Kantonales Energiegesetz (741.1)
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Kantonales Energiegesetz

1 741.1 Kantonales Energiegesetz (KEnG) vom 15.05.2011 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 89 Absatz 1 und 4 der Bundesverfassung (BV) 1 ) und Artikel 35 Absatz 2 und 3 der Kantonsverfassung 2 ) , gestützt auf Artikel 60 Ab satz 2 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG) 3 ) , Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 4 ) und Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutz gesetz, USG) 5 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die kantonale, regionale und kommunale Energieplanung, b die Versorgung mit leitungsgebundener Energie, c den Vollzug des StromVG, d den Vollzug des EnG, insbesondere die Anforderungen an die Energie nutzung in Gebäuden, e die Förderungsmassnahmen.
2 Die Treibstoffversorgung sowie der Energieverbrauch von Fahrzeugen und Geräten bilden nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Art. 2

Ziele
1 Das Gesetz strebt im Dienste der Nachhaltigen Entwicklung eine wirtschaftli che, sichere, ausreichende, umwelt- und klimaschonende Energieversorgung und -nutzung an.
1) SR 101
2) BSG 101.1
3) SR 730.0
4) SR 734.7
5) SR 814.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-91
741.1 2
2 Insbesondere dient es den Zielen, a eine preiswerte und sichere Energieversorgung für die Bevölkerung und die Wirtschaft sicherzustellen, b das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern, c die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, d die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren Energieträgern zu mindern, e den Klimaschutz zu verbessern.
3 Es bezweckt a den gesamtkantonalen Wärmebedarf in Gebäuden bis 2035 um mindes tens 20 Prozent zu senken, b den gesamtkantonalen Wärme- und Strombedarf möglichst mit CO 2neu tralen, erneuerbaren Energien zu decken.

Art. 3

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für die Energieversorgung auf dem Kantonsgebiet, unabhän gig davon, ob die Energie innerhalb oder ausserhalb des Kantons genutzt wird. Es gilt zudem für die Energienutzung in Gebäuden und Anlagen auf dem Kantonsgebiet.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Gesetzgebungs-, Regie rungs- und Verwaltungstätigkeit die Ziele dieses Gesetzes.

Art. 4

Begriffe 1. Allgemein
1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung, Bereit stellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Ener gie für Gebäude und Anlagen.
2 Als Energieversorgungsunternehmen gelten Unternehmen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, die den Zweck verfolgen, Energieträger und Energie zu gewinnen, umzuwandeln, zu lagern, bereitzustellen, zu transportie ren, zu übertragen oder zu verteilen.
3 Unter leitungsgebundener Energie wird die über ein Elektrizitäts-, Fern wärme-, Fernkälte- oder Gasverteilnetz transportierte Energie verstanden.
4 Als erneuerbare Energie gelten die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Geo thermie, die Umgebungswärme, die Windenergie und die Energie aus Biomas se und aus Abfällen aus Biomasse.
3 741.1
5 Als Grossverbraucher gelten Energieverbraucher mit einem Wärmeverbrauch von mehr als 5 Gigawattstunden oder einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden pro Verbrauchsstätte und pro Jahr.
6 Als Gemeinden gelten die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemein den im Sinne des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 1 ) .

Art. 5

2. Stromversorgung
1 Als Netzbetreiber gelten die Energieversorgungsunternehmen, die ein Elektri zitätsverteilnetz betreiben.
2 Unter Netzgebiet wird ein geografisches Gebiet verstanden, in welchem ein Netzbetreiber dafür verantwortlich ist, Endverbraucherinnen und Endverbrau cher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger an eine be stimmte Netzebene des Elektrizitätsnetzes anzuschliessen.
3 Als Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelten Kundinnen und Kun den, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Davon ausgenom men ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerks oder für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
2 Energieplanung
2.1 Kantonale Energieplanung

Art. 6

Grundlagen
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beschafft die Grundlagen für die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton und für die Berücksichtigung der bedeutsamen Umweltfolgen. *
2 Sie ist berechtigt, dazu von den öffentlichen Verwaltungen, den im Kanton tä tigen Energieversorgungsunternehmen und den Grossverbrauchern die erfor derlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Sie pflegt einen Informati onsaustausch mit den Energieversorgungsunternehmen. *
3 Sie und die von ihr beigezogenen Personen wahren dabei die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen. *
1) BSG 170.11
741.1 4

Art. 7

Energiestrategie des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Energiepolitik in der Energie strategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht wer den sollen. Er berücksichtigt dabei die energiepolitischen Vorgaben des Bun des und die Grundsätze der Nachhaltigen Entwicklung.
2 Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Energiestrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor.
3 Er unterbreitet die Energiestrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

