Abkommen (0.360.418.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität Abgeschlossen am 5. Februar 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 2001¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Oktober 2001 (Stand am 8. Juli 2003) ¹ AS 2003 1900
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ungarn,
(nachfolgend: die Vertragsparteien) haben
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten;
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Drogenhandels, der Wirtschaftskriminalität, des Menschenhandels und des Terroris­mus, von wesentlicher Bedeutung ist;
in der Achtung der Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie der Souveränität und Unabhängigkeit beider Staaten und
in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsnormen,
Folgendes beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität, namentlich des organisierten Verbrechens, des illegalen Drogenhandels, der Wirtschaftskriminalität, der Geldwäscherei, des Terrorismus und sonstiger gemeinrechtlicher schwerwiegender Straftaten, wie:
a. illegaler Handel mit Waffen, Munition, Spreng- und Giftstoffen sowie radioaktiven Materialien;
b. Herstellung und Inverkehrbringung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten und Wertpapieren sowie Falschgeld;
c. Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischem Wert und Kunstgegen­stände;
d. Straftaten im Zusammenhang mit der ABC-Technologie;
e. Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel;
f. Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen.
2.  Die Vertragsparteien unterstützen sich weiter:
a. durch den Austausch von kriminalistischen, insbesondere kriminalstatistischen, kriminaltechnischen und kriminologischen Informationen;
b. durch Informationen über Regelungen und Erfahrungen, die Gegenstand dieses Abkommens sind;
c. durch Informationen über den aus Straftaten erlangten Nutzen und
d. im Bereich der fachlichen und sprachlichen Ausbildung.
Art. 2 Ausschluss der Zusammenarbeit
1.  Die bevollmächtigten Organe der Vertragsparteien arbeiten auf Grund der vorliegenden Vereinbarung in Angelegenheiten politischen und fiskalischen Charakters nicht zusammen.
2.  Ist die ersuchte Vertragspartei der Ansicht, dass der Vollzug des Ersuchens die eigene Souveränität beeinträchtigt, die eigene Sicherheit gefährden kann oder gegen geltendes Recht verstösst, so wird der Vollzug des Ersuchens verweigert. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter kurzer Angabe der Gründe.
Art. 3 Anwendbares Recht
Die Zusammenarbeit und der Vollzug erfolgen nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien.

II. Zusammenarbeit im Einzelnen

Art. 4 Terrorismus
Im Rahmen der Bekämpfung und Verhinderung des Terrorismus tauschen die Vertragsparteien Informationen und Angaben aus:
a. über geplante oder durchgeführte Terroraktionen, die beteiligten Personen, die Durchführung und die dabei angewendeten technischen Mittel;
b. über Terroristengruppen und deren Mitglieder, die ihre Straftaten auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei zum Nachteil der anderen Vertragspartei planen, durchführen oder durchgeführt haben, und
c. über die notwendigen Massnahmen zur Abwehr von Straftaten, die eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Art. 5 Betäubungsmittelhandel
Bei der Bekämpfung der illegalen Herstellung und Gewinnung, der Ein‑, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln, Psychotropen und Vorläufersubstanzen sowie des illegalen Handels mit solchen Erzeugnissen unterstützen sich die Vertragsparteien, indem sie:
a. einander die Personalien der beteiligten Personen mitteilen und ferner Angaben machen über die Vorgehensweise, die Arbeitsmethoden, Transportmittel, Herkunfts- und Bestimmungsorte;
b. einander über gebräuchliche Methoden des illegalen internationalen Handels informieren;
c. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse und Erfahrungen über die Kontrolle des legalen Handels austauschen und einander auf Ersuchen Muster von Betäubungsmitteln und Psychotropen pflanzlicher oder synthetischer Herkunft übermitteln und
d. ihre polizeilichen Massnahmen aufeinander abstimmen.
Art. 6 Andere Formen der Kriminalität
Die Vertragsparteien unterstützen sich bei der Bekämpfung und Verhinderung anderer Formen der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität, indem sie:
a. einander die Personalien der beteiligten Personen mitteilen und Angaben machen über Täterverbindungen und deren Strukturen sowie über deren Täter- und Gruppenverhalten, die Vorgehensweise, die getroffenen Massnahmen sowie die jeweils verletzten Rechtsvorschriften;
b. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse, Angaben und Erfahrungen über die Begehungsmethoden und über neue Formen der internationalen Kriminalität austauschen;
c. Muster oder Informationen über Gegenstände austauschen, die aus Straftaten stammen oder für die Begehung von Straftaten verwendet wurden;
d. ihre polizeilichen Massnahmen aufeinander abstimmen.
Art. 7 Ausbildung
Im Bereich der Ausbildung unterstützen sich die Vertragsparteien durch:
a. den Austausch von Fachleuten;
b. die Durchführung gemeinsamer Aus- und Weiterbildungskurse;
c. den Austausch der neuesten Erkenntnisse der Kriminaltechnik;
d. den Einsatz der Informatik;
e. Informationen über Methoden der Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität.

