Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen
1. 7. 19 8 8 – 13 II A/3/2 Verordnung über die Organisation und Geschäfts- führung des Regierungsrates und seiner Direktionen (Erlassen vom Landrat am 15. Juni 1887 in Ausführung von Art. 51 1) der Kantonsverfassung) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Der Regierungsrat, bestehend aus dem Landammann als Präsidenten, dem Landesstatthalter als Vizepräsidenten und fünf Mitgliedern, wird von der Landsgemeinde gewählt 2)
und ist die oberste Vollziehungs- und Verwal- tungsbehörde des Kantons. Ihm liegt ob die Aufsicht über die Landes- und Gemeindeverwaltungen, die Wahrnehmung der Interessen des Kantons nach aussen, sowie die Führung der Regierungsgeschäfte und die Sorge für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Innern (Art. 48 KV).
Art. 2*
1 Dem Regierungsrat und seinen Direktionen liegt die gesamte Verwaltung des Kantons in ihren verschiedenen Beziehungen ob. In die Befugnis des Regierungsrates fallen alle daherigen Geschäfte, für die durch Verfassung oder Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Insbesondere steht ihm zu: 1. der Vollzug der Verträge mit andern Kantonen oder Staaten, der Erlasse der Bundesbehörden und der Gesetze und Beschlüsse der Lands- gemeinde und des Landrates; 2. Bearbeitung von Gesetzesvorlagen oder Beschlussesentwürfen zuhan- den des Landrates, sei es von sich aus oder infolge erhaltenen Auftrages; 3. Vollzug der Zivilurteile 3) und rechtskräftiger Vergleiche; Vollzug der straf- gerichtlichen Urteile, einschliesslich ordnungsgemäss ausgefällter gemeinderätlicher Urteile, exekutorische Massregeln überhaupt; 4. Entwerfung des Voranschlages der Landesrechnung zuhanden des Land- rates; Prüfung der Verwaltungsrechnungen; Anlage von Landesgeldern; Genehmigung von Kautionen; 5. . . . . . . 4) 6. die Leitung des Schulwesens, einschliesslich der Festsetzung der Bei- träge an Schulgemeinden zur Defizitdeckung sowie an Schulhausbauten, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen; 1 1) Die Hinweise beziehen sich auf die alte Kantonsverfassung; eine Revision dieser Verordnung ist in Aussicht genommen. 2) Heute gilt für die Wahl der Regierungsräte Art. 71 KV (GS I A/1/1). 3) Heute gilt Art. 349 ZPO (GS III C/1). 4) Hinfällig infolge Aufhebung von Art. 52 Ziff. 5 KV durch die LG vom 10. Mai 1970. Heute gelten die Art. 64 und 65 StG (GS VI C/1/1).
Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates – V II A/3/2 7. die Oberaufsicht über das Hypothekarwesen, über die Führung der Zivil- standsregister, über das Archiv und die Regierungskanzlei; überhaupt über alle Landesangestellten und -bediensteten, sofern jene nicht aus- drücklich durch Verfassung oder Gesetz einer andern Stelle übertragen ist; 8. die Führung der Obervormundschaft und die Oberaufsicht über die öffentliche Fürsorge 1) nach Massgabe der bezüglichen Gesetze; 9. die Oberaufsicht über die Gemeinden; demgemäss die Entscheidungen über Begehren um Kassation von Gemeindebeschlüssen nach Massgabe des Gesetzes; Vorkehrungen gegen üblen Haushalt in den Gemeinden; hiegegen steht den betroffenen Gemeinden das Rekursrecht an den Landrat offen; 10. die Aufsicht über die Geschäftsführung der einzelnen Direktionen und die Entscheidung von Rekursen gegen Verfügungen derselben; 11. alle Wahlen, die nicht andern Stellen durch Verfassung oder Gesetz zuge- schieden sind; 12. die Korrespondenz mit den Behörden des Bundes, anderer Kantone und auswärtiger Staaten; 13. Verfügungen in dringlichen Fällen, unter Kenntnisgabe derselben an den Landrat (Art. 52 KV).