Art. 8

Umsetzung der Energiestrategie
1 Der Regierungsrat erarbeitet periodisch Massnahmenpläne zur Umsetzung der Energiestrategie.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zur Umsetzung der Energiestrategie Leistungsverträge mit Gemeinden, Planungsregionen, Regio nalkonferenzen, Energieversorgungsunternehmen oder Privaten abschlies sen. *

Art. 9

Kantonaler Richtplan
1 Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die für die kantonale Energieversorgung wichtigen und koordinationsbedürftigen Standorte der be stehenden und der künftig notwendigen Infrastrukturanlagen zur Energiever sorgung und -nutzung.
2 Er berücksichtigt dabei die Energieplanungen des Bundes und der Nachbar kantone.
2.2 Kommunale und regionale Energieplanung

Art. 10

Kommunale und regionale Richtpläne Energie 1. Kommunaler Richtplan Energie
1 Der kommunale Richtplan Energie stimmt die angestrebte räumliche Entwick lung und die Energieversorgung aufeinander ab und zeigt auf, in welcher zeitli chen Folge und mit welchen Mitteln die Ziele erreicht werden sollen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet im kantonalen Richtplan die grösseren Gemeinden, die einen kommunalen Richtplan Energie zu erlassen haben. Den übrigen Gemeinden ist der Erlass eines kommunalen Richtplans Energie frei gestellt.
5 741.1
3 Benachbarte Gemeinden stimmen ihre kommunalen Richtpläne Energie auf einander ab.

Art. 11

2. Regionaler Richtplan Energie
1 Die Planungsregion beziehungsweise die Regionalkonferenz kann die erfor derliche gemeindeübergreifende Abstimmung durch Erlass eines regionalen Richtplans Energie vornehmen.

Art. 12

3. Form und Verfahren
1 Der Regierungsrat legt die Form und die minimalen Inhalte des kommunalen und des regionalen Richtplans Energie durch Verordnung fest.
2 Das Verfahren zum Erlass des kommunalen und des regionalen Richtplans Energie richtet sich nach der Baugesetzgebung.

Art. 13

Kommunale Nutzungspläne 1. Vorschriften zur Energienutzung
1 Die Gemeinden können für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile davon in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen die Ver pflichtung einführen, * a * bei Gebäuden, die neu erstellt werden oder deren Heizungen oder zentra le Anlagen zur Warmwasseraufbereitung zu wesentlichen Teilen ersetzt werden, einen bestimmten, erneuerbaren Energieträger einzusetzen oder das Gebäude an ein Fernwärme- oder Fernkälteverteilnetz anzuschlies sen, b * bei Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, die gewichtete Ge samtenergieeffizienz weiter zu begrenzen.
2 Wo die Gemeinde eine Anschlusspflicht an ein Fernwärme- oder Fernkälte verteilnetz vorsieht, ist das zuständige Energieversorgungsunternehmen nach Massgabe der verfügbaren Energiemenge verpflichtet, den Haushalten und Betrieben des Gebiets die benötigte Fernwärme oder Fernkälte zu liefern. *
3 Die Gemeinden können für Gesamtüberbauungen eine gemeinsame gewich tete Gesamtenergieeffizienz vorschreiben. *
4 Sie bestimmen die gewichtete Gesamtenergieeffizienz so, dass im Ergebnis die Anforderungen von Artikel 42 eingehalten werden. *
5 Der Kanton stellt den Gemeinden für die Vorschriften gemäss Absatz 1 und 3 Musterregelungen zur Verfügung. *
741.1 6
6 Der Regierungsrat kann für die weitere Begrenzung der Gesamtenergieeffizi enz gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b eine Bandbreite vorsehen. *

Art. 14

2. Nutzungsbonus
1 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Über bauungsordnungen einen Nutzungsbonus vorsehen, indem das vorgegebene Mass der baulichen Nutzung um bis zu zehn Prozent erhöht wird, wenn a Gebäude gegenüber dem Minimalstandard der Energienutzung wesent lich erhöhte Anforderungen erfüllen und b die Massstäblichkeit der Bebauung und die Qualität der Aussenräume da durch nicht beeinträchtigt werden.
2 Der Nutzungsbonus nach Absatz 1 ist nicht auf ein anderes Grundstück über tragbar und gilt, wenn mehrere Gebäude auf dem gleichen Grundstück erstellt werden, nur für die Gebäude, die die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen.

Art. 15

3. Vorschriften zu gemeinsamen Heizwerken und Heizkraftwer ken *
1 Die Gemeinden können in der baurechtlichen Grundordnung oder in Über bauungsordnungen für Gesamtüberbauungen und Neubaugebiete vorschrei ben, dass ein gemeinsames Heizwerk oder Heizkraftwerk erstellt wird.
2 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer planen, erstel len, betreiben und finanzieren diese Anlagen gemeinsam oder übertragen die Planung, Erstellung oder den Betrieb der Anlagen vertraglich an Dritte.
3 Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Kostentragung nicht einigen, verfügt die Gemeinde die Kostenteilung nach Massgabe des Interesses der Beteiligten.

