Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Ka... (431.0.18)
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Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg

1 Abkommen zwischen den schweizerischen Bischöfen einerseits und dem Staatsrat des Kantons Freiburg anderseits über die Förderung und finanzielle Sicherstellung der Universität Freiburg
1) vom 02.09.1949 (Fassung in Kraft getreten am 20.06.1978)
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 430.18 eingeordnet.

Art. 1

1 Die schweizerischen Bischöfe werden ihr möglichstes tun, um für die Universität Freiburg einen jährlichen Beitrag von mindestens 400 000 bis 500
000 Franken aufzubringen, und zwar durch Kirchenkollekten und nötigenfalls durch weitere Sammlungen unter den Schweizer Katholiken.
2 Eine rechtliche Verpflichtung soll den schweizerischen Bischöfen aus dieser Zusicherung nicht erwachsen.

Art. 2

1 Die vorerwähnte Zusicherung steht unter der Voraussetzung, da ss die Universität Freiburg den Charakter einer katholischen Universität beibehält.
2 Ob in einem gegebenen Zeitpunkt diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet ausschliesslich und endgültig der schweizerische Episkopat.

Art. 3

Die in Artikel 1 genannte Verpflichtung wird an die weitere Bedingung geknüpft, dass der Kanton Freiburg seine Aufwendungen für die Universität Zukunft den Bedürfnissen entsprechend gestalte.
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Art. 4

a) Der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich, gestützt auf Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 1899 über die Organisation der Universität, einen Hochschulrat (HSR) zu schaffen. Dafür gelten nachstehende Grundlagen: b) Zusammensetzung: der Hochschulrat umfasst:
19-21 Mitglieder, und zwar: – 6 Vertreter des Kantons Freiburg, – 6 Vertreter des schweizerischen Episkopates, – 2 Vertreter des schweizerischen katholischen Volksvereins, – 1 Vertreter der Rektorenkonferenz der katholischen Gymnasien, – 2 Vertreter des Freiburger Hochschulvereins, – 1 Vertreter des Ehrenmitgliederverbandes des schweizerischen Studentenvereins, – den amtierenden Rektor der Universität Freiburg, – 1-2 weitere Mitglieder nach Vorschlag des Hochschulrates. c) Ernennung, Konstituierung: Die Mitglieder des HSR werden durch die Unterrichtsdirektion
2) des Kantons Freiburg ernannt, gemäss Vorschlag der darin vertretenen Institutionen oder Vereinigungen. Der HSR konstituiert sich selbst und wählt seinen Präsidenten.
2 ) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten. d) Kompetenzen: Der HSR ist konsultatives Organ in allen die Universität berührenden wichtigeren Fragen und Angelegenheiten. Als solche gelten insbesondere:
3 – die Organisation der Universität, der Fakultäten und Universitätsinstitute jeder Art, – der gesamte Universitätsbetrieb, – die Errichtung von Lehrstühlen, die Ernennung, Entlassung und Pensionierung von Dozenten und Lehrbeauftragten jeder Art, deren Anstellungsbedingungen eins chliesslich Besoldungs - und Pensionsverhältnisse. In diesem Bereich gibt der HSR sein Gutachten ab sowohl über die Anträge und Vorkehren, welche von der Universität, ihren Fakultäten und Instituten ausgehen, als auch über diejenigen, die von der Unterrich tsdirektion oder vom Staatsrat in Aussicht genommen werden. Desgleichen hat der HSR das Recht, in allen diesen Fragen Informationen zu verlangen, über Universitätsangelegenheiten sich orientieren zu lassen und Vorschläge im Interesse des guten Ganges der Universität zu machen. e) Die Einzelheiten werden, nach Anhörung des HSR, durch ein von der Unterrichtsdirektion aufzustellendes Reglement geordnet. Dabei ist die Möglichkeit vorzusehen, dass der HSR aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen und diesen bestimm te Kompetenzen übertragen kann.