3 Der Amtsbericht ist bis spätestens Mitte Oktober und der Voranschlag für die Landesrechnung bis spätestens Mitte November (Art. 8 Verordnung über die Finanzverwaltung 2) ) dem Landrat zu unterbreiten.
4 Die von der Landsgemeinde auf die nächstfolgende Landsgemeinde ver- schobenen Memorialsanträge sind vom Regierungsrat so rechtzeitig an die Hand zu nehmen und dem Landrat zu unterbreiten, dass sie vor den neu eingegangenen Anträgen, jedenfalls vor Jahresende verabschiedet werden können.
5 Bei Verzögerungen in der Vorprüfung solcher Geschäfte hat der Regie- rungsrat dem Landrat Mitteilung zu machen.
Art. 3 Der Regierungsrat hält wöchentlich regelmässig eine Sitzung ab und bestimmt jeweilen den betreffenden Tag, welcher durch das Amtsblatt bekannt zu geben ist. Ausserordentliche Sitzungen werden so oft abgehal- ten als es die Geschäfte erfordern.
Art. 4 Die Mitglieder des Regierungsrates sind zu regelmässigem Erscheinen in den Sitzungen verpflichtet. In Fällen von Behinderung ist dem Präsidenten Anzeige zu machen.
2 1) Angepasst an Art. 54 des G vom 1. 5.1966 über die öffentliche Fürsorge (GS VIII E/21/3). 2) Die V wurde durch den LR im Zusammenhang mit der Bereinigung des LB aufgeho- ben (N
37 2696).
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Art. 5 Zur gültigen Beschlussfassung im Regierungsrate ist die Anwesenheit von mindestens vier und die Stimmabgabe von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich (Art. 50 KV).
Art. 6 Die Beratung geschieht nach Kenntnisgabe der Akten durch Umfrage. Bei den von den Direktionen vorgelegten Geschäften eröffnet der betreffende Direktor die Beratung.
Art. 7 Der Präsident entscheidet bei gleich geteilten Stimmen. Falls mit Inbegriff des jeweiligen Präsidiums nur vier Mitglieder anwesend sind, stimmt das- selbe jedesmal selbst mit, so dass entweder sich wenigstens drei Stimmen für einen Beschluss ergeben oder der Gegenstand wegen gleich geteilter Stimmen eingestellt bleibt.
Art. 8 Die Wahlen geschehen in der Regel durch das offene Handmehr; auf das Begehren zweier anwesender Mitglieder muss jedoch geheime Abstimmung vorgenommen werden.
Art. 9 *
1 Im Verwaltungsverfahren gelten für den Ausstand der Mitglieder des Regierungsrates und des Protokollführers die entsprechenden Bestimmun- gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 13 und 14). In den übrigen Regierungsgeschäften kommen die genannten Vorschriften sinngemäss zur Anwendung.
2 . . . . . .**
Art. 10 Beratungsgegenstände, welche durch zahlreiche Akten belegt sind, sind entweder einem Mitgliede zur Begutachtung zuzuweisen oder sämtlichen Mitgliedern durch Zirkulation zur Kenntnis zu bringen.
Art. 11 Jedes Mitglied hat das Recht, die Verantwortlichkeit für gefasste Beschlüsse durch Vormerk am Protokoll abzulehnen. 3
** Aufgehoben B LR vom 2. Dezember 1987 per 1. Januar 1988
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Art. 12 1) Der Regierungsrat hat das Recht, nach erfolglos gebliebener Verwarnung gegen alle ihm untergeordneten Beamten und Angestellten wegen Pflicht- versäumnis oder Ungehorsam Ordnungsbussen bis auf den Betrag von 50 Franken zu verhängen, und soll der Wahlbehörde bei erwiesener Untüchtig- keit, bei wiederholter oder schwerer Pflichtversäumnis die Einstellung oder Entlassung des Fehlbaren beantragen oder selbst verfügen, wenn der Fehl- bare durch den Regierungsrat in seine Stelle eingesetzt worden ist.