Art. 16

4. Ausnahme von der Anschlusspflicht und Vorbehalt der Nutzung eigener erneuerbarer Energien *
1 Keine Anschlusspflicht nach Artikel 13 und 15 besteht für Gebäude, die bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz in der höchsten Klasse sind. *
2 Die Gemeinden dürfen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, die zum Anschluss an ein Fernwärmeverteilnetz oder an ein gemeinsa mes Heizwerk oder Heizkraftwerk verpflichtet sind, die Nutzung eigener erneu erbarer Energien nicht untersagen. *
7 741.1

Art. 17

5. Baurechtliche Gestaltungsvorschriften
1 Die Gemeinden achten beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschrif ten darauf, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die akti ve oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern.
3 Leitungsgebundene Energie
3.1 Allgemeines

Art. 18

Planungsgrundsätze
1 Planung, Bau, Unterhalt und Finanzierung des Energieverteilnetzes sind Sa che der zuständigen Energieversorgungsunternehmen.
2 Diese berücksichtigen bei der Planung die Planungsgrundsätze des Bundes gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) 1 ) . Insbesondere stimmen sie die Planung auf die Raum- und die Erschliessungsplanung der Gemeinden ab, nehmen Rücksicht auf die Land schaft, das Ortsbild und, soweit möglich, auch auf die bestehende Grund stücksparzellierung. *
3 Soweit möglich und verhältnismässig, sind neue Leitungen in den Boden zu verlegen. Bei Leitungen, die in Strassen verlegt werden sollen oder bereits in solchen verlegt sind, stimmen die Energieversorgungsunternehmen ihre Arbei ten an den Leitungen mit den von den Strasseneigentümerinnen und -eigentü mern vorgesehenen Arbeiten an den Strassen ab.

Art. 19

Bewilligung der Leitungen
1 Das Bewilligungsverfahren für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.
2 Die Bewilligungspflicht und das Bewilligungsverfahren für die übrigen Leitun gen richten sich nach der Bau- und der Strassengesetzgebung.

Art. 20

Öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte 1. Anwendbares Recht
1 Die Sicherung der Durchleitungsrechte für Stark- und Schwachstromleitungen sowie für Gasleitungen, die der Plangenehmigungspflicht nach Bundesrecht unterliegen, erfolgt nach den Vorschriften des Bundesrechts.
1) SR 700
741.1 8
2 Falls für das übrige Energieverteilnetz eine privatrechtliche Sicherung der Durchleitungsrechte nicht möglich ist, können diese mit einer Überbauungsord nung öffentlich-rechtlich gesichert werden.

Art. 21

2. Zuständigkeit und Verfahren
1 Ist die Erschliessung mit Energie nicht bereits durch eine Überbauungsord nung der Gemeinde geregelt und ist die Gemeinde nicht bereit, dafür eine Überbauungsordnung auszuarbeiten, kann das Energieversorgungsunterneh men die Überbauungsordnung erarbeiten.
2 Die Gemeinde ist für den Beschluss der Überbauungsordnung zuständig, die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für deren Ge nehmigung. *
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

Art. 22

3. Kantonale Überbauungsordnung
1 Lehnt die Gemeinde den Beschluss der Überbauungsordnung ab oder kön nen sich mehrere betroffene Gemeinden nicht einigen, erlässt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine kantonale Überbauungsordnung, sofern dies zur Erfüllung eines Versorgungsauftrags oder zur Wahrung kantonaler oder gefährdeter regionaler Interessen erforderlich ist. *
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Baugesetzgebung.

Art. 23

4. Wirkung
1 Mit der Genehmigung der Überbauungsordnung ist das Energieverteilnetz in seinem Bestand geschützt.
2 Auf den betroffenen Grundstücken dürfen grundsätzlich keine Bauten oder Anlagen erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unter halt des Energieverteilnetzes verunmöglichen, erheblich erschweren oder sei nen Bestand gefährden.
3 Die genehmigte Linienführung der Leitungen kann im Grundbuch angemerkt werden.
9 741.1

Art. 24

5. Entschädigung
1 Die Geltendmachung und Durchsetzung allfälliger Entschädigungsansprüche der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer richten sich nach den Vor schriften des Enteignungsgesetzes vom 3. Oktober 1965 1 ) und nach der Bau gesetzgebung.

Art. 25

Gemeindeverträge
1 Die Gemeinden können mit den Energieversorgungsunternehmen Abgaben und Leistungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes und für wei tere Inkonvenienzen vertraglich vereinbaren.
3.2 Versorgung mit Elektrizität

Art. 26

Anwendbares Recht
1 Für Elektrizitätsverteilnetze, die mit 50 Hertz Wechselstrom betrieben werden, gilt das StromVG. Ergänzend sind die Vorschriften dieses Abschnitts zu beach ten.

