Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
                            Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das  Arbeitsverhältnis des Staatspersonals  (Personalverordnung)  Vom 12. Dezember 1994 (Stand 2. Juli 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 73 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatsperso  -  nals (Personalgesetz) vom 1. September 1994  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne des Personalgesetzes und  dieser Verordnung in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen,  sind  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  das   Verwaltungspersonal   einschliesslich   der   Landschreiberin,   des  Landschreibers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  das Lehrpersonal der kantonalen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  das Justizpersonal einschliesslich der vom Volk gewählten hauptamt  -  lichen Richterinnen und Richter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Datenschutzbeauftragte, der Datenschutzbeauftragte, deren bzw.  dessen Stellvertretung sowie die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter der Da  -  tenschutzstelle;  *  und Mitarbeiter der Ombudsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auditorinnen und Auditoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  Aushilfspersonal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  Hilfskräfte.  1)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Abs. 1 Bst. c bis e sind  die personalrechtlichen Bestimmungen nur insoweit anwendbar, als es mit  den entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen  1  )  vereinbar ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Aushilfspersonal handelt es sich um Personen, die stellvertretend die  Arbeit vorübergehend ausfallender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über  -  nehmen (z. B. bei Krankheit, Militärdienst, Beurlaubung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hilfskräfte sind Personen, die zur Erledigung eines vorübergehenden aus  -  serordentlichen Arbeitsanfalls oder im Büroreinigungsdienst und dgl. befris  -  tet und/oder stundenweise angestellt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zivilrechtliches Arbeitsverhältnis
                            1  Lernende sind Personen, die  befristet zum Zwecke ihrer Ausbildung beim  Kanton in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäss Art. 344 ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  tätig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten
                            1  Wo in dieser Verordnung von den Direktionen die Rede ist, handelt es sich  im Bereich der Justizverwaltung um die Präsidentin/den Präsidenten des  Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat, das Obergericht und das Verwaltungsgericht können  ihre gesetzlichen Zuständigkeiten an Direktionen sowie an die Ämter und  Abteilungen gemäss Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung de  -  legieren. Eine weitergehende Delegation ist nur mit dem Einverständnis des  Regierungsrates, im Bereich der Justizverwaltung mit dem Einverständnis  des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts zulässig.  3  )  4  )  *  1)  vgl. BGS  161.1  ,  162.1  ,  157.1  ,  156.1  SR  220  3)  Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für individuelle Personalgeschäfte  (§  2  Abs.  1   und   2   der   Delegationsverordnung   (DelV)  vom   28.  November   2017,   BGS  153.3  ). Davon ausgenommene Personalkategorien in §  2  Abs.  2  und  3 der Delegationsver  -  ordnung (DelV).  4)  Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für Beförderungen im Rahmen der  Richtlinien des Regierungsrats. Keine Delegation ausserordentlicher Gehaltserhöhungen  und Zuwendungen. Keine Delegation bei der Anstellung und Entlassung bei den Amtsleite  -  rinnen und Amtsleitern sowie bei den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde   (§  2  Abs.  2   der   Delegationsverordnung   (DelV)  vom   28.  November   2017,   BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterinnen und Leiter der Ämter sind verantwortlich für die ord  -  nungsgemässe Führung und Aufbewahrung der Personaldossiers ihrer Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Personaldossiers der Amtsleiterinnen  und Amtsleiter ist die zuständige Direktionsvorsteherin bzw. der zuständige  Direktionsvorsteher  verantwortlich. Die Verantwortlichen können die da  -  mit zusammenhängenden Aufgaben delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen  Stellen führen die Personaldossiers nach den Vorgaben  und Grundsätzen der Verordnung über die Aktenführung  4  )  . Die Dossiers  werden entweder unter Verwendung des hierfür vom Personalamt zur Ver  -  fügung gestellten Systems vollständig elektronisch oder vollständig phy  -  sisch geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Personalamt  führt eine Datensammlung mit Kopien der ihm zugestell  -  ten gehaltsrelevanten Personalakten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Koordination