Art. 13 Die Protokolle des Regierungsrates sollen eine genaue Bezeichnung aller behandelten Geschäfte und eine vollständige Angabe der hierüber erlasse- nen Beschlüsse und Verfügungen enthalten. Das Protokoll ist vom Präsiden- ten zu prüfen und jeweilen in der folgenden Sitzung auf den Kanzleitisch zu legen. Wird das Protokoll dann nicht angefochten, so gilt dasselbe als ange- nommen und wird vom Präsidenten unterzeichnet.
Art. 14 Ueber die Organisation der Kanzleien, die Protokollierung und die Registrie- rung der Akten ist vom Regierungsrat ein Reglement zu erlassen. II. Befugnisse und Verrichtungen des Landammannes
Art. 15 Der Landammann entwirft die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Regierungsrates; er überwacht die Vollziehung der gefassten Be- schlüsse. Er empfängt und öffnet die an den Regierungsrat eingehenden Schreiben.
Art. 16 Der Landammann überweist die beim Regierungsrat eingehenden Ge- schäfte entweder einer Direktion zur Berichterstattung und eventuellen Erle- digung, oder legt selbe dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vor. Er ist ferner befugt, über eingegangene Geschäfte Berichte unterer Behörden einzuholen oder Anstände zwischen Parteien der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen.
4 1) Die Massnahmen bei Verletzung der Amts- und Dienstpflichten werden heute im
Art. 29 des G vom 5. 5. 1946 über die Behörden und Beamten geregelt (GS II A/1/2).
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Art. 17 Der Landammann überwacht die beförderliche Behandlung der überwiese- nen Geschäfte. Ueber die beim Landammann eingehenden sowie von ihm überwiesenen Geschäfte wird ein Verzeichnis geführt mit Angabe der Zeit ihres Einganges, ihrer Ueberweisung und ihrer Erledigung.
Art. 18 Der Landammann unterzeichnet alle Verträge, sowie alle Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekannt gemacht werden sollen, ferner alle Schreiben an die Bundesbehörden, Kantonsregierungen und die Konsulate, an den Landrat und, soweit möglich, auch alle im Namen des Regierungs- rates ausgehenden wichtigeren Ausfertigungen an Gemeindebehörden und Private. Er wacht über die beförderliche Ausfertigung der Beschlüsse durch die Regierungskanzlei.
Art. 19 In dringenden Fällen ist der Landammann befugt, das Verfahren unterer Behörden in Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Regierungsrates beschlagen, einzustellen, bis der Regierungsrat darüber entschieden hat.
Art. 20 Der Landesstatthalter hat in Abwesenheit des Landammanns alle Obliegen- heiten desselben zu erfüllen.
Art. 21 1)
Dem Landesstatthalter liegt die Beaufsichtigung des Hypothekarwesens ob. IV. Direktionen des Regierungsrates
Art. 22 Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Direktionen unter die ein- zelnen Mitglieder verteilt. Diese Verteilung hat vor allem zum Zwecke, die Prüfung und Erledigung der Geschäfte zu fördern; wichtigere und grund- sätzliche Entscheide gehen in allen Fällen vom Regierungsrat als Behörde aus. Jedes Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, eine dieser Direktionen und die Stellvertretung in einer andern zu übernehmen. Die Verteilung geschieht durch den Regierungsrat selbst (Art. 50 KV 2)
). 5 1) Heute ist gemäss Art. 236 EG ZGB der Regierungsrat Aufsichtsbehörde. Vgl. dazu auch Art. 253 II Zi ff. 2 und Art. 15 Zi ff. 15 EG ZGB (GS III B/1/1) . 2) Gemäss KV vom 1. Mai 1988 Art. 103
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Art. 23 * 1) Es bestehen folgende Direktionen: 1. Finanzdirektion; 2. Polizeidirektion; 3. Militärdirektion; 4. Baudirektion; 5. Erziehungsdirektion; 6. Sanitätsdirektion; 7. Fürsorgedirektion; 8. Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt; 9. ......** 10. Direktion des Innern.