Art. 27

Bezeichnung und Zuteilung von neuen Netzgebieten
1 Für Gebiete, die noch nicht mit Elektrizität erschlossen sind, werden die Netz gebiete dann bezeichnet, wenn ein Bedarf entsteht. Es sind dabei insbesonde re die Kriterien der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs sowie die Raum-, Erschliessungs- und Energieplanung der Gemeinden zu berücksichtigen.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bezeich net die Netzgebiete je für die Netzebenen 3, 5 und 7. *
3 Sie teilt durch Verfügung ein neues Netzgebiet dem Netzbetreiber zu, der die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Erschliessung und des Netzbetriebs am besten gewährleisten kann.

Art. 28

Leistungsaufträge nach Artikel 5 Absatz 1 StromVG
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen * a zur Stärkung der Grundversorgung, b * zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzgebiet, insbesondere für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen, oder c zur Steigerung der Energieeffizienz.
1) BSG 711.0
741.1 10
2 Bei der Erteilung von Leistungsaufträgen sind Wettbewerbsverzerrungen zwi schen den Netzbetreibern zu vermeiden.

Art. 29

Änderung der Verhältnisse
1 Ändern sich die Verhältnisse, passt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Netzgebiete, die Zuteilungsverfügung und die Leistungsaufträge an. *

Art. 30

Anschlusspflicht im Netzgebiet
1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet an das Elektrizitäts verteilnetz anzuschliessen: a alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher innerhalb der Bauzone, b alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone, c alle zonenkonformen und standortgebundenen Gebäude und Anlagen ausserhalb der Bauzone, d alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen Elektrizitätsanschluss benötigen, und e alle Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlos sen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. *

Art. 31

Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann auf Gesuch hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger aus einem andern Netzgebiet an sein Netz anzuschliessen, wenn besondere Ver hältnisse vorliegen. *
2 Die Anschlusspflicht des Netzbetreibers des andern Netzgebiets fällt in die sem Umfang dahin.

Art. 32

Anschlusskosten
1 Die Kosten für den Anschluss an das Elektrizitätsverteilnetz sind grundsätz lich von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher zu tragen.
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2 Für die Anschlusskosten der Elektrizitätserzeugerinnen oder Elektrizitätser zeuger gilt die Regelung der Energiegesetzgebung des Bundes.

Art. 33

Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen
1 Der Regierungsrat trifft die nötigen Massnahmen zur Angleichung unverhält nismässiger Unterschiede in den Netznutzungstarifen im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 erster Satz StromVG. Er hört vorgängig die betroffenen Kreise an.
4 Energienutzung
4.1 Allgemeines

Art. 34

Grundsätze
1 Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.
2 Soweit möglich sind erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen.
3 Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten.

Art. 35

Festlegung der detaillierten Minimalanforderungen an die Energie nutzung
1 Der Regierungsrat legt im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen durch Verordnung die detaillierten Minimalanforderungen an die Energienutzung für neue und für bestehende Gebäude und Anlagen fest.
2 Er beachtet dabei den Grundsatz, dass die Massnahmen zur sparsamen und effizienten Energienutzung wirtschaftlich tragbar und betrieblich möglich sein sollen. Die Massnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erzielbaren Einsparung stehen. Zudem berücksichtigt er den Stand der Technik und stimmt seine Festlegungen mit den andern Kantonen ab.
3 Er kann für Vorhaben, die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind, Erleichterungen oder die Befreiung von der Einhaltung der Minimalanfor derungen vorsehen.

Art. 36

Ausnahmen *
1 Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung können gewährt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 (BauG) 1 ) erfüllt sind.
1) BSG 721.0
741.1 12
2 Artikel 38 bleibt vorbehalten.
4.2 Anpassungspflicht

Art. 37

Anpassungspflicht für bestehende Gebäude und Anlagen
1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude beziehungs weise Gebäudeteile nicht entsprechen, spätestens dann an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung be einflusst wird.
2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind haustechnische Anla gen dann anzupassen, wenn sie erneuert, umgebaut oder geändert werden.

Art. 38

Ausnahmen für Baudenkmäler
1 Aus Gründen des Denkmalschutzes können für Baudenkmäler Ausnahmen von der Anpassungspflicht gemäss Artikel 37 gewährt werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert und das öffentliche Interesse am Schutz des betreffen den Gebäudes das öffentliche Interesse an dessen Anpassung überwiegt.
4.3 Minimalanforderungen

Art. 39

Anforderungen an die Gebäudehülle
1 Bei Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, ist die Gebäudehülle so auszugestalten, dass möglichst geringe Energieverluste auf treten.

