Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP‑Wagen verwendeten Ersatzteile
Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1961 (Stand am 25. November 2021) ¹ AS 1960 1037
Die Vertragsparteien,
in dem Wunsche, die Verwendung der EUROP‑Wagen im Verkehr zwischen den Eisenbahnverwaltungen zu erleichtern, die diese Wagen gemeinschaftlich benutzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeines
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
a. «Eingangsabgaben» die Zölle sowie alle aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
b. «EUROP‑Wagen» diejenigen Wagen, die nach den zu diesem Zweck von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt werden;
c. «Eigentumsverwaltung» diejenige Eisenbahnverwaltung, der die in Betracht kommenden Wagen gehören oder – soweit es sich um Wagen handelt, die der Europäischen Gesellschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören – der die Wagen auf Grund eines Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur Verfügung gestellt worden sind;
d. «Benutzende Verwaltung» jede andere an der gemeinschaftlichen Benutzung der EUROP‑Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung, auf deren Netz sich die betreffenden Wagen befinden.
Art. 2
Eine benutzende Verwaltung darf Ersatzteile aus ihren Beständen in EUROP‑Wagen einbauen unter der Bedingung, dass:
a. für diese Ersatzteile im Lande dieser Verwaltung die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben entrichtet worden sind;
b. der Einbau weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Vergünstigungen zur Folge hat.
Art. 3
EUROP‑Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.
Art. 4
¹ Verwendet eine benutzende Verwaltung zur Ausbesserung von EUROP‑Wagen Ersatzteile aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen, so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung ohne Erhebung von Eingangsabgaben zugelassen unter der Voraussetzung, dass:
a. für diese Ersatzteile die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben im Lande der Eigentumsverwaltung entrichtet worden sind;
b. die Versendung dieser Ersatzteile an die benutzende Verwaltung weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Vergünstigungen zur Folge gehabt hat.
² Das Verfahren wird durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden Verwaltung nach Fühlungnahme mit dieser Verwaltung geregelt.
Kapitel II Schlussbestimmungen
Art. 5
¹ Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
a. durch Unterzeichnung;
b. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c. durch Beitritt.
² Das Abkommen liegt bis einschliesslich 20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
³ Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 6
¹ Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem alle in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder, deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich EUROP‑Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen, von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
² Für jedes Land, das dem Abkommen nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt, tritt es mit dem dreissigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 7
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
² Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Art. 8
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als drei beträgt.
Art. 9
¹ Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
² Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
³ Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter(s) ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Art. 10
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 11
¹ Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und die anderen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
² Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
³ Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
Art. 12
Ausser den in Artikel 11 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern:
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 5;
b. die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
c. die Kündigungen nach Artikel 7;
d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 8; e. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 11.
Art. 13
Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am fünfzehnten Januar neunzehnhundertachtundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in französischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 25. November 2021 ²
² AS 1974 1636 ; 1984 232 ; 2021 783 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Bundesrepublik Deutschland | 21. Oktober | 1960 | 1. Januar | 1961 |
Belgien | 10. September | 1959 | 1. Januar | 1961 |
Frankreich | 19. August | 1959 | 1. Januar | 1961 |
Italien | 8. März | 1960 | 1. Januar | 1961 |
Niederlande* a | 7. Mai | 1959 | 1. Januar | 1961 |
Österreich | 3. März | 1959 | 1. Januar | 1961 |
Schweiz* | 7. Juli | 1960 | 1. Januar | 1961 |
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Erklärungen
Schweiz
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
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