Art. 24 * 2) Es sind insbesondere zugeschieden: A. Der Finanzdirektion: 1. die Ueberwachung der Staatskasse sowie sämtlicher Verwaltungen, welche direkt oder indirekt dem Staate zugehören oder von Organen desselben geleitet werden; 2. die Aufsicht über die Regalien; 3. die Berichterstattung und Antragstellung über Kapitalanlagen, Auf- nahme oder Rückzahlung von Staatsanleihen; 4. die Kontrolle über Wertschriften, Bürgschaften und Kautionen; 5. die Berichterstattung über An- und Verkauf oder Vermietung staatlicher Liegenschaften; 6. die Ausarbeitung des Budgets; 7. die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen; 8. die Kontrollierung der Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Direktio- nen nach einem vom Regierungsrat zu erlassenden Reglement; 9. die Wahrung und Förderung der Interessen von Handel, Industrie und Gewerbe 3)
; 10. die Aufsicht über die Führung des Handelsregisters.
6 1) Materiell unverändert, jedoch den heutigen Verhältnissen durch die LBK angepasst. (Ursprünglicher Text siehe LB 1 90). 2) erlasse später zugewiesen worden. 3) Heute Aufgabe der Direktion des Innern. ** Aufgehoben LR 8. Februar 1995 per sofort
1. 7. 19 9 5 – 2 0 Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates – V II A/3/2 B. Der Polizeidirektion:* 1. die Aufsicht über die Polizeibeamten und das Polizeikorps; 2. der Vollzug der strafgerichtlichen Urteile nach Artikel 52 Ziffer 3 KV 1) ; 3. die Aufsicht über den Sicherheitsdienst im allgemeinen sowie über das Polizeitransportwesen, das Wirtschaftswesen, das Hausierwesen, die Bettel- und Sittenpolizei; 4. die Ueberwachung der Ausführung der Vorschriften betreffend Niederlas- sungs- und Aufenthaltsbewilligungen, Fremdenpolizei, Pässe; 5. die Aufsicht über Jagd und Fischerei; 6. die Aufsicht über Mass und Gewicht; 7. die Aufsicht über die Feuerpolizei und die Gebäudeschatzungen; 8. die Aufsicht über die Vollziehung des Fabrikgesetzes; 9. die Aufsicht über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr und die Ver- kehrspolizei. C. Der Militärdirektion: 1. die Aufsicht über die Verwaltung des gesamten Militärwesens nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnun- gen; Vollzug oder Ueberwachung des Vollzuges der vom Bundesrat und den eidgenössischen Militärbeamten erteilten Weisungen; 2. die Ueberwachung der Erhebung der Militärpflicht-Ersatzsteuer. D. Der Baudirektion:* 1. die Leitung des gesamten öffentlichen Bauwesens, soweit dasselbe vom Staate unterhalten und subventioniert wird; 2. die Aufsicht über das Wasserbauwesen; 3. die Aufsicht über das Strassenbauwesen und die Gewässer; 4. die Aufsicht über den technischen Betrieb des Landesplattenbergs; 2) 5. die Leitung und Beaufsichtigung des dem Bauwesen zugeteilten Perso- nals; 6. die Begutachtung der Eisenbahnfahrpläne. E. Der Erziehungsdirektion: 1. die Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens mit Inbegriff der Privatlehranstalten; 2. die Prüfung der Pläne und Kosten von Schulhausbauten und die Antrag- stellung betreff daherigen Staatsbeitrag; 7 1) Heute KV vom 1. Mai 1988 in Kraft 2) Gegenstandslos, weil der Landesplattenberg verkauft wurde.
Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates – V II A/3/2 3. die Prüfung und Antragstellung betreff Lehrpläne und Lehrmittel, Wahl- fähigkeits-Zeugnisse und Patente der Lehrer; 4. Berichterstattung und Antragstellung über die gesetzlichen und freiwilli- gen Staatsbeiträge, Stipendien, Unterstützungen an zurückgetretene Lehrer 1) ; 5. Prüfung der Schulrechnungen der Gemeinden; 6. Verfügungen über das Lehrerpersonal in dringlichen Fällen. F. Der Sanitätsdirektion: 1. die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen und die Anordnung der nötigen Massregeln zur Verhütung und Beseitigung sanitarischer Uebelstände, Aufsicht über das Kantonsspital; 2. die Aufsicht über das Friedhof- und Begräbniswesen; 3. die Aufsicht über die Lebensmittelpolizei und die Handhabung der Fleischschau, Leitung und Beaufsichtigung des für die Lebensmittelkon- trolle bezeichneten Personals; 4. Massnahmen bei Menschenseuchen in dringenden Fällen; 5. die Führung des amtlichen Verzeichnisses der patentierten Aerzte, Zahn- ärzte, Apotheker und Hebammen. G. Der Fürsorgedirektion: 1. die Aufsicht über die Vollziehung der im Gebiet des Fürsorgewesens bestehenden Gesetze und Verordnungen, Begutachtung daheriger Be- schwerden; 2. Prüfung der Fürsorgerechnungen der Gemeinden, Berichterstattung und Antragstellung über die gesetzlichen und freiwilligen Beiträge des Staates; 3. die Beaufsichtigung der Vormundschaftsbehörden, Begutachtung von Anständen in Vormundschaftssachen, Einschreiten gegen fehlbare Vögte und Vormundschaftsbehörden, periodische Inspektionen. H. Der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt:* 1. der Vollzug der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Land- und Alpwirtschaft; 2. die Leitung und Beaufsichtigung der Massnahmen im Bereich Tierseu- chenbekämpfung, Tierkörperentsorgung, Tierverkehr und Tierschutz; 3. der Vollzug der Waldgesetzgebung; 4. die Aufsicht über die Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren;
8 1) Die Unterstützungen an zurückgetretene Lehrer sind durch die bestehende Lehrer- versicherungskasse hinfällig (GS II D/3/1).
1. 7. 19 9 5 – 2 0 Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates – V II A/3/2 5. die Kontrolle der Luftfahrthindernisse; 6. der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung; 7. der Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung; 8. der Vollzug der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz im Teil- bereich Natur- und Landschaftsschutz; 9. der Vollzug der Eidgenössischen Strahlenschutzverordnung. I. ......** K. Der Direktion des Innern:* 1. die Aufsicht über die Gemeinden, deren Rechnungswesen, Organisation, Abstimmungen und Wahlen; 2. die Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Einbürgerungen; 3. die Aufsicht über das Kirchenwesen; 4. die Aufsicht über die Kanzleien, das Kantonsarchiv 1) , die Landesbiblio- thek 1) und das Naturalienkabinett; 5. die Aufsicht über das Sportelnwesen; 6. die Aufsicht über die Sozialversicherung (Alters- und Invalidenversiche- rung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) und die Mobiliar- versicherung; 7. die Ausführung der Gesetzgebung über die gebrannten Wasser.
Art. 25
1 Geschäfte, die in der Spezifikation des Artikels 24 nicht ausdrücklich vor- kommen, gelangen an diejenige Direktion, zu welcher sie, vermöge ihrer all- gemeinen Beschaffenheit und nach Analogie der ganzen Geschäftseintei- lung, am folgerichtigsten gehören.
2 Die Geschäftsverteilung unter die Direktionen ändert die verfassungs- und gesetzesmässigen Kompetenzen des Gesamt-Regierungsrates in keiner Weise. Der Regierungsrat kann bei Bedürfnis in der Verteilung vorüber- gehend einzelne Abänderungen treffen und, so oft er es zweckmässig erachtet, auch einzelne wichtigere Geschäfte, statt nur einer Direktion, meh- reren Direktionen zur Begutachtung und eventuellen Erledigung übergeben.
