Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königrei... (0.632.314.671)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

Abgeschlossen in Vaduz am 21. Juni 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 2002² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juni 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2002 (Stand am 1. Oktober 2013) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. März 2002 ( AS 2003 3891 )
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt),
im Folgenden gemeinsam Parteien genannt:
in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien bestehenden Bande, insbesondere der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des gemeinsamen Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
unter Bekräftigung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaats und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, sowie der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten,
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb des Raumes Europa-Mittelmeer zu beteiligen,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, durch die Förderung bilateraler und regionaler Zusammenarbeit ihre Bemühungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Raum zu verbinden,
in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen zur Schaffung und Stärkung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den europäischen Staaten und den Mittelmeerländern beiträgt und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration Europa-Mittelmeer bildet,
in Erwägung der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre in Europa und im Mittleren Osten, insbesondere des Friedensprozesses im Mittleren Osten,
in Erwägung der Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen Jordanien und den EFTA-Staaten,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Ausweitung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der handels- und wirtschaftsbezogenen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage von Gleichberechtigung, beiderseitigem Nutzen, Nichtdiskriminierung und Völkerrecht,
in Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Jordaniens zum Freihandel, basierend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO³ genannt) sowie aus weiteren Instrumenten multilateraler, regionaler und bilateraler Zusammenarbeit ergeben,
entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen durch die Schaffung der Vorausset­zungen für eine schrittweise Liberalisierung des Warenverkehrs und für eine mögliche Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen fördern wird,
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
³ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
1.  Die EFTA-Staaten und Jordanien errichten eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, liegen
(a) in der Förderung harmonischer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels, um dadurch in den EFTA-Staaten und Jordanien den wirtschaftlichen Aufschwung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Produktivitätssteigerung sowie die finanzielle Stabilität zu begünstigen;
(b) in der Sicherstellung gerechter Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien;
(c) in der Leistung eines Beitrags, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur Wirtschaftsintegration Europa-Mittelmeer und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels;
(d) in der Förderung ausgewogener wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Parteien durch die Mittel der Zusammenarbeit.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
(a) Für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren⁴ fallen, mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren;
(b) für die in Protokoll A angegebenen Produkte, unter Berücksichtigung der darin geltenden Vereinbarungen;
(c) für Fische und andere Meeresprodukte, wie im Anhang II bestimmt;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Jordanien.
⁴ SR 0.632.11
Art. 3 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische und finanzielle Unterstützung
1.  Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu fördern, im Einklang mit den Zielen der jeweiligen staatlichen Politik. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei den Bereichen zu widmen, die im Rahmen des Strukturanpassungsprozesses zur Liberalisierung der jordanischen Wirtschaft mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben.
2.  Zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens einigen sich die Parteien auf geeignete Modalitäten für die technische und finanzielle Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Behörden, insbesondere in den Bereichen des geistigen Eigentums, der Zollangelegenheiten, der technischen Vorschriften und wenn nötig in anderen Bereichen. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1.  Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2.  Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen zur administrativen Zusammenarbeit, zur Sicherstellung eines wirksamen und koordinierten Vollzugs der Artikel 5, 7, 8, 9, 14 und 23 dieses Abkommens und des Protokolls B sowie zur grösstmöglichen Verminderung der dem Handel auferlegten Formalitäten und zur Erreichung beiderseitig zufrieden stellender Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergeben.
3.  Auf der Grundlage von Überprüfungen im Sinne von Absatz 2 entscheiden die Parteien über die zu treffenden angemessenen Massnahmen.
Art. 5 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Parteien sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Jordanien, vorbehaltlich der im Anhang III enthaltenen Bestimmungen.
Art. 6 Ausgangszollsätze
1.  Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, jenem Zollansatz entsprechen, der am 2. April 2000 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt ist.
2.  Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflich­tungen der Uruguay-Runde und dem Beitritt Jordaniens zur WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangs­zollsätze.