                            1  Der Regierungsrat erlässt Weisungen, die für den rechtsgleichen Vollzug  des Personalrechts nötig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Ämter treffen die personalrele  -  vanten Entscheide  nach Rücksprache mit dem Personalamt. Es sind dies  insbesondere  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Festlegung der Anstellungsbedingungen und Besoldungseinreihungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Beförderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  personalrechtliche Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Modalitäten einer einvernehmlichen Auflösung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Abschluss einer Weiterbildungsvereinbarung.  2a  Von der Pflicht zur Rücksprache ausgenommen sind personalrelevante  Entscheide im Bereich der Justizverwaltung, der Datenschutzstelle sowie  der Ombudsstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt das Personalamt im Einzelfall fest, dass personalrechtliche Bestim  -  mungen verletzt oder nicht einheitlich angewendet werden, versucht es, eine  Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, erstattet das Personalamt der Fi  -  nanzdirektion Bericht. Die Finanzdirektion legt das Geschäft dem Regie  -  rungsrat zum Entscheid vor. Zudem entscheidet der Regierungsrat in Fragen  grundsätzlicher personalrechtlicher Bedeutung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personalamt führt ein Personalhandbuch sowie eine Sammlung der  wichtigsten personalrechtlichen Entscheide und berichtet der Finanzdirekti  -  on zuhanden des Regierungsrats regelmässig über die Einhaltung und die  einheitliche Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen.  *  4)  BGS  152.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Um eine einheitliche Anwendung des Personalrechts zu überprüfen, kann  das Personalamt kantonale Personal-Datensammlungen auswerten, nament  -  lich im zentralen Personalinformationssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b * Aufgaben des Personalamts
                            1  Das Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erarbeitet und begutachtet rechtsetzende Erlasse, Richtlinien sowie  Weisungen und bearbeitet grundsätzlich Fragen und Massnahmen im  Personalwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt   die   Auslegung   und  Anwendung   des   Personalrechts   und   der  Lohnordnung nach rechtsgleichen und wirtschaftlichen Grundsätzen  sicher, namentlich durch die Koordination der Praxis zwischen den  Direktionen und die Abgabe von Empfehlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  betreibt das zentrale Personalinformationssystem sowie die zentrale  Lohnverarbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  plant und entwickelt in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen organi  -  satorische, administrative und technische Hilfsmittel für die Personal  -  führung und -förderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  begutachtet Fragen aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen und nimmt  mittels   Mitberichten   in   personalrechtlichen   Rechtsmittelverfahren  Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  plant und organisiert  die zentrale  Weiterbildung, führt  Schulungs  -  massnahmen durch oder gibt sie Dritten in Auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  koordiniert und überwacht die Ausbildung von kaufmännischen Ler  -  nenden, unterstützt die Berufsbildenden in allen anderen Lehrberufen  sowie bei Praktika und berät die Direktionen bei der Schaffung neuer  Lehrstellen und Praktikumsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sorgt für die angemessene Information und Instruktion der Ämter und  des Personals über personelle Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  berät und unterstützt im Einvernehmen mit den beteiligten Direktio  -  nen die Ämter und das Personal in personellen Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  ist im Sinne einer verwaltungsinternen Koordinationspflicht verant  -  wortlich  für die Verwirklichung  der tatsächlichen  und rechtlichen  Gleichstellung von Frau und Mann im Personalbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  erledigt weitere ihm vom Regierungsrat oder der Finanzdirektion zu  -  gewiesene Aufgaben im Personalbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorbehaltenes und ergänzendes Recht
