Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (431.112)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz)

(Volkszählungsgesetz) vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 65 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2006²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2007 53

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze
¹ Über die Bevölkerungsstruktur und die gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz werden jährlich oder in kürzeren Abständen Daten erhoben.
² Daten werden erhoben zu:
a. Stand, Struktur und Entwicklung der Bevölkerung;
b. Familien, Haushalten und Wohnverhältnissen;
c. Arbeit und Erwerb;
d. Gesundheit und Sozialem;
e.³
Aus- und Weiterbildung;
f. Migration;
g. Sprachen, Religionen und Kultur;
h. Verkehr und Umwelt;
i. Gebäuden, Wohnungen sowie Arbeits- und Schulorten.
³ Die Datenerhebung stützt sich so weit als möglich auf amtliche Register.
⁴ Für die nicht in den Registern enthaltenen Merkmale werden Stichprobenerhebungen durchgeführt.
³ Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
Art. 2 Gegenstand
Die Volkszählung ist eine Personen-, Haushalts- sowie Gebäude- und Wohnungserhebung, die den Behörden, der Wirtschaft, der Forschung und weiteren interessierten Kreisen statistische Daten zur Verfügung stellt, welche Grundlage bilden für:
a. Planungen;
b. politische Entscheide;
c. die Forschung;
d. die Information der Öffentlichkeit;
e. die Erstellung anderer Statistiken.
Art. 3 Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale
¹ Der Bundesrat legt die Grundgesamtheiten und die Erhebungsmerkmale zur Volkszählung in einer Übersicht fest.
² Er aktualisiert die Übersicht regelmässig.
³ Er konsultiert vorgängig die Kantone und sucht die Zusammenarbeit mit ihnen.

2. Abschnitt: Bestandteile der Volkszählung

Art. 4 Registererhebungen und Stichprobenerhebungen
¹ Die Volkszählung setzt sich zusammen aus Registererhebungen und ergänzenden Stichprobenerhebungen.
² Als Volkszählung gilt die Gesamtheit aller Register- und Stichprobenerhebungen nach diesem Gesetz während zehn Jahren.
³ Der Bundesrat erlässt für die Volkszählung im Allgemeinen nähere Vorschriften insbesondere über:
a. den Erhebungsgegenstand;
b. die Erhebungsmodalitäten;
c. die Identifikatoren;
d. die qualitätssichernden Massnahmen.
Art. 5 Registererhebung
¹ Bei den Registererhebungen werden zur Erstellung von Personen- und Haushaltsstatistiken sowie von Gebäude- und Wohnungsstatistiken Daten auf elektronischem Weg oder in Form von Datenträgern erhoben aus:
a. den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
b. dem eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister.
² Die Datenlieferungen richten sich nach:
a. dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006⁴ (RHG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen;
b. den Bestimmungen über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungs­register.
³ Sind amtliche Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert, so müssen die entsprechenden registerführenden Stellen die Daten in anderweitig geeigneter Form auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten liefern. Der Bundesrat kann das Bundesamt für Statistik mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen.
⁴ SR 431.02
Art. 6 Stichprobenerhebungen
¹ Die Stichprobenerhebungen sind repräsentative Erhebungen von Daten bei einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen zufällig ausgewählten Teil der Bevölkerung oder einer anderen zu untersuchenden Grundgesamtheit.
² Sie umfassen:
a. eine Strukturerhebung: Stichprobenerhebung zu Merkmalen, die nicht im eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister sowie den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden enthalten sind;
b. thematische Stichprobenerhebungen: Stichprobenerhebungen zu verschiedenen gesellschaftlichen, demografischen und kulturellen Themenbereichen.
³ Der Bundesrat erlässt zu jeder Stichprobenerhebung nähere Vorschriften insbesondere über:
a. den Erhebungsgegenstand;
b. das Erhebungsorgan;
c. die Periodizität;
d. den Zeitpunkt;
e. die Durchführung;
f. die Methode.
Art. 7 Standardprogramm
¹ Das Standardprogramm besteht aus den Registererhebungen und denjenigen Stichprobenerhebungen, die vom Bund regelmässig und unabhängig von den Bestellungen der Kantone durchgeführt werden.
² Es wird im ganzen Gebiet der Schweiz durchgeführt.
³ Der Bundesrat legt das Standardprogramm fest. Er veröffentlicht das Standardprogramm gleichzeitig mit der Übersicht der Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale.
Art. 8 Zusatzaufträge
¹ Die Kantone können beim Bundesamt für Statistik eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen. Die aufgestockten thematischen Stichprobenerhebungen umfassen keine neuen Themenbereiche.
² Der Bundesrat regelt Zuständigkeit, Gebietsabgrenzungen, Umfang, Fristen und Kosten bei Bestellungen sowie Rechte und Pflichten der Besteller.
³ Das Bundesamt für Statistik und der bestellende Kanton schliessen über den Zusatzauftrag eine Vereinbarung ab.

