Steuerverordnung Nr. 18 - Besteuerung nach dem Aufwand (614.159.18)
CH - SO

Steuerverordnung Nr. 18 - Besteuerung nach dem Aufwand

Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung nach dem Aufwand Vom 31. August 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 20 Absatz 8, 118 Absatz 2, 119 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
1985
1 ) beschliesst:

§ 1 Kosten der Lebenshaltung

1 Als Kosten der Lebenshaltung gelten die gesamten Aufwendungen im In- und Ausland für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Bildung und Ausbil - dung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport und Reisen, für die Haltung von Tieren, für den Unterhalt und den Betrieb von Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen usw. sowie die Aufwendungen für Dienstboten.

§ 2 Ermittlung des Einkommens und Vermögens

1 Bei der Berechnung der Steuer nach § 20 Absatz 6 des Gesetzes können abgezogen werden a) die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens; b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von Wertschriften und Guthaben, soweit sie und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten sind nicht zulässig.
3 Das schweizerische Vermögen ist mit dem vollen Steuerwert einzusetzen; ein Schuldenabzug findet nicht statt.
4 Das Einkommen und Vermögen, das nicht unter § 20 Absatz 6 des Geset - zes fällt, wird für die Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.

§ 3 Abzüge

1 Die allgemeinen Abzüge nach § 41 des Gesetzes und die Sozialabzüge nach §§ 43 und 71 des Gesetzes werden nicht zugelassen.

§ 4 Entlastung von ausländischen Steuern

1 Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Be - steuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1 abgezogen werden.
2 Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.
1) BGS 614.11 . GS 2015, 40
1

§ 5 Grundstückgewinne

1 Grundstückgewinne sind nach den §§ 48 - 59 bis des Gesetzes steuerbar.

§ 6 Veranlagungsbehörde

1 Veranlagungsbehörde für die Besteuerung nach dem Aufwand ist das kantonale Steueramt.

§ 7 Verfahren

1 Die Besteuerung nach dem Aufwand wird auf Antrag der steuerpflichti - gen Person vorgenommen; sie hat nachzuweisen, dass sie sämtliche Vor - aussetzungen erfüllt.
2 Der Antrag kann gestellt werden, solange die ordentliche Veranlagung nicht rechtskräftig geworden ist.
3 Die Veranlagungsbehörde eröffnet der steuerpflichtigen Person in der Veranlagungsverfügung nach § 148 des Gesetzes stets das höchste nach § 20 Absätze 3 – 7 berechnete Veranlagungsergebnis.

§ 8 Übergangsbestimmungen

1 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wur - den, gilt bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin § 2 der Steuerverordnung Nr. 18 über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 1. Juli 1986.
2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 der modifizierten Besteuerung nach dem Aufwand unterliegen, ist § 20 Absatz 7 des Gesetzes ab dem Steuer - jahr 2016 anwendbar. RRB Nr. 2015/1343 vom 31. August 2015. Die Einspruchsfrist ist am 11. November 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 20. November 2015.
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