                            1  Vom Personalgesetz oder dieser Verordnung abweichende Vorschriften  oder vertragliche Regelungen dürfen nur erlassen werden, wenn besondere  Verhältnisse dies erfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende oder ergänzende Vorschriften bzw. Re  -  gelungen für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  bestimmte Personalkategorien (z. B. Polizei, Lehrpersonen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  bestimmte Arbeitsverhältnisse (z. B. Ausbildungs- und Praktikums  -  verhältnisse, Aushilfen oder Hilfskräfte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  bestimmte Sachbereiche (z. B. Regelung der Arbeitszeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dem Personalgesetz und dieser Verordnung sowie darauf gestütz  -  ten weiteren Erlassen für Fragen, zu deren Entscheidung es notwendiger  -  weise eines Rechtssatzes bedarf, keine Regelung entnommen werden kann  (echte Lücken), sind die Bestimmungen des Zivilrechts sinngemäss an  -  wendbar.  2. Begründung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Personalgewinnung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Offene Stellen sind in der Regel zur freien Bewerbung über das Personal  -  amt in den geeigneten Medien veröffentlichen zu lassen. Sind geeignete Be  -  werberinnen und Bewerber bekannt, so kann auf eine öffentliche Ausschrei  -  bung  verzichtet werden und die Anstellung auf dem Berufungswege erfol  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellenausschreibungen und Personalwerbung sind so zu gestalten, dass sie  sich an beide Geschlechter richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beizug externer Beratungsstellen für die Personalbeschaffung liegt bis  zu einem Kostendach von 2000 Franken in der Verantwortung der jeweili  -  gen Direktion. Weitergehende Kosten bedürfen der Zustimmung der Fi  -  nanzdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Teilzeitbeschäftigung
                            1  -  se auch durch mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Teilzeitpensum  besetzt werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht der Besetzung einer offenen Stelle durch mehrere Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter im Teilzeitpensum nichts entgegen, so ist bei der Stellen  -  ausschreibung darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich eine Stelle teilen, ist wenn  möglich ein gemeinsamer Arbeitsplatz zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Arztzeugnis und Eignungstest
                            1  Die Anstellung kann vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung so  -  wie  von Eignungstests    abhängig gemacht werden. Die Kosten trägt der  Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Probezeit
                            1  Die Verlängerung der Probezeit bis zu 6 Monaten kann entweder vertrag  -  lich vereinbart oder nach Anhörung der Betroffenen von der zuständigen  Stelle spätestens 2 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Probezeit angeord  -  net werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festsetzung der Probezeit auf über 3 Monate   bzw. die Verlängerung  der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist nur bei mindestens ein  -  jähriger Vertragsdauer möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Stellenwechsel innerhalb der Kantonsverwaltung kann auf die  Ansetzung einer Probezeit verzichtet werden.  *  3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
                            1  Die Kündigung ist der vorgesetzten Stelle  schriftlich einzureichen. Adres  -  satin der  Kündigung ist die für die Kündigung seitens  des Kantons zuständi  -  ge Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitszeugnisse werden von der unmittelbar vorgesetzten Stelle ausge  -  stellt und von der für die Anstellung der betreffenden Mitarbeiterin bzw. des  betreffenden Mitarbeiters zuständigen Stelle unterschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss den Bestimmungen des Per  -  sonalgesetzes von ihrem Recht auf vorzeitigen Altersrücktritt Gebrauch ma  -  chen, haben diese Erklärung  unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des  Kündigungstermins der vorgesetzten Stelle zuhanden der zuständigen Di  -  rektion schriftlich einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Länge der Kündigungsfrist richtet sich nach der im Zeitpunkt der  Kündigung oder der Mitteilung des vorzeitigen Altersrücktritts massgebli  -  chen Frist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kündigung seitens des Kantons
