Ausführungsreglement zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (45.11)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Erwachsenenbildung

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Erwachsenenbildung (ErBR) vom 08.02.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbil - dung (ErBG); auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:
1 Unterstützung der Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung

Art. 1 Beitragsberechtigte Tätigkeiten der Erwachsenenbildung

1 Der Staat unterstützt die Tätigkeiten der Erwachsenenbildung; dazu gehören alle Massnahmen, die es Personen ermöglichen, ihre Grundschulung zu er - gänzen, ihre Ausbildung fortzusetzen, ihre Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten oder sich neue Fähigkeiten anzueignen. Er unterstützt in ers - ter Linie Bildungstätigkeiten wie Gruppenkurse und Vortragszyklen.
2 An folgende Tätigkeiten kann keine Unterstützung des Staates gewährt wer - den:
a) Bildungsgänge, die durch die Gesetze über die obligatorische und nachobligatorische Schulzeit geregelt werden, einschliesslich Hoch - schulunterricht;
b) Kurse im Rahmen der Arbeitslosenversicherung;
c) Kurse zur rein beruflichen Weiterbildung;
d) Kurse und Tätigkeiten, die traditionell in den Bereich der kulturellen Veranstaltungen gehören;
e) Tätigkeiten zur Behandlung physischer und psychischer Störungen;
f) unternehmens- und verwaltungsinterne Kurse.

Art. 2 Form der Unterstützung

1 Die Beiträge des Staates können in Form eines ordentlichen oder ausseror - dentlichen Beitrags oder einer Starthilfe zugunsten einer Vereinigung, einer Stiftung oder einer anderen neuen Institution gewährt werden.
2 Ein ordentlicher Beitrag wird gewährt, wenn die Veranstaltung, für die er beantragt wird, jährlich stattfindet oder wenn es sich dabei um eine regelmäs - sige Tätigkeit der gesuchstellenden Institution (die Gesuchstellerin) handelt.
3 Dieses Reglement verleiht kein Recht auf die Gewährung eines Beitrags oder einer Starthilfe.
4 Eine doppelte Beitragsleistung des Staates für die gleiche Tätigkeit ist nicht möglich.

Art. 3 Bedingungen der Beitragsgewährung

1 Die Gesuchstellerin und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum überwiegenden Teil an die Fi - nanzierung der Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung bei.
2 Die Gesuchstellerin muss insbesondere Schritte unternommen haben, um ihre Tätigkeit zu mindestens 50 % selber zu finanzieren, und erste entspre - chende Resultate erzielt haben. Unter besonderen Umständen kann aus - nahmsweise von dieser Bedingung abgewichen werden.
3 Für Tätigkeiten, die über den kantonalen Rahmen hinausgehen, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss eine Beziehung zwischen der Institution oder dem geplanten Programm und dem Kanton Freiburg bestehen.
b) Es muss gewährleistet sein, dass Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind, an Programmen auf nationaler oder internationaler Ebe - ne beteiligt sind.
c) Die Tätigkeit muss von nationaler Bedeutung sein, und von ihr kann eine fördernde Wirkung auf die Erwachsenenbildung im Kanton Frei - burg erwartet werden.

Art. 4 Beitragsgesuche

1 Die Beitragsgesuche müssen bis spätestens zwei Monate vor Beginn der ge - planten Tätigkeit der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion) eingereicht werden. Die Direktion kann es ablehnen, auf ver - spätet eingereichte Gesuche einzutreten.
2 Dem Gesuch muss eine Darstellung der vorgesehenen Bildungstätigkeit und ein ausreichend detaillierter Voranschlag beigelegt werden. Die Gesuchstelle - rin ist verpflichtet, auf Verlangen alle erforderlichen weiteren Auskünfte und Beweisstücke vorzulegen.

Art. 5 Zuständige Behörde

1 Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung entscheidet über die Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von unter 40'000 Fran - ken.
2 Für Entscheide über die Gewährung von Subventionen in der Höhe von
40'000 bis 80'000 Franken ist die Direktion zuständig.
3 Über die Gewährung eines Beitrags von über 80'000 Franken entscheidet der Staatsrat.

Art. 6 Leistungsvertrag

1 Der Leistungsvertrag wird je nach Ausbildungsbedarf von der Direktion festgelegt; diese kann wenn nötig die Meinung der Kommission einholen.
2 Darin werden die Pflichten des Auftragnehmers und die Verpflichtungen der Auftraggeberin festgehalten.
3 Er kann mit einer öffentlichen oder privaten Institution abgeschlossen wer - den oder Gegenstand einer Ausschreibung sein.
4 Der Leistungsvertrag kann erneuert werden.
5 Der Abschluss eines Leistungsvertrags, dessen Betrag 50'000 Franken über - steigt, ist Sache des Staatsrats.