3.  Die in Übereinstimmung mit Anhang III berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste oder, im Falle spezifischer Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 7 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 5 gelten auch für Fiskalzölle.
Art. 8 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Jordanien sämtliche Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, vorbehaltlich der im Anhang IV enthaltenen Bestimmungen.
Art. 9 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
1.  Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Jordanien mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich der im Anhang V enthaltenen Bestimmungen.
Art. 10 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.
Art. 11 Staatsmonopole
Vorbehaltlich der im Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen und unter Berücksichtigung bestehender oder künftiger Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend GATT 1994) sorgen die EFTA-Staaten und Jordanien für eine schrittweise Anpassung aller staatlicher Monopole kommerzieller Natur, so dass bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens sichergestellt ist, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierungen zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Jordaniens mehr bestehen. Der Gemischte Ausschuss wird über die zur Umsetzung dieses Ziels getroffenen Massnahmen unterrichtet.
Art. 12 Technische Vorschriften
1.  Die Parteien arbeiten in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammen, wobei durch geeignete Massnahmen internationale Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss stellt Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes auf.
2.  Die Parteien kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass eine Partei der Ansicht ist, dass eine andere Partei Massnahmen ergreift, die ein technisches Handelshemmnis im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse schaffen oder schaffen könnten.
3.  Die Verpflichtung der Parteien zur Notifikation technischer Vorschriften richtet sich nach den Bestimmungen des WTO-Überkommens über technische Handelshemmnisse.
Art. 13 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1.  Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, soweit es ihre jeweilige Landwirtschaftspolitik zulässt.
2.  In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3.  Im Bereich des Pflanzen- und des Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 14 Interne Steuern und Regelungen
1.  Die Parteien verpflichten sich, alle internen Steuern sowie anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 1994 sowie anderen mass­gebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2.  Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 15 Zahlungen und Überweisungen
1.  Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien verbun­denen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Partei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2.  Die Parteien erlassen keine Devisenbeschränkungen oder administrativen Ein­schränkungen für die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- und mittel­fristiger Kredite in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebiets­ansässiger be­teiligt ist.
3.  Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere die Rück­führung investierter oder reinvestierter Beträge sowie daraus stammender Gewinne, unterliegen keinen Einschränkungen.
Art. 16 Öffentliches Beschaffungswesen
1.  Die Parteien betrachten das Ziel einer effektiven Liberalisierung ihres öffent­lichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und der Reziprozität als integralen Bestandteil dieses Abkommens.
2.  Zu diesem Zweck erarbeiten die Parteien im Rahmen des Gemischten Aus­schusses Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen im Rahmen der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.
3.  Die betroffenen Parteien bemühen sich um einen Beitritt zum WTO-Übereinkom­men über das öffentliche Beschaffungswesen⁵.
⁵ SR 0.632.231.422
Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums
1.  Die Parteien erteilen und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum. Sie treffen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Artikels, des Anhangs VI dieses Abkommens und der darin erwähnten internationalen Abkommen Massnahmen zum Schutz dieser Rechte vor Verletzung, Fälschung und Nachahmung.
2.  Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die ihren eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen von Artikel 3 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum⁶ (nachstehend «TRIPS-Abkommen» genannt).
3.  Die Parteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Parteien eine Behandlung, welche nicht ungünstiger ist als die den Angehörigen eines jeden anderen Staates gewährte Behandlung. In Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, B e güns ­tigung, Privileg oder Immunität ausgenommen, die sich aus internationalen, vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültigen Abkommen ergeben, welche den anderen Parteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine willkürliche oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Parteien dar. Die Parteien sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Ab­kommens, insbesondere dessen Artikel 4 und 5.
4.  Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer jeden Partei, die in diesem Artikel und im Anhang VI enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
⁶ SR 0.632.20 Anhang 1.C
Art. 18 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1.  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Jordanien zu beeinträchtigen:
(a) jegliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter­nehmens­vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi­schen Unter­nehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl­schung des Wettbe­werbs bezwecken oder bewirken;