III. Datenschutz und Weitergabe der Daten an Drittstaaten

Art. 8 Datenschutz
Zum Schutz personenbezogener Daten gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Der Empfänger darf die Daten nur zum angegebenen Zweck und zu den von den übermittelnden Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen verwenden.
b. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
c. Daten dürfen ausschliesslich an Behörden zur Bekämpfung der Kriminalität übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgängige Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erforderlich.
d. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Werden unrich­tige oder unrechtmässig erhobene Daten übermittelt, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu vernichten.
e. Das Auskunfts‑, Berichtigungs- oder Vernichtungsrecht richtet sich nach dem nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei.
f. Die übermittelnde Vertragspartei teilt bei der Übermittlung die nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen mit.
g. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten.
h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 9 Weitergabe an Drittstaaten
1.  Geheimhaltungsvermerke der datenliefernden Behörde sind für den Empfänger verbindlich.
2.  Die nach diesem Abkommen übermittelten Daten und Gegenstände dürfen nur mit vorgängiger Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an Drittstaaten wei­tergegeben werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzugsorgane und Sprache
1.  Die bevollmächtigten Organe der Vertragsparteien, für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie das Eid­genössische Finanzdepartement und für die Republik Ungarn das Innenministerium, das Ministerium für Gesundheitswesen, das Finanzministerium und das Amt des für die Leitung der zivilen Nationalsicherheitsdienste zuständigen Ministers ohne Porte­feuille, bestimmen die für den Vollzug zuständigen Organe, die entsprechend ihren Zuständigkeiten direkt und operativ zusammenarbeiten. Die Bekanntgabe dieser Organe erfolgt auf diplomatischem Weg. Die bevollmächtigten Organe können gegenseitig schriftlich die Art und Weise der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Abkommens festhalten.
2.  Ohne anderslautende Absprache werden die Informationen in deutscher Sprache ausgetauscht.
Art. 11 Gemischte Kommission
1.  Zur Förderung und Bewertung der in diesem Abkommen geregelten Zusammenarbeit bilden die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus je drei Mitgliedern der Vertragsparteien zusammensetzt. Die Vertragsparteien informieren sich auf diplomatischem Weg über die Zusammensetzung der Gemischten Kommission.
2.  Die Gemischte Kommission tagt mindestens alle zwei Jahre einmal, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Ungarn. Sie kann nach Bedarf wei­tere Sitzungen festlegen.
Art. 12 Andere Vereinbarungen
Durch dieses Abkommen werden in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen enthaltene Verpflichtungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Repub­lik Ungarn nicht berührt.
Art. 13 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem sich die Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2.  Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.
Gefertigt in Budapest am 5. Februar 1999, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Ungarn:

Arnold Koller

Sándor Pintér

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