Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV
VIII D/112/4 Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV Vom 18. Februar 1992 (Stand 1. Januar 1992) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 16. Juni 1948 zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung 1 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Zur teilweisen Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Kantonale Aus - gleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständiger - werbenden und Nichterwerbstätigen folgende Verwaltungskostenbeiträge:
a. 3 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen unter 250'000 Franken pro Jahr und der Nichterwerbstä - tigen;
b. 2 1/2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflich - tigen Lohnsummen von 250'000–500'000 Franken, mindestens 750 Franken pro Jahr;
c. 2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen Lohnsummen von über 500'000–3'000'000 Franken, mindestens 1250 Franken pro Jahr;
d. 11 1/2 Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitrags - pflichtigen Lohnsummen von über 3'000'000 Franken, mindestens 6000 Franken pro Jahr;
e. bei Selbstständigerwerbenden: 1. 3 Prozent der Beitragssumme bis zu einem massgebenden Ein - kommen von 50'000 Franken pro Jahr; 2. 2 1/2 Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Ein - kommen von über 50'000–100'000 Franken pro Jahr; 2 Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Einkom - men von über 100'000 Franken pro Jahr.
Art. 2
1 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die reduzierten Ansätze laut Arti - kel 1 Buchstaben b, c und d vorübergehend auf 3 Prozent der Beitragssum - me zu erhöhen, wenn im Verlaufe des Beitragsjahres das Mahnverfahren an - gewendet werden musste oder wenn die Bereinigung mangelhafter Abrech - nungsunterlagen der Kassenverwaltung wesentliche Mehrarbeit verursacht. 1) GS VIII D/112/2 SBE V/3 106 1
VIII D/112/4
Art. 3
1 Weist die Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse am Ende eines Rechnungsjahres einen Einnahmenüberschuss auf und übersteigt ihr aus Einnahmenüberschüssen seit dem Jahre 1948 geäufnetes Vermögen den 1,5-fachen Betrag des Verwaltungsaufwandes für die Durchführung der AHV, IV und EO während des Rechnungsjahres, kann die Ausgleichskasse Rückerstattungen von Verwaltungskostenbeiträgen an Kassenmitglieder mit einer abgerechneten jährlichen Lohnsumme von 1 Million Franken und mehr vornehmen.
2 Durch die Rückerstattung dürfen die Verwaltungskostenbeiträge den Durchschnittssatz von 1 Prozent der Lohnsumme und das Vermögen der Ausgleichskasse den 1,5-fachen Betrag des Verwaltungsaufwandes für AHV, IV und EO nicht unterschreiten.
Art. 4
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Damit wird das gleichlautende Reglement vom 24. November 1986 aufge - hoben.
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