                            1  Über eine bevorstehende Kündigung müssen die Betroffenen rechtzeitig  informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die für die Kündigung zuständige Stelle kann vorsorgliche Massnahmen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unaufschiebbare vorsorgliche Massnahmen können durch alle vorgesetz  -  ten Stellen angeordnet werden. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs.  1 genannten Stelle zur Genehmigung vorzulegen, die auch über die Weiter  -  ausrichtung, Kürzung oder den Entzug des Lohns entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Aufgeschobener Altersrücktritt
                            1  Eine nahtlose Weiterbeschäftigung beim Kanton in gleicher oder anderer  Funktion ist nach Erreichen der Altersgrenze in der Regel nur im Rahmen  einer aufgeschobenen Pensionierung, das heisst nur bei vollständigem oder  teilweisem Aufschub des Bezugs der Altersleistungen, möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat der vorgesetzten Stelle mindes  -  tens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, dass und un  -  ter welchen Bedingungen sie bzw. er gewillt ist,  die Pensionierung aufzu  -  schieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze erfolgt im Rah  -  men  eines  befristeten Arbeitsverhältnisses und nach den  hierfür geltenden  Bestimmungen. Im Hinblick auf die Ausrichtung der Treue- und Erfah  -  rungszulage   und   des   Dienstaltersgeschenks,   sind   zur   Berechnung   der  massgebenden Dienstjahre die Dienstzeiten vor und nach Erreichen der Al  -  tersgrenze zusammenzuzählen. Bei einer  Wiederaufnahme der Tätigkeit im  Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Aushilfe oder Hilfskraft nach ordent  -  licher Pensionierung wird weder die Treue- und Erfahrungszulage noch ein  allfälliges Dienstaltersgeschenk ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Pflichten und Rechte  4.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Amtsgeheimnis
                            1  Bestehen Zweifel, ob an einer Tatsache ein öffentliches oder ein schüt  -  zenswertes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, so wird bis zum Ent  -  scheid durch die zuständige Direktion das Bestehen eines Amtsgeheimnis  -  ses vermutet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausstandspflicht
                            1  Bezüglich der Ausstandsgründe gelten die einschlägigen Vorschriften des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )    und der  Geschäftsordnung  des  Regie  -  rungsrats  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach diesen Vorschriften zum Aus  -  stand verpflichtet sind, haben dies der vorgesetzten Stelle zu melden. In  Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausstandspflicht der Rechtspflegeorgane regelt die Schweizerische  Zivilprozessordnung  3  )  , die Schweizerische Strafprozessordnung  4  )  , das Ge  -  richtsorganisationsgesetz  5  )   und das Verwaltungsrechtspflegegesetz  6  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Stellvertretung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesen  -  heit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten.  Daraus entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Vorbehalten bleiben ab  -  weichende Beschlüsse des Regierungsrats im Einzelfall bei längerfristigen  Absenzen   (z.  B.   langdauernde   Krankheit   oder   Dienstleistung,   Mutter  -  schaftsurlaub).  *  1)  BGS  162.1  2)  BGS  151.1  3)  SR  272  4)  SR  312.0  5)  BGS  161.1  6)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Mobil-flexible Arbeit
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Genehmigung der Leiterin bzw. des Leiters des Amts können Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung in    Form von mobil-fle  -  xibler Arbeit erbringen. Weder besteht ein Rechtsanspruch auf mobil-flexi  -  ble Arbeit noch kann diese angeordnet werden.  *  1a  Der Begriff mobil-flexible Arbeit steht für ein hybrides Arbeitsmodell mit  orts- und zeitunabhängiger Arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mobil-flexible Arbeit liegt vor, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  ihre Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise an einem auswärtigen,  mit der kantonalen Informatikstruktur vernetzten Arbeitsort erbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht als mobil-flexible Arbeit gilt der gelegentliche Fernzugriff auf die  Informatiksysteme und das Datennetz der Kantonsverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personalamt regelt das Weitere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
§ 14a * Öffentliches Nebenamt