Art. 40

Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen 1. Heizung, Warmwasser *
1 Heizungen und Anlagen zur Warmwasseraufbereitung sind so auszulegen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Energieverbrauch und Umweltbelastung möglichst gering bleiben.
2 Nicht gestattet sind a die Installation neuer ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung, b der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasser verteilsystem durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen.
3 In Wohnbauten sind zentrale Wassererwärmer nicht gestattet, die aus schliesslich direkt elektrisch beheizt werden. *
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Art. 40a

* 1a. Ersatz von Wärmeerzeugern
1 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung ist meldepflichtig.
2 Wird bei einem Gebäude, das älter als 20 Jahre ist, der Wärmeerzeuger er setzt, sind die Anforderungen erfüllt, wenn a eine Standardlösung fachgerecht umgesetzt wird oder b die gewichtete Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes den kantonalen Anforderungen entspricht.
3 Der Regierungsrat legt die betroffenen Gebäudekategorien, die Standardlö sungen und die Anforderungen an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz so wie die Berücksichtigung von erneuerbarem Gas durch Verordnung fest.

Art. 41

2. Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen
1 Für Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen sind soweit möglich erneuerbare Ener gien oder Abwärme einzusetzen.
2 Der Regierungsrat kann für Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen den zulässi gen Energiebedarf festlegen.

Art. 42

Gewichtete Gesamtenergieeffizienz *
1 Neue Gebäude und Erweiterungen von Gebäuden müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass die gewichtete Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieproduktion möglichst nahe bei Null ist. *
2 Der Regierungsrat legt in Abstimmung mit den anderen Kantonen die Grenz werte der gewichteten Gesamtenergieeffizienz für Heizung, Warmwasser, Lüf tung, Klimatisierung, Beleuchtung und Geräte abzüglich Eigenenergieprodukti on durch Verordnung fest. *
3 ... *

Art. 43

Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Neue Gebäude und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des indi viduellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder des Warm wassersystems entsprechend auszurüsten.
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3 Wo die nötigen Geräte zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs in stalliert sind, müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser zum überwie genden Teil unter Berücksichtigung des ermittelten Wärmeverbrauchs der ein zelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden.

Art. 44

Wärmekraftkopplung und Abwärmenutzung
1 Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden, sind grundsätzlich als Wärmekraftkopplungsanlagen auszugestalten. Der Re gierungsrat legt fest, bis zu welcher Wärmeleistung die Wärmeerzeugungsan lagen von dieser Bestimmung ausgenommen sind.
2 Anlagen, in denen nutzbare Abwärme erzeugt wird, sind mit Einrichtungen zu deren Nutzung, insbesondere zur Wärmerückgewinnung, auszustatten.

Art. 45

Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen
1 Der Neubau und die Änderung von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden und eine thermische Leistung von we niger als 10 Megawatt aufweisen, sind nur zulässig, wenn die im Betrieb ent stehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Bei Anlagen mit ei ner thermischen Leistung von 10 Megawatt und mehr ist die im Betrieb entste hende Wärme so weit als möglich und fachgerecht zu nutzen.
2 Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum allgemeinen Elektri zitätsverteilnetz haben.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des EnG.

Art. 46

2. Mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebene Anla gen
1 Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren gas förmigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
2 Diese Anforderung gilt nicht, wenn überwiegend landwirtschaftliches Grüngut verwertet wird, keine Verbindung zum allgemeinen Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.
15 741.1

Art. 47

3. Mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebene Anlagen
1 Der Neubau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Art. 48

Heizungen im Freien
1 Heizungen im Freien sind ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn a die Sicherheit von Personen, Tieren oder Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und b bauliche und betriebliche Massnahmen nicht möglich oder unverhältnis mässig sind und c die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Re gelung ausgerüstet ist.

Art. 49

Beheizte Freiluftbäder
1 Freiluftbäder dürfen ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme beheizt werden.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern einge setzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

Art. 50

Nur zeitweise belegte Gebäude
1 Neubauten, die nur zeitweise belegt sein werden, sind so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.

Art. 51

Beleuchtung
1 Neue und bestehende Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltscho nend zu betreiben. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den Verwendungszweck geboten ist. *
2 Der Regierungsrat kann für Nichtwohnbauten den zulässigen Elektrizitätsbe darf für Beleuchtung festlegen.
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3 Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind verboten. Die Gemeinde kann aus wichtigen Gründen befristete Ausnah men bewilligen. Die Erneuerung und die Verlegung rechtmässig bestehender Anlagen sind zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass gleichzeitig der Energieverbrauch der Anlage gesenkt wird.
4 Klar auf ein Objekt begrenzte Beleuchtungen, wie die Beleuchtung von Bau denkmälern, Skipisten usw., fallen nicht unter das Verbot von Absatz 3.
4.4 Erhöhte Anforderungen

Art. 52

1 Gebäude und Anlagen von Kanton und Gemeinden sind so zu bauen und zu nutzen, dass sie als Vorbilder für die Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes dienen. *
2 Die Gebäudehüllen von neuen kantonalen Gebäuden sowie von bestehenden kantonalen Gebäuden bei ihrer Erneuerung sind mit Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, insbesondere zur Warmwasseraufbereitung, auszustatten, so weit sie dafür geeignet sind und die Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Solar technik ausgewiesen ist.
3 Trägt der Kanton mindestens 200 000 Franken oder mindestens 50 Prozent der Baukosten für die Erstellung oder Gesamtrenovation von Gebäuden, so werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht.
4.5 Grossverbraucher

