Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons (II C/2/1)
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Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons

1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 II C/2/1 Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons (Besoldungsverordnung) (Vom 26. Juni 1996) Der Landrat, gestützt auf Artikel 91 Buchstabe f der Kantonsverfassung, 1) beschliesst:
Art. 1* Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Besoldung aller in einem Arbeitsverhältnis des Kantons oder seiner Anstalten stehenden Angestellten.
2 Vorbehalten bleiben anderweitige Bestimmungen in Erlassen der Lands- gemeinde oder des Landrates.
Art. 2 Funktionsbezeichnung Die in dieser Verordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 3 * Besoldungsklassen, Grundgehalt Die Jahresbesoldungen der Staatsbediensteten werden im Rahmen folgen- der Besoldungsklassen festgesetzt: Minimum

1. Maximum 2. Maximum Klasse Funktionsbezeichnung Fr. Fr. Fr. 1 Angelerntes Personal II 30 890 38 304 40 775 Pflegehilfspersonal II Ökonomiepersonal II Raumpflegepersonal 2 32 690 40 536 43 151 3 Angelerntes Personal I 34 490 42 768 45 527 Pflegehilfspersonal I Oekonomiepersonal I 4 36 570 45 347 48 272 5 Büroangestellte III 38 650 47 926 51 018 Betriebsangestellte III Pflegeassistentin 1 1) GS I A/1/1 Kanton Glarus
2003
Besoldungsverordnung II C/2/1
6 40 030 49 637 52 840
7 Büroangestellte II 41 420 51 361 54 674 Betriebsangestellte II
8 42 870 53 159 56 588
9 Büroangestellte I 44 320 54 957 58 502 Weibel Telefonistin Betriebsangestellte I Kaufm. Angestellte IV Techn. Angestellte III Arztgehilfin
10 45 850 56 854 60 522
11 Kaufm. Angestellte III 47 370 58 739 62 528 Techn. Angestellte II Schwester/Pfleger (FA SRK) Koch Bäcker/Konditor Spitalfürsorgerin Wildhüter
12 49 030 60 797 64 720
13 Kaufm. Angestellte II 50 700 62 868 66 924 Techn. Angestellte I Röntgenassistentin Laborantin Techn. Operationsassistentin Rettungssanitäter Schwester/Pfleger (DI) Diätkoch, Koch Tournant Ernährungsberaterin Fischereiaufseher Gefangenenwart Bibliothekar III Gruppenleiter IV
14 52 500 65 100 69 300
15 Kaufm. Angestellte I 54 300 67 332 71 676 Buchhalter II Techn. Sachbearbeiter III Hebamme Physiotherapeutin Ergotherapeutin Schwester/Pfleger (DII/AKP)
2
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Besoldungsverordnung II C/2/1 Polizeisoldat Gruppenleiter III
16 56 170 69 651 74 144
17 Kaufm. Sachbearbeiter IV 58 040 71 970 76 613 Anästhesieschwester/-pfleger (DII/AKP) Operationsschwester/-pfleger (DII/AKP) Intensivpflegeschwester/-pfleger (DII/AKP) Polizeigefreiter Bibliothekar II Gruppenleiter II
18 59 770 74 115 78 896
19 Kaufm. Sachbearbeiter III 61 500 76 260 81 180 Buchhalter I Techn. Sachbearbeiter II Instruktor Zivilschutz Polizeigefreiter mbA Verhörschreiber Bibliothekar I Gruppenleiter I Abteilungsleiter VI
20 63 370 78 579 83 648
21 Kaufm. Sachbearbeiter II 65 240 80 898 86 117 Inhaber Berufsbildungsamt Polizeikorporal mbA Sozialarbeiter II Abteilungsleiter V
22 67 180 83 303 88 678
23 Kaufm. Sachbearbeiter I 69 120 85 709 91 238 Techn. Sachbearbeiter I Ingenieur III Ratssekretär Sozialarbeiter I Psychologe II Polizeiwachtmeister mbA Berufsberater Assistenzarzt Abteilungsleiter IV
24 71 190 88 276 93 971
25 Steuerrevisor 73 270 90 855 96 716 Jurist/Ökonom II Psychologe I Arbeitsinspektor 3
Besoldungsverordnung II C/2/1 Inspektorin für Handarbeit und Hauswirtschaft Gerichtsschreiber II Ingenieur II Abteilungsleiter III Hauptabteilungsleiter V
26 75 420 93 521 99 554
27 Schulpsychologe 78 340 97 142 103 409 Kulturbeauftragter Ingenieur I Kreisforstingenieur Abteilungsleiter II Hauptabteilungsleiter IV