Art. 7 Kontrolle über die Qualität der Leistungen

1 Die Direktion übt eine Kontrolle über die Qualität der Leistungen aus. Sie kann dazu aussenstehende Fachpersonen beiziehen; diese können entschädigt werden.
2 Die Kontrolle über die Qualität der Leistungen erfolgt über eine qualitative und quantitative Evaluation.
2 Förderung der Erwachsenenbildung

Art. 8 Kurse für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner

1 Die Kurse für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner werden aufgrund einer Evaluation des bestehenden Bedarfs organisiert.
2 Der Staat sorgt dafür, dass sich die vorgeschlagenen Kurse in das bestehen - de Kursangebot auf regionaler oder nationaler Ebene einfügen.
3 Der Staat bezieht sich auf die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Empfehlungen über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenen - bildner.
4 Die Kurse können insbesondere im Rahmen von interkantonalen Abkom - men auch zusammen mit öffentlichen oder privaten Institutionen organisiert werden.
5 Die Beteiligung des Staates an den Kursen für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner darf 50 % der Gesamtkosten nicht übersteigen.
6 Die Evaluation der Ausbildung im Hinblick auf eine staatliche Anerken - nung kann einer Fachperson übertragen werden.

Art. 9 Förderpreis – Häufigkeit und Preissumme

1 Die Direktion verleiht alle zwei Jahre einen Förderpreis für Erwachsenen - bildung, der mit 3000 Franken dotiert ist.

Art. 10 Förderpreis – Preisträger

1 Der Preis wird an eine Person, eine Personengruppe oder eine privat- oder öffentlich-rechtliche Institution verliehen, welche die Erwachsenenbildung im Kanton in bedeutender Weise gefördert hat; ausgenommen sind kantonale Institutionen. Hat die Preisträgerin oder der Preisträger nicht im Kanton Frei - burg gewirkt, so muss sie oder er in einer engen Beziehung zur Entwicklung der Erwachsenenbildung im Kanton stehen.

Art. 11 Förderpreis – Zweck

1 Mit dem Förderpreis können ausgezeichnet werden:
a) die Arbeit und das gesamte Engagement für die Erwachsenenbildung im Kanton;
b) der Entwurf und die Ausarbeitung eines Projekts zur Verbesserung der Qualität der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung oder zu deren Förderung;
c) jeder andere eigenständige oder bedeutende Beitrag.

Art. 12 Förderpreis – Verfahren

1 Der Förderpreis wird zusammen mit den Bedingungen im Amtsblatt ange - kündigt.
2 Preisanwärterinnen und Preisanwärter (Personen oder Institutionen) können sich selber bewerben oder von einer Drittperson vorgeschlagen werden.
3 Die Mitglieder der Kommission für Erwachsenenbildung (die Kommission) können ebenfalls Vorschläge unterbreiten.

Art. 13 Förderpreis – Unvereinbarkeit

1 Die Kommissionsmitglieder können nicht für den Preis vorgeschlagen wer - den.

Art. 14 Förderpreis – Vorschlag der Kommission

1 Nach der Prüfung der Bewerbungen bestimmt die Kommission mit einfa - cher Mehrheit der Stimmen die Preisträgerin oder den Preisträger und schlägt sie oder ihn dem Staatsrat vor. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 15 Förderpreis – Verleihung

1 Der Preis wird von der Direktion an einer Veranstaltung für Erwachsenen - bildung verliehen.

Art. 16 Bereitstellung der Infrastrukturen

1 Damit staatliche und kommunale Infrastrukturen für Tätigkeiten der Er - wachsenenbildung zur Verfügung gestellt werden können, muss vorgängig ein begründetes Gesuch eingereicht werden.
2 Die Vorschriften über die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Infrastruk - turen an Drittpersonen sind anwendbar.
3 Behörden

Art. 17 Direktion

1 Die Direktion ist für die Beziehungen mit den anderen Kantonen oder dem Bund verantwortlich.

Art. 18 Amt

1 Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung ist mit der Erarbei - tung, der Koordination und der Verbreitung der Information beauftragt.

Art. 19 Kommission – Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus zwei Personen für Vorsitz und Vizevorsitz so - wie neun bis elf weiteren Mitgliedern. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Die Zusammensetzung der Kommission nimmt auf die Vertretung der öf - fentlichen Institutionen, der Dachverbände und der von der Erwachsenenbil - dung betroffenen Organisationen Rücksicht. Sie trägt der Vielfalt der kultu - rellen regionalen Identitäten Rechnung und sorgt für eine ausgewogene Ver - tretung beider Geschlechter.
3 Das Sekretariat wird von der Direktion besorgt.

Art. 20 Kommission – Arbeitsweise

1 Die Kommission kommt mindestens zweimal jährlich zusammen und sooft es die Präsidentin oder der Präsident als nötig erachtet. Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder es verlangen.
2 Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
3 Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleich - heit hat sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
4 Die Kommission entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen. Sie kann ausnahmsweise die Gesuchstellerin anhören.
5 Die Kommission kann der Direktion vorschlagen, ein Mandat zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
4 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 19. März 1985 über die Einsetzung einer Kommissi - on für Erwachsenenbildung (SGF 45.12);
b) der Beschluss vom 30. Mai 1995 über einen Förderpreis für Er - wachsenenbildung (SGF 45.13).

Art. 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. April 1999 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.02.1999 Erlass Grunderlass 01.04.1999 BL/AGS 1999 f 36 / d 37
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
11.02.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2020 2020_019
11.02.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.02.2020 2020_019
11.02.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 01.02.2020 2020_019
04.03.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.02.1999 01.04.1999 BL/AGS 1999 f 36 / d 37

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

Art. 5 Abs. 1 geändert 11.02.2020 01.02.2020 2020_019

Art. 5 Abs. 2 geändert 11.02.2020 01.02.2020 2020_019

Art. 5 Abs. 3 eingefügt 11.02.2020 01.02.2020 2020_019

Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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