(b) das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3.  Ist eine Partei innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Ansicht, dass eine Praktik im Sinne von Absatz 1 und 2 eine ernsthafte Beeinträchtigung ihrer Interessen oder eine Schädigung der einheimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht, kann sie gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
4.  Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Jordaniens entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Verlängerung der in Absatz 3 festgesetzten Frist um weitere Perioden von fünf Jahren.
5.   Ist unbeschadet von Absatz 4 eine Partei der Auffassung, dass eine vorliegende Praktik mit den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann diese nach Ablauf der in Absatz 3 festgesetzten Frist gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
Art. 19 Subventionen
1.  Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Aus­gleichsmassnahmen⁷.
2.  Die Parteien stellen die Transparenz von Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen gemäss Artikel XVI:1 des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sicher.
3.  Bevor ein EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Jordanien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 45 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zwanzig Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.13
Art. 20 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Handel mit Jordanien Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 fest oder stellt Jordanien entsprechende Dumping-Praktiken im Handel mit einem EFTA-Staat fest, kann die betroffene Partei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 ⁸ und dem Verfahren nach Artikel 25 geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.8
Art. 21 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein derartiges Ausmass an und erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
(a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder mit diesen in direktem Wettbewerb stehender Erzeugnisse im gesamten oder in einem Teil des Gebiets einer Partei schwer wiegend schädigen oder zu schädigen drohen oder
(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig bewirken oder zu bewirken drohen,
kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
Art. 22 Strukturelle Anpassungen
1.  Jordanien kann befristete Ausnahmemassnahmen in Form einer Erhöhung oder Wiedereinführung von Zöllen ergreifen, die von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen.
2.  Diese Massnahmen können nur neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirt­schafts­zweige betreffen, in denen Restrukturierungen vorgenommen werden oder die mit ernst­haften Schwierigkeiten kämpfen, insbesondere wenn diese zu erheb­lichen sozialen Problemen führen.
3.  Die nach der Einführung dieser Massnahmen von Jordanien auf Ursprungs­erzeugnisse aus den EFTA-Staaten angewendeten Zollsätze dürfen 25 % ad valorem nicht übersteigen und müssen eine Präferenzmarge für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Der durchschnittliche Jahreswert der ein­geführten Industriewaren mit Ursprung in den EFTA-Staaten, die diesen Massnahmen unterliegen, darf nicht mehr als 20 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtwerts der Industriewaren mit Ursprung in den EFTA-Staaten betragen, die innerhalb der letzten drei Jahre, über die statistische Angaben vorliegen, eingeführt wurden.
4.  Diese Massnahmen dürfen höchstens während fünf Jahren angewandt werden, sofern der Gemischte Aus­schuss keine Verlängerung genehmigt. Sie können höchs­tens bis zum Ablauf der maxi­malen Übergangszeit von zwölf Jahren aufrechter-halten werden.
5.  Es können keine derartigen Massnahmen für Waren ergriffen werden, für die seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmässiger Beschränkungen oder anderer Abgaben und Massnahmen gleicher Wirkung mehr als vier Jahre vergangen sind.
6.  Jordanien unterrichtet den Gemischten Ausschuss über alle Ausnahmemassnahmen, die es zu ergreifen beabsichtigt. Vor deren Einführung sind auf Gesuch der EFTA-Staaten Konsultatio­nen über solche Massnahmen und die Wirtschaftszweige, auf die sie angewandt werden sollen, abzuhalten. Bei der Einführung solcher Massnahmen unterbreitet Jordanien dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Aufhebung der gestützt auf diesen Artikel eingeführten Zölle zu. Dieser Zeitplan muss einen schrittweisen Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten vorsehen, der nicht später als zwei Jahre nach deren Einführung beginnt. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
7.  Um Probleme beim Aufbau neuer Industrien, Restrukturierungsprobleme oder andere ernsthafte Schwierigkeiten gewisser Wirtschaftszweige zu berücksichtigen, kann der Gemischte Ausschuss, in Abweichung von Absatz 5 dieses Artikels, Jor­danien gestatten, gestützt auf Absatz 1 bereits getroffene Massnahmen für einen Zeit­raum von maximal drei Jahren nach Ablauf der zwölfjährigen Übergangszeit beizube­halten.
Art. 23 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn auf Grund der Artikel 8 und 9:
(a) eine Wiederausfuhr in ein Drittland erfolgt, demgegenüber die ausführende Partei für das betreffende Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
(b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht;
und wenn der ausführenden Partei in den erwähnten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen. Die Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.
Art. 24 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1.  Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2.  Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, so kann sie im Einklang mit den im GATT 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994⁹ fest­gelegten Bedingungen zeitlich begrenzte und nicht diskriminierende Handels­beschränkungen ein­führen, die nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Mass hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sind dabei vorzuziehen; diese sind bei Verbesserung der Zahlungsbilanz schrittweise zu lockern und aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Der EFTA-Staat oder Jordanien, je nach Fall, unterrichtet die anderen Parteien und den Gemischten Ausschuss unverzüglich über solche Massnahmen, wenn möglich vor deren Einführung, und legt einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. Auf Gesuch einer Partei prüft der Gemischte Ausschuss die Notwendigkeit der Beibehaltung der getroffenen Massnahmen.
⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.1c
Art. 25 Verfahren bei der Anwendung von Schutzmassnahmen
1.  Bevor das Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen nach den folgenden Absätzen eingeleitet wird, bemühen sich die Parteien um Bereinigung ihrer Differenzen durch direkte Konsultationen und unterrichten die anderen Parteien.
2.  Unbeschadet von Absatz 6 benachrichtigt die Partei, die Schutzmassnahmen zu ergreifen beabsichtigt, unverzüglich die anderen Parteien und den Gemischten Aus­schuss und liefert alle zweckdienlichen Angaben. Im Gemischten Ausschuss werden un­verzüglich Konsultationen aufgenommen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
3. (a) Bezüglich Artikel 18 leisten die betroffenen Parteien dem Gemischten Ausschuss jede erforderliche Unterstützung, die er zur Prüfung des Falls und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktik benötigt. Wenn die betreffende Partei der Aufhebung einer angefochtenen Praktik innerhalb der vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist nicht nachkommt oder wenn der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage ist, nach erfolgten Konsulta­tionen oder dreissig Tage nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, eine Einigung zu erzielen, kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen, um den sich aus der fraglichen Praktik ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
(b) Bezüglich Artikel 20 ist die ausführende Partei über die Dumpingpraktik zu benachrichtigen, sobald die Behörden der einführenden Partei eine Unter­suchung eingeleitet haben. Wird diese Praktik im Sinne von Artikel VI GATT 1994 nicht beendet oder wurde innerhalb von dreissig Tagen nach Benachrichtigung keine befriedigende Lösung gefunden, kann die einführende Partei angemessene Massnahmen treffen.
(c) Bezüglich Artikel 21 und 23 prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Lage und kann einen Beschluss zur Beendigung der durch die betroffene Partei notifizierten Schwierigkeiten fällen. Kommt innerhalb von dreissig Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses keine Einigung zu Stande, so kann die betroffene Partei die erforderlichen Massnahmen treffen, um der Situation abzuhelfen.
(d) Bezüglich Artikel 32 liefert die betroffene Partei dem Gemischten Ausschuss alle Angaben, die zur gründlichen Prüfung der Lage im Hinblick auf die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung erforderlich sind. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine solche Lösung zu finden, oder sind seit der Notifizierung neunzig Tage vergangen, so kann die betroffene Partei geeignete Massnahmen treffen.
4.  Die getroffenen Schutzmassnahmen sind den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Sie sollen bezüglich Ausmass und Dauer nicht über das Mass hinausgehen, das zur Abhilfe der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt erforderlich ist; sie dürfen im Verhältnis zum durch die fragliche Praktik verursachten Schaden oder zur betroffenen Schwierigkeit nicht unverhältnismässig sein. Es sind solche Massnahmen vorzuziehen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Jordanien gegen eine Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staats getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem EFTA-Staat auswirken. Massnahmen gegen Handlungen oder Unterlassungen Jordaniens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten getroffen werden, dessen bzw. deren Warenverkehr durch die besagten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt wird.
5.  Die Schutzmassnahmen sind Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss, im Hinblick auf deren Lockerung, Ersetzung oder Auf­hebung, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen.
6.  Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Handeln erfordern, eine vorhergehende Prüfung, kann die betroffene Partei in den Fällen von Artikel 20, 21 und 23 unverzüglich die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen treffen, die unbedingt erforderlich sind, um der Lage Abhilfe zu schaffen. Diese Massnahmen sind unverzüglich zu notifizieren, und im Gemischten Ausschuss sind so bald als möglich Konsultationen zwischen den Parteien abzuhalten.
Art. 26 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet:
(a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
(b) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung inter­nationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken (i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
(ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, Atomwaffen oder anderen Kernspreng­stoffen, oder
(iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 27 Evolutivklausel
1.  Die Parteien überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO. Sie untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffene Zusammenarbeit weiter auszubauen, zu vertiefen und sie auf neue Bereiche auszudehnen. Die Parteien können den Gemischten Ausschuss mit der Prüfung dieser Möglichkeit und, wo angemessen, mit der Ausarbeitung von Empfehlungen beauftragen, insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2.  Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 28 Dienstleistungen und Investitionen
1.  Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung gewisser Bereiche wie der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Ausweitung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere in Zusammenhang mit der Integration Europa-Mittelmeer, wirken sie gemeinsam auf eine weitere Förderung der Investitionen sowie eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen hin. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO.
