentlich ihrer strafrechtlichen Bestimmungen, bescheinigt auf seine/ihre eigene Verantwortung die Richtigkeit der obigen Angaben. Er/Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung oder der betreffenden Handelskammer, alle zusätzlichen Beweise zu liefern, die diese im Zusammenhang mit der erteilten Ursprungsbeglaubigung verlangen, sowie gegebenenfalls der Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäfts- und Fabrikationsunterlagen, welche die beglaubigte Ware betreffen, zuzustimmen. Er/Sie erklärt ferner, für die Waren nicht schon um ein gleiches Dokument nachgesucht zu haben, und verpflichtet sich, die beglaubigten Dokumente zurückzugeben, falls diese aus irgendeinem Grunde nicht benötigt werden.

Anhang 4

(Art. 5 Abs. 2)

Exporteur

Exportateur

Esportatore

Exporter

Nr.

No

URSPRUNGSZEUGNIS

CERTIFICAT D’ORIGINE

CERTIFICATO D’ORIGINE

CERTIFICATE OF ORIGIN

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Empfänger

Destinataire

Destinatario

Consignee

Ursprungsland

Pays d’origine

Paese d’origine

Country of origin

Angaben über die Beförderung
(Ausfüllung freigestellt)

Informations relatives au transport
(mention facultative)
Informazioni riguardanti il trasporto
(indicazione facoltativa)
Particulars of transport (optional declaration)

Bemerkungen

Observations

Osservazioni

Observations

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Marques, numéros, nombre et nature des colis; désignation des marchandises

Marche, numeri, numero e natura dei colli; designazione delle merci

Marks, numbers, number and kind of packages; description of the goods

Nettogewicht

Poids net

Peso netto

Net weight

kg, l, m3 usw./etc./ecc.





















Bruttogewicht

Poids brut

Peso lordo

Gross weight

Die unterzeichnete Handelskammer bescheinigt den Ursprung oben bezeichneter Waren

La chambre de commerce soussignée certifie l’origine des marchandises désignées ci-dessus

La sottoscritta Camera di commercio certifica l’origine delle merci summenzionate

The undersigned Chamber of commerce certifies the origin of the above mentioned goods

Anhang 5

(Art. 6)
Wortlaut der Ursprungsdeklaration, die nur im Inland gü l tig ist
Die Ursprungsdeklaration ist mit folgendem Wortlaut in einer Landessprache auszufertigen:
Deutsche Fassung
«Die Waren, auf die sich das vorliegende Handelsdokument bezieht, haben schweizerischen Ursprung nach den Bestimmungen der Artikel 9–16 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF).

Die Ware wurde im eigenen Betrieb hergestellt.

Die Ware wurde hergestellt bei (Firma, Adresse, Ort):

Die Ausstellerin/Der Aussteller dieser Ursprungsdeklaration hat davon Kenntnis genommen, dass eine unrichtige Ursprungsangabe im Sinne der Artikel 9 ff. VUB und der Artikel 2 ff. VUB-WBF verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge hat und strafrechtlich geahndet wird.
Ort, Datum, Firma, Unterschrift

»

Französische Fassung
«Les marchandises auxquelles se rapporte le présent document commercial sont originaires de Suisse selon les dispositions des articles 9 à 16 de l’Ordonnance du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr) et de l’Ordonnance du DEFR du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr-DEFR).

La marchandise a été produite par notre entreprise.

La marchandise a été produite par (société, adresse, localité):

L’auteur de la présente déclaration d’origine a pris connaissance du fait que l’indication inexacte de l’origine selon les art. 9 ss. OOr et les art. 2 ss. OOr-DEFR entraîne des mesures de droit administratif et des poursuites pénales.
Lieu, date, société, signature

»

Italienische Fassung
«La merce alla quale si riferisce il presente documento commerciale è di origine svizzera ai sensi delle disposizioni degli articoli da 9 a 16 dell’ordinanza del 9 aprile 2008 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO) e dell’ordinanza del DEFR del 9 aprile 2008 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO-DEFR).

La merce è stata prodotta nella nostra impresa

La merce è stata prodotta nella seguente impresa (nome, indirizzo, sede):

L’autore della presente dichiarazione d’origine è a conoscenza del fatto che l’emissione di una dichiarazione d’origine inesatta ai sensi dell’articolo 9 segg. OAO e dell’articolo 2 segg. OAO-DEFR comporta l’adozione di provvedimenti amministrativi e il perseguimento penale.
Luogo, data, impresa, firma

»

Rätoromanische Fassung
«La rauba, a la quala quest document commerzial sa referescha, è d’origin svizzer te­nor las disposiziuns dals artitgels 9 fin 16 da l’ordinaziun dals 9 d’avrigl 2008 da­vart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO) e tenor l’ordinaziun dal DEFR dals 9 d’avrigl 2008 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rau­ba (OAO-DEFR).

La rauba è vegnida producida en l’atgna interpresa.

La rauba è vegnida producida tar (firma, adressa, lieu):

L’emittenta u l’emittent da questa decleraziun d’origin ha prendì enconuschientscha dal fatg ch’ina faussa indicaziun da l’origin en il senn dals artitgels 9 ss. OAO e dals artitgels 2 ss. OAO-DEFR ha consequenzas da dretg administrativ e vegn persequita­da penalmain.
Lieu, data, firma, suttascripziun

»

Anhang 6

(Art. 10 Abs. 2)
Ursprungsbeglaubigungen im öffentlichen Beschaffungswesen
Das Beglaubigungsgesuch sowie das Ursprungszeugnis oder das Handelsdokument, auf dem eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
Deutsche Fassung
«Dieses Ursprungszeugnis/Diese Ursprungsbescheinigung dient ausschliesslich zur Eingabe eines Angebots im öffentlichen Beschaffungswesen und bezieht sich nicht auf eine tatsächliche Warenlieferung.»
Französische Fassung
«Le présent certificat d’origine/La présente attestation d’origine est exclusivement destiné(e) à la soumission d’une offre de marchés publics et ne se rapporte pas à une livraison de marchandises effective.»
Italienische Fassung
«Il presente certificato d’origine/La presente attestazione d’origine vale unicamente per la formulazione di un’offerta nell’ambito di una gara d’appalto pubblico e non è stato/a emesso/a per un’effettiva consegna di merci.»
Rätoromanische Fassung
«Quest certificat d’origin/Questa attestaziun d’origin serva unicamain ad inoltrar in’offerta en il rom da las acquisiziuns publicas e na sa referescha betg ad ina furni­ziun effectiva da rauba.»
Der Hinweis kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.
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