Art. 26 Der Regierungsrat kann den Direktionen für die Vorberatung besonders wichtiger Geschäfte den Beizug von Experten mit beratender Stimme bewil- ligen (Art. 51 KV 2)
). 9 ** Aufgehoben LR 8. Februar 1995 per sofort 1) Heute im Aufgabenbereich der Erziehungsdirektion. 2) Heute KV vom 1. Mai 1988 in Kraft
Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates – V II A/3/2
Art. 27 Jeder Direktion liegt ob, den ihr zugewiesenen Geschäftskreis in seinem ganzen Umfang vollständig zu überwachen, eingeschlichenen und sich ein- schleichenden Gebrechen und Missbräuchen zu begegnen und sich in ihren Fächern auch mit Verbesserungsvorschlägen zu befassen. Jeder Direktion steht in erster Linie die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen zu, welche die Materie der betreffenden Direktion beschlagen.
Art. 28 Die Direktionen haben ihre Anträge in der Regel schriftlich motiviert unter Beilage der Akten dem Regierungsrate einzureichen.
Art. 29
1 Die Zuteilung der Geschäfte an die Direktionen und ihre Stellvertreter wird für jede Amtsdauer durch das Amtsblatt bekannt gemacht, ebenso, wenn während der Amtsperiode eine Ersatzwahl in den Regierungsrat stattgefun- den hat. Es können die Direktionen im Rahmen ihres Geschäftskreises und ihrer Kompetenz mit Behörden und Privaten in direkten mündlichen und schriftlichen Verkehr treten.
2 Die Protokolle und Akten des Regierungsrates, der Direktionen und der ih- nen untergeordneten Behörden stehen den Direktionen zu jeder Zeit offen.
Art. 30 *
1 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassen die Direktionen erst- instanzliche Verwaltungsverfügungen und amtieren als Beschwerdeinstanz in Verwaltungssachen.
2 Der Weiterzug von Direktionsverfügungen und -entscheiden richtet sich nach den anwendbaren besonderen Bestimmungen und nach dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz.
3 . . . . . .**
Art. 31 Kein Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, in mehr als einer Amts- periode derselben Direktion vorzustehen.
Art. 32 Kompetenzfragen zwischen den Direktionen entscheidet der Regierungsrat.
Art. 33
1 Jede Direktion hat über die ihr zugesicherten Verrichtungen und direkt eingegangenen Geschäfte eine Kontrolle zu führen und in dieselbe die von
10 ** Aufgehoben LR 2. Dezember 1987 per 1. Januar 1988
1. 7. 19 9 5 – 2 0 Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates – V II A/3/2 ihr zu behandelnden Gegenstände mit dem Datum des erhaltenen Auftrages und des Eingangs sowie auch den Zeitpunkt und die Art und Weise der Erle- digung derselben vorzumerken.
2 Die Verfügungen und Entscheide der Direktionen sind vom betreffenden Direktionsvorsteher beziehungsweise von dessen Stellvertreter zu unter- zeichnen. V. Schlussbestimmungen
Art. 34 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Art. 35 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Ver- ordnung beauftragt. Aenderungen der Verordnung: LR 27. April 1932 (LB 5 13) Art. 24 A Ziff. 10 (n), B Ziff. 7, 11 (n), C Ziff. 2 und 3, G
LR 30. Juni 1937 (N 1 3) Art. 24 C Ziff. 2, E, F LR 28. Jan. 1947 (N 11 573) Art. 2 Abs. 3, 4, 5 (n) LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 315) Art. 9 Abs. 1, 2 (+), 30 Abs. 1, 2, 3 (+), 33 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 1988 LR 8. Febr. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 12) Art. 23 Ziff. 8 und 9 (+), 24 Bst. H und I (+) in Kraft ab sofort Die Anpassung geltender Erlasse an diese Aenderung erfolgt durch besondere Vorlagen. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Erlasse sind die anpas- sungsbedürftigen Bestimmungen sinngemäss weiter anzuwenden. 11
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