                            1  Als öffentliches Nebenamt gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit als Mitglied eines Par  -  laments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der  Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer anderen  Körperschaft des öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   freiwillige   Dienstleistung   (Dienstleistung   nach   Erreichen   des  Höchstalters für die Feuerwehrpflicht, Dienstleistung trotz Vorliegens  eines Befreiungsgrunds) in einer Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als öffentliches Nebenamt gilt die bewilligungspflichtige Tätigkeit  als Mitglied einer Kommission oder einer Arbeitsgruppe sowie als Organ  eines   öffentlichen   oder   gemischtwirtschaftlichen   Unternehmens,   welche  zum Aufgabenbereich einer Stelle gehört bzw. einen direkten Bezug zur  Arbeit in der Kantonsverwaltung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung zur Ausübung eines öffentlichen Nebenamts ist vor der  Kandidatur oder im Falle der Berufung vor der Annahme des Amts bei der  zuständigen Stelle einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts einschliesslich aller damit  verbundenen Arbeiten soll nach Möglichkeit in der arbeitsfreien Zeit unter  Ausnützung der Jahresarbeitszeit erfolgen. Soweit dies nicht möglich ist,  besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub von höchstens 12 Arbeitstagen pro  Jahr. Über die Gewährung des Urlaubs in diesem Rahmen entscheidet die  zuständige Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Nebenerwerb
                            1  Als Nebenerwerb gilt eine üblicherweise besoldete Tätigkeit, die ausser  -  halb des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton stattfindet, un  -  abhängig von deren Umfang. Der Nebenerwerb kann wirtschaftlicher, poli  -  tischer oder ideeller Natur sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenerwerbstätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche  mit einem Beschäftigungsumfang  von unter 50 % angestellt sind, gelten als  bewilligt, sofern nicht die Bewilligung innert  20 Arbeitstagen seit der Mel  -  dung schriftlich verweigert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bewilligung von öffentlichen Nebenämtern und Nebenerwerb
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird die dienstliche Aufgabenerfüllung durch die Ausübung eines öffent  -  lichen Nebenamts oder einer Nebenerwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt, so  besteht Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht eine Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung nur in  zeitlicher Hinsicht, so kann die Bewilligung von einer Reduktion des Be  -  schäftigungsgrads abhängig gemacht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie  kann zurückgezogen werden, wenn die Voraussetzungen der Bewilligungs  -  erteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Direktionen sorgen dafür, dass über die in ihrem Bereich erteilten Be  -  willigungen ein Verzeichnis geführt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Meldepflicht
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, den Eintritt und die  Änderung sämtlicher Tatsachen, die auf die Berechnung und Ausrichtung  des Gehaltes sowie der Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen aller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Nebenämter und Nebenerwerbstätigkeiten sind bei der Anstel  -  lung   offen zu legen und von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wäh  -  rend der Anstellung unaufgefordert der zuständigen Stelle zwecks Bewilli  -  gung zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen, namentlich bei  Lehrpersonen und beim Reinigungs  -  personal  mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 50  %, können  die   Direktionen   von   der   unaufgeforderten   Pflicht   zur   Meldung   von  Nebenerwerbstätigkeiten absehen und eine periodische Meldepflicht einfüh  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Urheberrecht
                            1  Werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstli  -  chen Obliegenheiten Werke mit wissenschaftlichem, kulturellem oder tech  -  nischem Inhalt geschaffen (z.  B. Abhandlungen, Gutachten, Pläne, Compu  -  terprogramme),  so stehen die Urheberrechte,  insbesondere  die Verwen  -  dungsbefugnisse, ausschliesslich dem Kanton zu.  *  4.1a. Meldung von Missständen, Korruptionsprävention  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Meldung von Missständen
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Missstände im Sinne von § 28  bis  Personalgesetz  1  )   der Ombudsstelle des Kantons Zug melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält, sind  für das Verfahren zur Meldung von Missständen die Bestimmungen über  das Verfahren im Gesetz über die Ombudsstelle  2  )   sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17b * Aufgaben der Meldestelle