2.  Die EFTA-Staaten und Jordanien überprüfen die Entwicklungen im Bereich des Dienstleistungssektors im Hinblick auf eine Prüfung von Liberalisierungsmassnahmen zwischen den Parteien.
3.  Die EFTA-Staaten und Jordanien besprechen diese Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen im Rahmen dieses Abkommens weiterzuentwickeln und zu vertiefen.
Art. 29 Gemischter Ausschuss
1.  Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem aus Vertretern der Parteien zusammengesetzten Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Erklärung handelt.
2.  Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeiten eines weiteren Abbaus von Handelsschranken sowie einer weiteren Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 30 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss so oft als erforderlich zusammen, in der Regel aber einmal im Jahr. Jede Partei kann seine Einberufung verlangen.
2.  Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
3.  Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern kein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.
4.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich für die Zwecke dieses Abkommens eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.
5.  Der Gemischte Ausschuss kann bei Bedarf Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 31 Streitbeilegungsverfahren
1.  Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens. Sie unternehmen alle Anstrengungen, um auf dem Wege von Zusammenarbeit und Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung aller Fragen zu erreichen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.
2.  Jede Partei kann bezüglich aller Fragen im Zusammenhang mit bestehenden oder vorgesehenen Massnahmen oder aller anderer Fragen, die ihrer Auffassung nach die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, mit einer anderen Partei schriftlich Konsultationen verlangen, wobei sie gleichzeitig alle anderen Parteien hiervon schriftlich unterrichtet, unter Angabe aller zweckdienlicher Informationen.
3.  Auf Verlangen einer Partei innerhalb von 20 Tagen nach dem Empfang der in Absatz 2 erwähnten Notifikation finden die Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
4.  Hinsichtlich Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung der Rechte und Pflichten der Parteien, welche nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs um Konsultationen durch direkte Konsultationen oder durch den Gemischten Ausschuss gelöst werden konnten, kann von einer oder mehreren Streitparteien mittels schriftlicher Notifikation an die beklagte Partei das Schiedsgerichtsverfahren eröffnet werden. Eine Kopie dieser Notifikation ist allen anderen Vertragsparteien zuzustellen.
5.  Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach Anhang VII.
6.  Das Schiedsgericht legt Streitigkeiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens bei, deren Auslegung und Anwendung in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts erfolgt.
7.  Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen
1.  Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2.  Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Jordanien, oder ist Jordanien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und Verfahrensvorschriften geeignete Massnahmen treffen.
Art. 33 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind integrale Bestandteile davon. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen der Anhänge und Protokolle beschliessen.
Art. 34 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen ist auf Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Jordanien andererseits anwendbar, nicht jedoch auf die Handels­beziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmungen in Protokoll D, auf dem Gebiet der Parteien Anwendung.
Art. 36 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime haben.
Art. 37 Änderungen
1.  Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 33 handelt, werden Änderungen dieses Abkommens nach Gutheissung durch den Gemischten Ausschuss den Parteien zur Annahme, Ratifikation oder Genehmigung unterbreitet.
2.  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treten die Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
3.  Der Änderungstext sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 38 Beitritt
1.  Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann auf Beschluss des Gemischten Ausschusses und zu den in diesem Beschluss fest­gelegten Bedingungen diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Parteien auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2.  Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 39 Rücktritt und Beendigung
1.  Jede Partei kann mittels einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2.  Tritt Jordanien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist; treten alle EFTA-Staaten zurück, so erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungs­frist.
3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Art. 40 Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2002 für alle Unterzeichnenden in Kraft, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Jordanien seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.
2.  Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem 1. Januar 2002 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft, sofern dieses Abkommen für Jordanien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.
3.  Jeder Unterzeichnende kann bei der Unterzeichnung erklären, dieses Abkommen während einer Einführungsphase provisorisch anzuwenden, wenn es für diesen Unterzeichnenden nicht auf den 1. Januar 2002 in Kraft treten kann. Ein EFTA-Staat kann dieses Abkommen nur dann provisorisch anwenden, wenn es für Jor­danien in Kraft ist oder Jordanien das Abkommen provisorisch anwendet.
Art. 41 Depositar
Die Regierung Norwegens handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz, am 21. Juni 2001, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten sowie jedem Staat, der diesem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)

