Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen
Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen Vom 23. April 1971 (Stand 29. April 1971) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968 beschliesst:
§ 1 Publikationsmittel
1 Die amtlichen Bekanntmachungen im Kanton Solothurn erfolgen durch: a) die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn; b) die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse; c) das Amtsblatt des Kantons Solothurn; d) ausserordentliche Bekanntmachungen.
§ 2 Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen
a) Inhalt
1 Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons So - lothurn wird durch die Staatskanzlei herausgegeben und umfasst alle Er - lasse und allgemein verbindlichen Beschlüsse des Kantonsrates und des Re - gierungsrates.
2 Weitere Erlasse werden nach Weisung des Staatsschreibers aufgenom - men.
§ 3 b) Format
1 Die Sammlung wird im Format AS in jährlichen Heften herausgegeben, die nach Bedarf zu Bänden vereinigt werden.
§ 4 c) Inkrafttreten
1 Soweit der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses nicht in diesem sel - ber bestimmt ist, wird er vom Regierungsrat festgesetzt.
2 Ist in einem Erlass der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bestimmt, so tritt er mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Nicht publizierte Erlasse tre - ten auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
§ 5 d) Register
1 Jedes Jahresheft und jeder Band sind mit einem alphabetischen Register abzuschliessen. GS 85, 545
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§ 6 Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse
1 Für die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse gelten das Ge - setz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968 und die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 16. Februar 1971.
§ 7 Amtsblatt des Kantons Solothurn
a) Inhalt
1 Das Amtsblatt des Kantons Solothurn dient als Publikationsorgan für die amtlichen Bekanntmachungen der kantonalen Behörden.
2 Im Amtsblatt sind insbesondere zu publizieren: a) Verordnungen, sofern ihre Publikation im Erlass selber angeordnet ist; b) Ergebnisse von kantonalen Volksabstimmungen und -wahlen; c) vom kantonalen Recht vorgeschriebene Bekanntmachungen.
3 Andere Bekanntmachungen sind im nichtamtlichen Inseratenteil aufzu - nehmen. Die Insertionsgebühren für Bekanntmachungen und Inserate wer - den vom Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei bestimmt.
§ 8 b) Herausgabe
1 Das Amtsblatt wird wöchentlich im Format A5 herausgegeben. Die Staats - kanzlei besorgt die Redaktion, entscheidet über Drucklegung, Administra - tion und Spedition. Administration und Spedition können jedoch der Dru - ckerei übertragen werden.
§ 9 c) Register
1 Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.
§ 10 Ausserordentliche Bekanntmachungen
1 Ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen nach Bedarf auf Weisung des Staatsschreibers: a) in Tageszeitungen; b) in Fachschriften; c) in weiteren Presseorganen; d) durch Anschläge oder Zirkulare; e) durch Radio und Fernsehen.
§ 11 Notrechtliche Bekanntmachungen
1 Werden durch ausserordentliche Verhältnisse wie kriegerische Ereignisse, Unruhen, Katastrophen und Epidemien die vorgeschriebenen Publikatio - nen verunmöglicht, so können Erlasse, die einen sofortigen Vollzug erfor - dern durch öffentlichen Anschlag oder auf andere Weise publiziert wer - den. Sie müssen aber so bald als möglich auf dem ordentlichen Weg publi - ziert werden.
§ 12 Unentgeltliche Abgabe
1 Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger, denen die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt unentgeltlich abgegeben werden.
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2 Für die unentgeltliche Abgabe der Bereinigten Sammlung der solothurni - schen Erlasse gilt § 9 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Heraus - gabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 16. Fe - bruar 1971.
§ 13 Abonnement und Verkauf
1 Die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt können im Abonnement be - zogen werden.
2 Der Abonnementspreis wird vom Regierungsrat auf Antrag der Staats - kanzlei festgesetzt.
3 Die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt können auch in Einzelexem - plaren zu einem vom Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei festge - legten Preis bezogen werden.
4 Für die Preise der Bereinigten Sammlung gilt § 10 der Vollzugsverord - nung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 16. Februar 1971.
§ 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 29. April 1971.
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