Art. 5

Der Staatsrat des Kantons Freiburg verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Universitäts - und Fakultätsstatuten, die Institutsordnungen und alle weiteren die Universität betreffenden Reglemente (einschliesslich Pr üfungs - und Zulassungsordnungen) nach heutigen Anforderungen revidiert werden, im Einvernehmen mit der Professorenschaft und dem Hochschulrat.

Art. 6

1 Der schweizerische Episkopat überträgt durch Unterzeichnung dieses Abkommens dem Hochschulrat die ausschliessliche und endgültige
4 Kompetenz, über den in Artikel 1 erwähnten jährlichen Beitrag für die Universität Freiburg zu verfügen.
2 Mit der Übernahme dieser besonderen Aufgabe verpflichten sich die Mitglieder des HSR gegenüber dem Episkopat und gegenüber den Schweizer Katholiken, diese Gelder unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Staatsrat des Kantons Freiburg ausschliesslich für die Bedürfnisse der Universität zu verwenden.
3 Bis zur vollständigen Abtragung der heute noch auf der «Stiftung zum Ausbau der Universität Freiburg» (Baustiftung) lastenden Bauschuld hat der HSR aus dem Beitrag der Schweizer Katholiken jährlich einen Betrag von zirka 100 000 Franken dieser Baustiftung zuzuwenden.
4 Auf Begehren des Episkopates oder des HSR kann an Stelle dieser Regelung (Abs. 1 -3) eine Stiftung errichtet werden, welcher vom Episkopat der jährliche Beitrag der Schweizer Katholiken überwiesen wird. Diese Stiftung muss ausschliesslich gemeinnützigen Charakter haben; ihr Stiftungsrat muss sich aus den sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrates zusammensetzen und vom Präsidenten des HSR präsidiert werden.

Art. 7

a) In der Absicht, den schweizerischen Episkopat bei Ausführung der in

Artikel 1 gegebenen Zusi cherung zu unterstützen, übernehmen die

nachgenannten Vereinigungen und Institutionen, nämlich: – der Freiburger Hochschulverein, – die Universität Freiburg, – der schweizerische katholische Volksverein, – die Rektorenkonferenz der katholischen Gymnasien, – der Ehrenmitgliederverband des schweizerischen Studentenvereins, und zwar mit der Abordnung ihrer Vertreter in den HSR,
5 auch ihrerseits die Verpflichtung, alles in ihren Kräften Liegende zu tun, um: – den Gedanken der katholischen Universität im katholischen Schweizervolk zu verbreiten, – die Überzeugung von der Notwendigkeit vermehrter moralischer und materieller Unterstützung der Universität Freiburg lebendig zu halten. Auf diese Weise wollen sie dazu beitragen, die Gebefreudigkeit und die Berei tschaft der Schweizer Katholiken zu einem wirklichen Opfer für ihre katholische Universität zu wecken und zu fördern. b) Der Freiburger Hochschulverein wird als Zentralstelle und Koordinationsstelle für die hievor umschriebene Universitätspropaganda bezeichnet. Diese Propaganda soll zeitgemäss und nachhaltig geführt und ausgebaut werden.

Art. 8

Das Verhältnis zwischen Hochschulrat und Hochschulverein wird in folgender Weise koordiniert: a) Der HSR gewährt aus der jährlichen Spende der Schweizer Katholiken dem Hochschulverein zur Deckung der Kosten einer wirksamen Universitätspropaganda (Art. 7) jedes Jahr einen angemessenen Beitrag. b) Der Hochschulverein verfügt gemäss seinen Statuten über seine eigenen Mittel auch inskünftig so wie bisher, jedoch unter Mit teilung an den HSR. c) Bei der Beschlussfassung über die Verwendung des jährlichen Beitrages besonderen Universitätsbedürfnissen bereits durch Zuwendungen des Hochschulvereins Rechnung getragen wurde.
6 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.07.1949 Erlass Grunderlass 02.09.1949 BL/AGS 1949 f 77 / d 69
20.06.1978 Art.4 geändert 20.06.1978 — Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.07.1949 02.09.1949 BL/AGS 1949 f 77 / d 69

Art.4 geändert 20.06.1978 20.06.1978 —

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