28 81 530 101 097 107 620
29 Schulinspektor 84 750 105 090 111 870 Jurist/Ökonom I Verhörrichter Gerichtsschreiber I Oberarzt Abteilungsleiter I Hauptabteilungsleiter III
30 89 030 110 397 117 520
31 Leitender Arzt 93 370 115 779 123 248 Hauptabteilungsleiter II
32 98 010 121 532 129 373
33 Hauptabteilungsleiter I 102 720 127 373 135 590
34 Staatsbedienstete der Besoldungs- 107 780 133 647 142 270 klasse 29 und höher in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2
35 Staatsbedienstete der Besoldungs- 113 020 140 145 149 186 klasse 30 und höher in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2
36 Staatsbedienstete der Besoldungs- 117 560 145 774 155 179 klasse 31 und höher in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2
37 Staatsbedienstete der Besoldungs- 122 090 151 392 161 159 klasse 32 und höher in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2
Art. 4 * 13. Monatslohn
1 Die Besoldungen werden in 13 gleich hohe Raten aufgeteilt; monatlich werden
1 /
13 , in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich je zur Hälfte der 13. Monatslohn ausbezahlt.
4
7. 5. 2006 – 30/31 Besoldungsverordnung II C/2/1
2 Beginnt das Dienstverhältnis erst nach Jahresanfang oder endet es vor Jahresschluss, so wird der 13. Monatslohn im Verhältnis zur Dienstdauer ausgerichtet.
3 Der 13. Monatslohn ist bei der Ausrichtung der Treueprämien (Art. 11) und beim Besoldungsnachgenuss (Art. 12) entsprechend zu berücksichtigen.
Art. 5 Einreihung in die einzelnen Besoldungsklassen
1 Die Einreihung der Staatsbediensteten in die einzelnen Besoldungsklassen erfolgt im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Regie- rungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte.
2 Bei der Einreihung sind insbesondere die Vorbildung, die Berufserfahrung, der Aufgaben- und Pflichtenkreis, der Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung sowie die Stellung als Vorgesetzter massgebend.
3 Bei Eintritt in den Staatsdienst ist eine tiefere Einreihung als das Grund- gehalt möglich.
4 Über Zuordnung und Einreihung haben sich die Departemente und die Gerichte mit dem Personaldienst abzusprechen.
Art. 6 Erfahrungszulagen
1 Beim Diensteintritt erhalten die Staatsbediensteten in der Regel das Grund- gehalt der Besoldungsklasse, in welcher die Funktion gemäss Artikel 3 ein- gereiht ist. Waren Staatsbedienstete vor der Wahl längere Zeit in privater oder öffentlicher Stellung tätig, kann die Dienstzeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
2 Die Staatsbediensteten erhalten auf Beginn eines Kalenderjahres nach jedem Dienstjahr eine Zulage von 2 Prozent des Grundgehaltes bis höchs- tens 24 Prozent nach zwölf Dienstjahren (erstes Maximum). Bei Dienst- eintritt in der ersten Jahreshälfte ist das angebrochene Jahr anzurechnen.
Art. 7 Leistungszulagen
1 Der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte kann Staatsbedienstete um vier Leistungsstufen von je 2 Prozent bis höchstens 8 Prozent des Grundgehaltes höher einreihen (zweites Maximum).
2 Ferner können Staatsbedienstete bis zu fünf, für die Funktionen der Grund- lohnklasse 33 bis zu vier Besoldungsklassen (Leistungsklassen) höher einge- reiht werden. Ausserdem können in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 bis zum Erreichen des ersten Maximums zusätzliche Erfahrungszulagen gewährt werden. 5
Besoldungsverordnung II C/2/1
3 Zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Staatsbediensteter in wichtiger Stellung kann der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte ab Besoldungsklasse 25 ausnahmsweise eine Zulage bis höchstens 10 Prozent der für die betreffende Stelle vorgesehenen Maximalbesoldung (ohne Sozialzulagen) beschliessen.