                            1  Die Ombudsstelle klärt die meldenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  über das Verfahren sowie über ihre Rechte und Pflichten bzw. die mögli  -  chen Konsequenzen einer treuwidrigen Meldung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erachtet die Ombudsstelle die Anordnung einer Massnahme als geboten,  so informiert sie die unmittelbar vorgesetzte oder eine andere übergeordnete  Stelle der vom Missstand betroffenen Verwaltungs-, Gerichts- oder kanto  -  nalen Schulabteilung bzw. das zuständige Organ der vom Missstand betrof  -  fenen Anstalt über die Meldung.  1)  BGS  154.21  2)  BGS  156.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entge  -  genstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Mitarbeiterin oder dem  meldenden Mitarbeiter Auskunft über die Erledigung der Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17c * Mitwirkung der Aufgabenträger
                            1  Die vorgesetzten Stellen der vom Missstand betroffenen Verwaltungs-,  Gerichts-  oder  kantonalen  Schuleinheit  bzw. das  zuständige Organ  der  betroffenen kantonalen Anstalt informieren die Ombudsstelle sowohl über  beabsichtigte als auch über umgesetzte Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17d * Geschenkannahmeverbot
                            1  Als Geschenke und Vorteile gelten geldwerte Zuwendungen wie Sach-  und Geldleistungen, Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen, Ver  -  gütungen oder Rabatte usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Geschenk oder Vorteil von geringem Wert liegt vor und darf ange  -  nommen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Wert des Geschenks oder Vorteils nicht mehr als 150 Franken be  -  trägt, wobei mehrere Geschenke von der gleichen Geberin bzw. dem  gleichen Geber innerhalb eines Jahres zur Bestimmung des Werts zu  -  sammenzuzählen sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Geschenk oder der Vorteil nicht geeignet ist, einen Beschaffungs-  oder Entscheid-Prozess zu beeinflussen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Geschenk oder der Vorteil eine erbrachte Dienstleistung honoriert  oder Ausdruck einer allgemeinen Wertschätzung des Kantons oder  seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Zweifel, ob ein Geschenk von geringem Wert vorliegt, entschei  -  det die vorgesetzte Stelle über die Zulässigkeit der Annahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktionen bzw. das Ober- oder Verwaltungsgericht können das Ge  -  schenkannahmeverbot   für   einzelne   Ämter   oder   Abteilungen   weiter  einschränken.  4.2. Lohn und lohnähnliche Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auszahlung
                            1  Die Auszahlung von Löhnen und lohnähnlichen Entschädigungen erfolgt  auf Bank- oder Postcheckkonti. Barauszahlung ist nur ausnahmsweise beim  Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Dienstaltersgeschenk
                            1  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 30. und dem 35.  Dienstjahr wird das zweite Dienstaltersgeschenk anteilsmässig zu je einem  Fünftel pro vollendetes oder mindestens zur Hälfte erfülltes Dienstjahr aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Hälfte des Dienstaltersgeschenks als Urlaub bezogen, so beträgt  dieser 11 Arbeitstage. Massgebend für die Anrechnung der Stundenzahl die  -  ser 11 Arbeitstage ist der Durchschnitt aus der Anzahl der täglichen Soll  -  stunden während der letzten fünf Dienstjahre einschliesslich des Monats des  Dienstjubiläums. Der Urlaub ist in der Regel spätestens im auf die Entste  -  hung des Anspruchs folgenden Kalenderjahr zu beziehen. Beim Vorliegen  besonderer Gründe kann die zuständige Direktion Ausnahmen bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Entgelt für ausserordentliche Inanspruchnahme
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die funktionsgemäss mit einer gewissen  Regelmässigkeit während der arbeitsfreien Zeit eingesetzt werden oder de  -  ren Dienst mit besonderen Belastungen verbunden ist, haben, sofern diese  Beanspruchung nicht mit dem Gehalt abgegolten ist, Anspruch auf besonde  -  re Entschädigungen und Zulagen (z.  B. Belastungs-, Pikett-, Nacht- und  Sonntagsdienst-, Schichtdienstzulagen).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * ...
§ 22 Vergütungen durch Dritte
                            1  Honorare und Entschädigungen Dritter für Leistungen, die zum dienstli  -  chen Aufgabenbereich gehören, namentlich für Tätigkeiten gemäss § 14a  Abs. 2, fallen in die Staatskasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben anderslautende gesetzliche Vorschriften oder Verfü  -  gungen der Direktionen, z. B. für den Fall, dass die Leistungen ausnahms  -  weise ausserhalb der Arbeitszeiten erbracht werden. Diese bedürfen der Zu  -  stimmung der Finanzdirektion.  *  4.3. Spesenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * ...
§ 24 * ...
§ 25 * ...