Art. 53

Grundsatz
1 Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher können durch die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und die zumutbaren Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung so wie zur Verminderung der Umweltbelastung und der Treibhausgasemissionen zu treffen. *
2 Die Massnahmen sind für die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nut zungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betriebli chen Nachteilen verbunden sind. *
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Art. 54

Vertragliche Regelung
1 Artikel 53 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher, die sich in einem Vertrag mit der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verpflichten, individuell oder in einer Gruppe vom Regierungs rat vorgegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal ten. *
2 Überdies kann der Regierungsrat Grossverbraucherinnen und Grossverbrau cher, die sich nach Absatz 1 zur Einhaltung vorgegebener Ziele verpflichten, von der Einhaltung einzelner Minimalanforderungen (Art. 39 ff.) entbinden. *
3 Verträge, die Grossverbraucherinnen und Grossverbraucher zur Reduktion des Energieverbrauchs oder zur Reduktion der CO 2Emissionen mit dem Bund abschliessen, sind den Verträgen gemäss Absatz 1 gleichgestellt. *
5 Förderung

Art. 55

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und -nutzung.

Art. 56

Information, Beratung
1 Der Kanton fördert und unterstützt die Information, Aus- und Weiterbildung sowie die Beratung in Energiefragen.
2 Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen führen unabhängige Bera tungsstellen für Energiefragen (Energieberatungsstellen).
3 Der Kanton gewährt den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen Abgel tungen an die Kosten der Energieberatung, wenn die vom Regierungsrat in der Verordnung festzulegenden Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Die Abgel tungen werden in Form von Pauschalbeiträgen von 0.80 bis 1.50 Franken pro Kopf der Bevölkerung der betreffenden Region gewährt.

Art. 57

Energieplanung, Leistungsverträge
1 Soweit dieses Gesetz den Erlass eines Richtplans Energie vorschreibt, leistet der Kanton den Verpflichteten eine Abgeltung von 50 Prozent der anrechenba ren Kosten. *
2 Er kann Finanzhilfen bis zu 50 Prozent gewähren a an die anrechenbaren Kosten der Ausarbeitung von freiwilligen Richtplä nen Energie oder
741.1 18 b an andere aus Leistungsverträgen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 entste hende anrechenbare Kosten.

Art. 58

Energienutzung
1 Der Kanton kann Finanzhilfen leisten a von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten von Voruntersuchun gen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme, b von maximal 35 Prozent der Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuer baren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz.
2 ... *

Art. 59

Gebäudeanpassungen sowie Abbruch und Neubau
1 Der Kanton kann Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen gewähren, wenn eine Verbesserung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz erzielt wird. *
2 Der Beitrag nach Absatz 1 beträgt zwischen 5000 und 250 000 Franken pro Gebäude. Innerhalb dieses Rahmens sind für die Höhe des Beitrags massge bend a das Ausmass der Verbesserung, b die Energiebezugsfläche, c die Höhe eines allfälligen Bundesbeitrags.
3 Gleiche Finanzhilfen können gewährt werden, wenn ein Gebäude nicht ange passt, sondern abgebrochen und durch ein neues Gebäude mit gleicher Zweckbestimmung ersetzt wird. Massgebliche Energiebezugsfläche nach Ab satz 2 ist diejenige des abgebrochenen Gebäudes, ausser die Energiebezugs fläche des neuen Gebäudes sei kleiner.
4 Der Kanton kann für besonders energieeffiziente Gebäude Finanzhilfen von maximal 250 Franken pro Quadratmeter Energiebezugsfläche leisten. *

Art. 60

Bürgschaftsgenossenschaften
1 Der Kanton kann Finanzhilfen gewähren an Bürgschaftsgenossenschaften, bäuden.
2 Finanzhilfen können an die Deckung von Bürgschaftsverlusten und an die Verwaltungskosten geleistet werden.
19 741.1
3 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Kanton übernimmt maximal 65 Prozent des Verlustes.
4 Der Kanton kann für die erstmalige Kapitalisierung ein langfristiges, nachran giges Darlehen von höchstens fünfzehn Millionen Franken gewähren.
6 Vollzug und Rechtspflege

Art. 61

Ausführungsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über a die Anforderungen an die kommunalen und regionalen Richtpläne Ener gie, b die Festlegung und Zuteilung der Netzgebiete und die Leistungsaufträge an die Netzbetreiber sowie die Anschlusspflichten, c die Minimalanforderungen an die Energienutzung, d die Ziele für die Grossverbraucher und die Minimalanforderungen, von de ren Einhaltung sie entbunden werden können, e die Energieberatungsstellen, f die Staatsbeiträge nach Kapitel 5.
2 ... *

