Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen
1 Zuweisung der Lehrtöchter im Beruf Verkaufsberaterin (Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr an die Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. März 1987 Das kantonale Amt für Berufsbildung gestützt auf § 22 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 1987/88 werden die Verkaufsberaterinnen
(Textilhandarbeiten) für den beruflichen Unterricht im 3. Lehrjahr der Berufs- und Frauenfachschule St. Gallen zugewiesen.
2. Im 1. und 2. Lehrjahr besuchen die Verkaufsberaterinnen (Textilhand-
arbeiten) den beruflichen Unterricht in einer Verkäufer/-innen Klasse (Branche Textilwaren) im Schulkreis, in dem der Lehrbetrieb seinen Sitz hat. ________________
1 ) BGS 416.112.
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