§ 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 Fort- und Weiterbildungskosten
                            1  Soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur beruflichen Fort- und  Weiterbildung bzw. zur Aus- und Zusatzbildung durch Teilnahme an be  -  stimmten   Veranstaltungen   (Kurse,   Seminare,   Tagungen   zur   Fachausbil  -  dung, Führungsschulung oder zum Erfahrungsaustausch) verpflichtet wer  -  den, trägt der Kanton die Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten der freiwilligen Fort- und Weiterbildung bzw. Zusatzbil  -  dung kann ein Beitrag bewilligt werden, sofern die Fort- und Weiterbildung  bzw. Zusatzbildung im Interesse des Kantons liegt. Die Beitragsleistung  kann für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten  Frist nach Beendigung der Weiterbildung seitens der Mitarbeiterin oder des  Mitarbeiters gekündigt wird, unter dem Vorbehalt der Rückerstattung be  -  willigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Voraussetzungen und den Umfang der Kostenbeteiligung des Kantons  sowie der Rückerstattungsverpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei  -  ter legt der Regierungsrat in einem separaten Reglement  1  )   fest.  *  4.4. Rechnungsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Frist
                            1  Besondere Entschädigungen wie Zulagen, sofern es sich nicht um feste  und regelmässig ausbezahlte Entschädigungen handelt, ferner die Entschä  -  digungen für Überstundenarbeit sowie die Spesenentschädigungen sind mit  detaillierter Abrechnung in der Regel vierteljährlich, spätestens jedoch am  15. Januar für das vorausgegangene Kalenderjahr geltend zu machen.  *  1)  Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatsperso  -  nals; BGS  154.215
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a * Rechtsschutz
                            1  Gewähren die Direktionen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechts  -  schutz nach § 56  bis   Personalgesetz  2  )  , so  haben diese Anspruch auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deckung bzw. Übernahme der Anwaltskosten für eine Rechtsvertrete  -  rin oder einen Rechtsvertreter nach freier Wahl bis zu einem Stunden  -  ansatz von maximal 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ersatz der ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter entstan  -  denen Barauslagen (bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porto und  Telefonauslagen, Fotokopien etc.). Der Ersatz notwendiger Auslagen  kann von der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter pauschal mit  3 % des Honorars, höchstens 1000 Franken, berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übernahme der ihnen auferlegten Gerichts- und Parteikosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Übernahme der ihnen auferlegten Prozessentschädigung an die Ge  -  genpartei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Übernahme der Kosten für das Inkasso der ihnen aus dem Rechtsfall  zustehenden Forderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Übernahme von Strafkautionen zur Vermeidung der Anordnung von  Untersuchungshaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Übernahme der Kosten für das Mediationsverfahren bis zu einem  Stundenansatz von maximal 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ersatz der der Mediatorin oder dem Mediator entstandenen Barausla  -  gen. Der Ersatz notwendiger Auslagen kann von der Mediatorin oder  dem Mediator pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens 1000 Fran  -  ken, berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt das  Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die  Amtspflichten vorsätzlich verletzt hat, so hat sie bzw. er die übernommenen  Kosten vollumfänglich zurückzuerstatten. Hat sie bzw. er grobfahrlässig ge  -  handelt, so hat sie bzw. er die übernommenen Kosten in einem dem Grad  des Verschuldens  entsprechenden Verhältnis zurückzuerstatten.  4.5. Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * ...
§ 31 * ...
§ 32 * ...
                            2)  BGS  154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * ...
§ 34 * ...
                            4.6. Verhinderung an der Arbeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * ...
§ 36 * ...
§ 37 * ...
                            4.7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden  Vorschriften aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung zum  Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Be  -  amten und Angestellten (Personalverordnung) vom 4. April 1967  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 2
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * ...
§ 42 * ...
                            1)  GS 19, 293  2)  erledigte Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.12.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  GS 24, 591  26.11.1996  01.01.1997  § 21  totalrevidiert  GS 25, 429  23.11.1999  01.01.2000  § 3a  totalrevidiert  GS 26, 471  23.11.1999  01.01.2000  § 34 Abs. 1, c)  geändert  GS 26, 471  06.01.2004  01.01.2004  § 3a Abs. 3  geändert  GS 28, 7  06.01.2004  01.01.2004  § 3a Abs. 4  geändert  GS 28, 7  02.10.2007  01.01.2008  § 32 Abs. 2, a)  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 33 Abs. 1, a)  geändert  GS 29, 349  02.10.2007  01.01.2008  § 33 Abs. 1, c)  geändert  GS 29, 349  06.11.2007  01.01.2008  § 33 Abs. 2  geändert  GS 29, 397  03.06.2008  01.01.2009  § 8 Abs. 1  geändert  GS 29, 947  03.06.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 2  aufgehoben  GS 29, 947  03.06.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 947  03.06.2008  01.01.2009  § 35  aufgehoben  GS 29, 947  10.08.2010  01.01.2011  § 23  aufgehoben  GS 30, 561  10.08.2010  01.01.2011  § 24  aufgehoben  GS 30, 561  10.08.2010  01.01.2011  § 25  aufgehoben  GS 30, 561  10.08.2010  01.01.2011  § 26  aufgehoben  GS 30, 561  10.08.2010  01.01.2011  § 27  aufgehoben  GS 30, 561  10.08.2010  01.01.2011  § 29 Abs. 1  geändert  GS 30, 561  14.12.2010  01.01.2011  § 12 Abs. 3  geändert  GS 30, 801  04.10.2011  01.01.2012  § 14  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 21  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 30  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 31  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 33  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 34  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 36  aufgehoben  GS 31, 301  04.10.2011  01.01.2012  § 37  aufgehoben  GS 31, 301  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, d)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, e)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, f)  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, g)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 1, h)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 1 Abs. 4  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 2 Abs. 3  aufgehoben  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3 Abs. 4  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3 Abs. 5  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2, a)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2, b)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2, c)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2, d)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2, e)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 2a  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3a Abs. 4  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 3b  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 4 Abs. 2, a)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 4 Abs. 2, b)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 4 Abs. 2, c)  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 5  Titel geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 5 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 