Art. 62

Prüfung der Minimalanforderungen an die Energienutzung 1. Im Baubewilligungsverfahren
1 Die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienutzung wird im Baubewilligungsverfahren geprüft. Die Baubewilligungsbehörden ohne entspre chendes Fachpersonal ziehen dazu ausgewiesene Energiefachleute bei.
2 Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem USG unter liegen, ist die Einhaltung der Minimalanforderungen im Umweltverträglichkeits bericht nachzuweisen.
3 Ausnahmebewilligungen nach Artikel 36, 38 und 48 erteilt die zuständige Stel le der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. Zu Ausnahmegesuchen nach Artikel 38 hört sie die kantonale Denkmalpflege an. *

Art. 63

2. Baubewilligungsfreie Vorhaben
1 Bei der Ausführung eines baubewilligungsfreien Vorhabens sorgt die Bauherr schaft selbst für die Einhaltung der Minimalanforderungen an die Energienut zung.
741.1 20

Art. 64

Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung
1 Die Durchsetzung der Minimalanforderungen an die Energienutzung bei der Erstellung, Änderung oder Umnutzung von Gebäuden und Anlagen obliegt den Gemeinden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Baugesetz gebung über die Baupolizei.
2 Die Baupolizeibehörden können auch bei der Ausführung von baubewilli gungsfreien Vorhaben zur Durchsetzung der Minimalanforderungen Baukon trollen durchführen. Nötigenfalls ordnen sie die Wiederherstellung des recht mässigen Zustands an.
3 Die Baupolizeibehörden ohne entsprechendes Fachpersonal ziehen für die Baukontrolle und für die allfällige Anordnung von Wiederherstellungsmassnah men ausgewiesene Energiefachleute bei.

Art. 65

Unterstützung und Aufsicht
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion unterstützt die Baubewilli gungs- und Baupolizeibehörden beim Vollzug. *
2 Vernachlässigen die Baubewilligungs- oder Baupolizeibehörden trotz Mah nung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefähr det, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die erforderlichen Massnahmen anordnen. *

Art. 66

Befugnisse der Baupolizei- und Aufsichtsbehörden
1 Die Baupolizeibehörden und die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind befugt, von der Bauherrschaft, den Eigentümerinnen und Eigentümern, den Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Päch tern von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen alle zur Erfüllung ihrer Aufga ben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen, Liegenschaften zu betreten und die zu kontrollierenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen zu prüfen. *
2 Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, bei den Kontrollarbei ten soweit zumutbar mitzuwirken und diese zu erleichtern.

Art. 67

Durchsetzung der Leistungsaufträge und der Anschlusspflicht
1 Kommt ein Netzbetreiber seinen Leistungsaufträgen gemäss Artikel 28 oder Anschlusspflichten gemäss Artikel 30 nicht nach, setzt ihm die zuständige Stel le der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten. Nötigenfalls ordnet die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Ersatzvornahme an. *
21 741.1
2 Ist die Grundversorgung oder die Versorgungssicherheit in einem Netzgebiet gefährdet, kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion dem Netzbetreiber den Betrieb des betroffenen Netzgebiets entziehen und dieses nach Anhörung des Netzeigentümers und der Gemeinde einem andern Netzbetreiber zuteilen. *

Art. 68

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen die in Artikel 37 verankerten Pflichten, die Bau- und Einrichtungsvorschriften des Gesetzes (Art. 39 bis 51), die zugehörigen Aus führungsvorschriften oder gestützt auf diese Vorschriften erlassene Verfügun gen werden nach Artikel 50 bis 52 des Baugesetzes bestraft.

Art. 69

Rechtspflege
1 Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, die gestützt auf die Artikel 10 bis 17 ergehen, sowie alle Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz im Baubewilligungs- oder im Baupolizeiverfahren ergehen, sind nach den Vorschriften des Baugesetzes anfechtbar. *
2 Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 sind mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anfechtbar. Deren Entscheid kann an den Regierungsrat weitergezogen werden. Der Regierungsrat ent scheidet kantonal letztinstanzlich. *
3 Die Gemeinden sind beschwerdebefugt.
4 Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspfle ge (VRPG) 1 ) . *
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70

Übergangsbestimmungen 1. Richtpläne und Vorschriften der Gemeinden
1 Die Gemeinden gemäss Artikel 10 Absatz 2 erlassen die kommunalen Richt pläne Energie innert zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Hält eine Gemeinde die Frist gemäss Absatz 1 nicht ein, kann der Regie rungsrat die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Ersatz vornahme ermächtigen. Deren Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme können bei der Direktion für Inneres und Justiz angefochten werden. Diese ent scheidet kantonal letztinstanzlich. *
1) BSG 155.21
741.1 22
3 Gemeindevorschriften, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ver pflichten, ihr Gebäude an ein Erdgasversorgungsnetz anzuschliessen, sind nach zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr anwendbar.