Art. 8 Tiefereinreihung
1 Der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei ungenügender Leistung, eine tiefere Besoldung beschliessen.
2 Eine tiefere Einreihung aus disziplinarischen Gründen bleibt vorbehalten.
Art. 9 * Sozialzulagen
1 Die Staatsbediensteten haben Anspruch auf eine Familienzulage von 840 Franken pro Jahr, sofern sie gleichzeitig Bezüger von Kinderzulagen sind. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet.
2 Für die Kinderzulage finden die Vorschriften des Gesetzes über Kinderzula- gen für Arbeitnehmer 1) Anwendung.
Art. 10 * Teuerungszulagen
1 Als Grundlage der Besoldungen gilt ein Indexstand von 100 Punkten (Basis Mai 1993).
2 Der Landrat setzt die Teuerungszulagen aufgrund des Indexanstiegs bei den Lebenskosten, des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der finanziellen Lage des Kantons fest. Die Zulagen werden auf Grundgehalt, Erfahrungs- und Leistungszulagen ausgerichtet.
Art. 11 Treueprämien
1 Bei guter, pflichtgetreuer Erfüllung des 10. und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Staatsbediensteten eine Treueprämie. Diese beträgt Monatsgehalt.
2 Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (ohne Sozialzulagen) bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres.
6 1) GS VIII D/5/1
7. 5. 2006 – 30/31 Besoldungsverordnung II C/2/1
3 Anstelle des Barbetrages kann den Staatsbediensteten, sofern es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, bezahlter Urlaub gewährt werden. Der Regierungsrat erlässt entsprechende Richtlinien.
Art. 12 Besoldungsnachgenuss im Falle des vorzeitigen Ablebens; Rente
1 Hinterlassen Staatsbedienstete Familienangehörige, für die sie im Zeitpunkt des Ablebens zu sorgen hatten, so haben sie Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss, der dem zuletzt bezogenen Gehalt entspricht. Der Besoldungsnachgenuss wird bei weniger als 15 Dienstjahren für ein Viertel- jahr, von 15 Dienstjahren an für ein halbes Jahr ausgerichtet.
2 Der Anspruch auf Rente beginnt mit dem Tag, von dem an der Besoldungs- nachgenuss aufhört; allfällige Leistungen der Sozialversicherungen werden vom Besoldungsnachgenuss in Abzug gebracht.
Art. 13 * Schaffung und Einreihung neuer Stellen
1 Neugeschaffene Stellen sind durch den Regierungsrat bzw. die Verwal- tungskommission der Gerichte in eine der 33 Besoldungsklassen einzurei- hen. Artikel 5 ist sinngemäss anzuwenden.
2 Die Schaffung neuer Stellen bedarf der Zustimmung des Landrates. Sämt- liche neu geschaffenen Stellen sind alljährlich im Amtsbericht aufzuführen.
Art. 14 Besitzstand Bei der Einführung dieser Verordnung ist der Besitzstand betragsmässig zu wahren; eine allfällige Abrundung bis zu 2 Promille des Bruttogehaltes (ohne Sozialzulagen) gilt als Wahrung des Besitzstandes. Vorbehalten bleibt eine tiefere Einreihung nach Artikel 8.
Art. 15 Übergangsregelung
1 Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung das Spitalpersonal betreffen, gelten sie bis zum Inkrafttreten der durch die Spitalleitung zu erlassenden Besoldungsordnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals 1) .
2 Jene Staatsbedienstete, die zwischen dem 1. Oktober 1996 und 30. Septem- ber 2001 ihr 15-Jahr-Dienstjubiläum feiern, erhalten als Treueprämie weiter- hin einen vollen Monatslohn. 7 1) GS VIII A/211/1
Besoldungsverordnung II C/2/1
3 Die Treueprämien für 25 und 40 Dienstjahre sind in den kommenden vier Jahren anteilsmässig so zu kürzen, dass ab dem 1. Oktober 2000 noch ein voller Monatslohn bezogen werden kann.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 29. Juni 1994 über die Besoldungen der Staatsbediens- teten wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Änderungen der Verordnung: LR 19. Dez. 2001 (SBE 8. Bd. Heft 3 S. 171) Art. 3 Besoldungsklassen 13, 15 und 17 (Pflegebereich) in Kraft ab

1. Januar 2002 LR 25. Juni 2003 (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 480) Titel, Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 in Kraft ab sofort LR 8. Dez. 2004 (SBE 9. Bd. Heft 3 S. 180) Art. 9 Abs. 1 in Kraft ab 1. Januar 2005 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 5 Abs. 4 in Kraft ab LG 2006
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