8 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 8 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 9 Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 9 Abs. 3  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 9 Abs. 4  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 10a  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  07.07.2015  18.07.2015  § 10b  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 12 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 13a  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 14a  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 14b  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 15  Titel geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 15 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 15 Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 15 Abs. 4  aufgehoben  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 15 Abs. 5  aufgehoben  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 15 Abs. 6  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 16 Abs. 2  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 16 Abs. 3  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 17 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  Titel 4.1a.  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 17a  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 17b  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 17c  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 17d  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 19 Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 20 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 22 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 22 Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 28 Abs. 1  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 28 Abs. 2  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 28 Abs. 3  aufgehoben  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 28 Abs. 4  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 29a  eingefügt  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 32 Abs. 3  geändert  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 41  aufgehoben  GS 2015/033  07.07.2015  18.07.2015  § 42  aufgehoben  GS 2015/033  25.08.2015  01.01.2016  § 32  aufgehoben  GS 2015/055  28.11.2017  01.01.2018  § 3 Abs. 2  geändert  GS 2017/075  21.06.2022  02.07.2022  § 13a  Titel geändert  GS 2022/038  21.06.2022  02.07.2022  § 13a Abs. 1  geändert  GS 2022/038  21.06.2022  02.07.2022  § 13a Abs. 1a  eingefügt  GS 2022/038  21.06.2022  02.07.2022  § 13a Abs. 2  geändert  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.06.2022  02.07.2022  § 13a Abs. 3  geändert  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.12.1994  01.01.1995  Erstfassung  GS 24, 591
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, b) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, c) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, d) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, e) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, f) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, g) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, h) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 4 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 5 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 23.11.1999
                            01.01.2000  totalrevidiert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2, a) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2, b) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2, c) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2, d) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2, e) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 2a 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 3 06.01.2004
                            01.01.2004  geändert  GS 28, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 4 06.01.2004
                            01.01.2004  geändert  GS 28, 7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a Abs. 4 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3b 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, a) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, b) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, c) 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 07.07.2015
                            18.07.2015  Titel geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 03.06.2008
                            01.01.2009  geändert  GS 29, 947
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 4 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 03.06.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 947
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 03.06.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 947
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 14.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a 21.06.2022
                            02.07.2022  Titel geändert  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a Abs. 1 21.06.2022
                            02.07.2022  geändert  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a Abs. 1a 21.06.2022
                            02.07.2022  eingefügt  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a Abs. 2 21.06.2022
                            02.07.2022  geändert  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a Abs. 3 21.06.2022
                            02.07.2022  geändert  GS 2022/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 07.07.2015
                            18.07.2015  Titel geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 4 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 5 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 6 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033  Titel 4.1a.  07.07.2015  18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17b 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17c 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17d 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 26.11.1996
                            01.01.1997  totalrevidiert  GS 25, 429
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 10.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 10.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 10.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 10.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 10.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 2 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 4 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 10.08.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 561
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 07.07.2015
                            18.07.2015  eingefügt  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 25.08.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  GS 2015/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 2, a) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 3 07.07.2015
                            18.07.2015  geändert  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, a) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1, c) 02.10.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 349
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 06.11.2007
                            01.01.2008  geändert  GS 29, 397
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1, c) 23.11.1999
                            01.01.2000  geändert  GS 26, 471
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 03.06.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 947
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 04.10.2011
                            01.01.2012  aufgehoben  GS 31, 301
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 07.07.2015
                            18.07.2015  aufgehoben  GS 2015/033