Art. 71

2. Anforderungen an die Energienutzung
1 Die Minimalanforderungen nach Abschnitt 4.3 gelten für alle baubewilligungs pflichtigen Bauvorhaben, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden ist. Sie gelten für alle baubewilligungsfreien Bau vorhaben, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht be gonnen worden ist.

Art. 72

3. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind innert zwanzig Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Art. 73

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) 1 ) :
2. Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) 2 )

Art. 74

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Energiegesetz vom 14. Mai 1981 (EnG) (BSG 741.1),
2. Dekret vom 21. August 1990 über die Leitsätze der kantonalen Energie politik (BSG 741.21),
3. Dekret vom 4. Februar 1987 über Staatsleistungen an die Energieversor gung (DEV) (BSG 741.61).

Art. 75

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1) BSG 170.11
2) BSG 721.0
23 741.1 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.03.2022 *

Art. T1-1

* Bestehende zentrale Elektro-Wassererwärmer
1 Bestehende Wassererwärmer im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 sind innert 20 Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung durch Anlagen zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Befreiung von der Ersatz pflicht für bestehende Wassererwärmer, a die für die Energienutzung von geringer Bedeutung sind oder b bei denen die Warmwasseraufbereitung überwiegend mit Strom aus er neuerbarer Eigenproduktion erfolgt.

Art. T1-2

* Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen
1 Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen sind innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung an die gesetzlichen Vorschriften anzupassen.

Art. T1-3

* Kommunale Vorschriften zur Energienutzung
1 Die bisherigen Vorschriften der Gemeinden gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b gelten nach dem Inkrafttreten dieser Änderung weiter.
2 Der Kanton stellt den Gemeinden die notwendigen Angaben zur Umrechnung von der bisherigen auf die Berechnungsweise gemäss dieser Änderung zur Verfügung. Bern, 17. März 2010 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Bornoz Flück Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 1024 vom 15. Juni 2011: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2012
741.1 24 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.05.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-91
17.02.2021 01.04.2021

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 6 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 6 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 8 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 18 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 21 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 22 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 27 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 28 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 28 Abs. 1, b

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 29 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 31 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 53 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 53 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 54 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 54 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 54 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 57 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 62 Abs. 3

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 65 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 65 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 66 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 67 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 67 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 69 Abs. 1

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 69 Abs. 2

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 69 Abs. 4

geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021

Art. 70 Abs. 2

geändert 21-016
09.03.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 1

geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 1, a

geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 1, b

geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 2

geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 3

eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 4

eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 5

eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 13 Abs. 6

eingefügt 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 15

Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 16

Titel geändert 22-096
09.03.2022 01.01.2023

Art. 16 Abs. 1

geändert 22-096
25 741.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.03.2022 01.01.2023

Art. 16 Abs. 2

geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 36

Titel geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 40

Titel geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 40 Abs. 3

eingefügt 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 40a

eingefügt 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 42

Titel geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 1

geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 2

geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 42 Abs. 3

aufgehoben 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 51 Abs. 1

geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 52 Abs. 1

geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 58 Abs. 2

aufgehoben 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 59 Abs. 1

geändert 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 59 Abs. 4

eingefügt 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. 61 Abs. 2

aufgehoben 22-096 09.03.2022 01.01.2023 Titel T1 eingefügt 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. T1-1

eingefügt 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. T1-2

eingefügt 22-096 09.03.2022 01.01.2023

Art. T1-3

eingefügt 22-096
741.1 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.05.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-91 Ingress 09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 6 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 6 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 6 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 8 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 13 Abs. 1

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 13 Abs. 1, a

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 13 Abs. 1, b

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 13 Abs. 2

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 13 Abs. 3

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 13 Abs. 4

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 13 Abs. 5

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 13 Abs. 6

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 15

09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096

Art. 16

09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096

Art. 16 Abs. 1

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 16 Abs. 2

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 18 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 21 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 22 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 27 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 28 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 28 Abs. 1, b

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 29 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 30 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 31 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 36

09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096

Art. 40

09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096

Art. 40 Abs. 3

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 40a

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 42

09.03.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-096

Art. 42 Abs. 1

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 42 Abs. 2

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 42 Abs. 3

09.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-096

Art. 51 Abs. 1

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 52 Abs. 1

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 53 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 53 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 54 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 54 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 54 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
27 741.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 57 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 58 Abs. 2

09.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-096

Art. 59 Abs. 1

09.03.2022 01.01.2023 geändert 22-096

Art. 59 Abs. 4

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. 61 Abs. 2

09.03.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-096

Art. 62 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 65 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 65 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 66 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 67 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 67 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 69 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 69 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 69 Abs. 4

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016

Art. 70 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016 Titel T1 09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. T1-1

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. T1-2

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096

Art. T1-3

09.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-096
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