Verständigungsprotokoll

Zu Art. 3 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und technische Unterstützung

1.  Unter den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 3 erwähnte Zusammenarbeit im Falle von Norwegen und der Schweiz vorwiegend im Rahmen ihrer bilateralen Entwicklungszusammenarbeitspolitik stattfinden wird, während Island und Liechtenstein ihren Beitrag zu dieser Zusammenarbeit im Rahmen des EFTA-Programms für technische Unterstützung erbringen.

Zu Art. 17 Schutz des geistigen Eigentums

2.  Gemäss EWR-Abkommen erfüllen die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973¹⁰. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Pflichten gemäss Artikel 17 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den Pflichten gemäss EWR-Vertrag unterscheiden.
¹⁰ SR 0.232.142.2

Zu Protokoll B

3.  Die EFTA-Staaten und Jordanien anerkennen die Wichtigkeit regionaler Zusammenarbeit im Mittelmeerraum. Der Zweck dieser Zusammenarbeit besteht in der Schaffung von Möglichkeiten für den weiteren Ausbau des Freihandels sowohl zwischen den Parteien als auch innerhalb dieses Raums, als Beitrag zur Errichtung einer Freihandelszone Europa-Mittelmeer.
4.  Weiter sind sich die EFTA-Staaten und Jordanien darin einig, die Möglichkeiten zum Einschluss der Europäischen Gemeinschaft in die Bestimmungen des Abkommens über die Ursprungskumulation zu prüfen, auf der Grundlage von Gegenseitigkeit zwischen allen Parteien.
5.  Die EFTA-Staaten und das Königreich Jordanien kommen überein, eine weitere Ausweitung und Verbesserung der Kumulationsmöglichkeiten zu prüfen, insbesondere mit Staaten der Arabischen Liga.
(Es folgen die Unterschriften)
Inhaltsverzeichnis

Liste der Anhänge ¹¹

¹¹ Diese Dokumente (teilweise publiziert in AS 2003 3893 ) werden (mit Ausnahme des Ver­ständigungs­protokolls) weder in der AS noch der SR veröffentlicht (siehe AS 2010 5433 , 2013 2715 2717 2829 ). Sie sind nur in englischer Originalsprache ver­fügbar und können eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/jordan/jcds.aspx

Record of understanding – Verständigungsprotokoll

Annex I

Referred to in Subparagraph (a) of Article 2 – Products not covered by the Agreement

Annex II

Referred to in Subparagraph (c) of Article 2 – Fish and other marine products

Annex III

Referred to in Paragraph 2 of Article 5 – Customs duties on imports and charges having equivalent effect

Table A to Annex III

Table B to Annex III

Table C to Annex III

Annex IV

Referred to in Paragraph 2 of Article 8 – Customs duties on imports and charges having equivalent effect

Annex V

Referred to in Paragraph 2 of Article 9 – Quantitative restrictions on imports and exports and measures having equivalent effect

Annex VI

Referred to in Article 17 – Protection of intellectual property

Annex VII

Referred to in Paragraph 2 of Article 31 – Constitution and functioning of the arbitral tribunal

Protocol A

Referred to in Subparagraph (b) of Article 2 – Processed agricultural products

Table I to Protocol A

Table II to Protocol A – Iceland

Table III to Protocol A – Liechtenstein, Switzerland

Table IV to Protocol A – Norway

Table V to Protocol A – Jordan

Protocol B

Concerning the definition of the concept of «originating products» and methods of administrative co-operation

Annex I to Protocol B – Introductory notes to the list in Annex 2

Annex II to Protocol B – List of working or processing required to be carried out on non-originating materials in order that the product manufactured can obtain originating status

Annex III A to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR 1 and application for a movement certificate EUR 1

Annex III B to Protocol B – Specimens of movement certificate EUR-MED and application for a movement certificate EUR-MED

Annex IV A to Protocol B – Text of the invoice declaration

Annex IV B to Protocol B – Text of the invoice declaration EUR-MED

Annex V to Protocol B – Participating countries or territories

Protocol C

Monopolies not adjusted in accordance with article 11

Protocol D

Referred to in Article 35 – Territorial application

Joint Committee Decisions

No 3-12

Amendements to Protocol B

No 2-12

Amending Annex III

No 1-12

Amending Annex II

No 1-06

Amendments to Protocol B

No 4-04

Amendment to Protocol A

No 3-04

Annex II

No 2-04

Establishment of a Sub-Committee on customs and origin matters

No 1-04

Rules of procedure Joint Committee

Geltungsbereich am 26. August 2003

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

30. April

2002

  1. September

2002

Jordanien

  2. Juni

2002

  1. September

2002

Liechtenstein

28. Juni

2002

  1. September

2002

Norwegen

17. Januar

2002

  1. September

2002

Schweiz

  6. Juni

2002

  1. September

2002

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