3. Abschnitt: Erhebungsorgan

Art. 9
¹ Erhebungsorgan ist das Bundesamt für Statistik.
² Das Bundesamt für Statistik kann Dritte mit den Erhebungen betrauen.

4. Abschnitt: Auskunftspflicht, Datenverwendung und Datenschutz, Veröffentlichung

Art. 10 Auskunftspflicht
¹ Wer im Rahmen der Strukturerhebung befragt wird, ist zur Auskunft verpflichtet.
² Bei den thematischen Stichprobenerhebungen kann der Bundesrat eine Auskunftspflicht vorsehen.
³ Auskunftspflichtig sind natürliche Personen für sich und für Personen, die sie gesetzlich vertreten.
⁴ Die Befragten müssen den Erhebungsstellen die Auskünfte wahrheitsgemäss, fristgemäss und unentgeltlich erteilen.
⁵ Das Verfahren bei Verletzung der Auskunftspflicht richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 11 Aufwandgebühren
¹ Wer trotz Auskunftspflicht die Fragen unvollständig oder falsch beantwortet oder die Erhebungspapiere oder andere Unterlagen trotz Mahnung nicht fristgerecht einreicht, muss der zuständigen Behörde für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr bezahlen.
² Der Bundesrat legt den Stundenansatz fest. Die Gebühr darf 1000 Franken nicht übersteigen.
³ Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Personen, die nicht in der Lage sind, die Fragen zu beantworten, die Erhebungspapiere zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
Art. 12 Datenherrschaft, Datenschutz und Amtsgeheimnis
¹ Die Herrschaft über die Daten aus dem Standardprogramm hat das Bundesamt für Statistik.
² Die Herrschaft über die Daten aus den Zusatzaufträgen haben das Bundesamt für Statistik und der jeweilige Bestellerkanton gemeinsam.
³ Sobald die Daten der Volkszählung bereinigt sind, werden sie anonymisiert und die Personenbezeichnungen vernichtet. Artikel 16 Absatz 3 RHG⁵ bleibt vorbehalten.
⁴ Die Daten aus der Volkszählung dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik verwendet werden. Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
⁵ Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung.
⁶ Wer mit der Durchführung der Volkszählung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches⁶.
⁵ SR 431.02
⁶ SR 311.0
Art. 13 Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen
Der Bundesrat stellt die Wohnbevölkerungszahlen alle vier Jahre verbindlich fest und veröffentlicht sie im Bundesblatt. Massgebend sind die Zahlen aus den Registererhebungen, die jeweils im ersten Kalenderjahr nach den Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats durchgeführt werden.

5. Abschnitt: Kosten

Art. 14
¹ Der Bund trägt die Kosten für die Volkszählung gemäss Standardprogramm, insbesondere für die Durchführung, für die Erfassung und Auswertung der Daten sowie für die Veröffentlichung der Resultate.
² Die Bundesversammlung kann für die Volkszählung mit einfachem Bundesbeschluss einen Zahlungsrahmen bewilligen.
³ Die Kosten für die Zusatzaufträge werden vollumfänglich vom bestellenden Kanton getragen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Ergänzendes Recht
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992⁷ und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.
⁷ SR 431.01
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998⁸ über die eidgenössische Volkszählung wird aufgehoben.
⁸ [ AS 1999 917 ]
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
...⁹
⁹ Die Änderungen können unter AS 2007 6743 konsultiert werden.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
¹ Die Volkszählung nach neuem Recht wird ab 2010 durchgeführt.
2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung zu gegebener Zeit einen Evaluationsbericht über die Volkszählung 2010 vor. Er stellt die Ergebnisse in den einzelnen Erhebungsbereichen dar und bewertet die Auswirkungen des Systemwechsels.
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 ¹⁰
¹⁰ BRB vom 7. Dez. 2007
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