Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid
Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid Vom 22. Januar 1954 (Stand 1. Februar 1954) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950
1 ) in Kenntnis des Vertrages vom 14./29. Januar 1954 mit der zuständigen Prüfstelle, dem Schweizerischen Azetylen-Verein und gestützt auf das Gesetz über die Gebäudeversicherung und die Feuer - polizei vom 7. September 1947
2 ) beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauer - stoff und Kalziumkarbid vom 23. Februar 1950 finden auch Anwendung auf Karbidlager, Azetylenapparate und Azetylendissous-Verbrauchs - anlagen in Betrieben und Anstalten, die weder dem Bundesgesetz vom
18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken
3 ) (Fabrikgesetz) noch dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversi - cherung
4 ) unterstehen.
2 Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Sauerstoff-Verbrauchs - anlagen, die in Verbindung mit Azetylenapparaten, Azetylendissous- oder anderen Brenngas-Verbrauchsanalagen in den oben genannten Betrieben verwendet werden, sowie auf die zugehörigen Verteilleitungen.
§ 2 Bewilligungspflichtige Einrichtungen
1 Zur Aufstellung oder Einrichtung von Azetylenanlagen für mehr als 10 kg Karbidfüllung und von Azetylendissous-Flaschenbatterien für mehr als
60 kg Azetylenfüllung bedarf es einer Bewilligung der nach § 3 zuständi - gen Instanz. Diese Bewilligung ist auch bei grösseren Abänderungen und bei Verlegungen in andere Räume erforderlich.
1) SR 832.312.13 .
2) Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972; GS 85, 945.
3) Aufgehoben durch das BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964.
4) Heute: BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981. GS 79, 178
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§ 3 Zuständige Bewilligungsinstanz
1 Die Bewilligungsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen (aufge - führt in Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 28. Februar 1950 über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid) im Doppel einzureichen: a) für die dem Fabrikgesetz
1 ) unterstellten Betriebe: beim Amt für Wirt - schaft und Arbeit
2 ) ; b) für die übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
3 ) un - terstellten Betriebe: bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan - stalt; c) für die weder dem Fabrikgesetz
4 ) noch dem Kranken- und Unfallver - sicherungsgesetz
5 ) unterstellten Betriebe: beim Amt für Wirtschaft und Arbeit.
2 Die zuständige Instanz überweist das eingereichte Gesuch der Prüfstelle zur Begutachtung.
§ 4 Baupolizeiliche Bewilligung
1 Die baupolizeiliche Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes und des örtlichen Bauregle - mentes bleibt vorbehalten.
§ 5 Abnahmeprüfung
1 Unmittelbar vor der erstmaligen Inbetriebnahme der bewilligten Anlage hat der Betriebsinhaber der in § 3 bezeichneten zuständigen Instanz An - zeige zu erstatten.
§ 6 Zutritt von Amtspersonen
1 Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist je - derzeit der Zutritt zu allen von der bundesrätlichen und der kantonalen Verordnung erfassten Anlagen zu gestatten.
2 Diese Personen haben über ihre Wahrnehmungen, soweit sie nicht die in Frage stehenden Anlagen betreffen, zu schweigen.
§ 7 Massnahmen bei Explosionen und Bränden
1 Ist bei der Erzeugung von Azetylen oder bei der Verwendung von Azety - len oder Sauerstoff ein Brand oder eine Explosion entstanden, so ist der Betriebsinhaber in jedem Falle verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Diese An - zeige ist zu erstatten: a) für Betriebe, die dem Fabrikgesetz
6 ) oder dem Kranken- und Unfall - versicherungsgesetz
7 ) unterstellt sind: sowohl bei der Schweizeri - schen Unfallversicherungsanstalt als auch beim Amt für Wirtschaft und Arbeit ; b) für die übrigen Betriebe: beim Amt für Wirtschaft und Arbeit.
2 Die zuständigen Instanzen benachrichtigen die Prüfstelle.
1) Heute ArG.
2) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
3) Heute UVG.
4) Heute ArG.
5) Heute UVG.
6) Heute ArG.
7) Heute UVG.
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3 Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nur zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Perso - nen verändert werden.
§ 8 Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen entsprechende Verfügungen werden mit Bussen bis zu 2000 Fran - ken oder mit Haft bestraft.
§ 9 Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen
1 Alle Apparate und Anlagen, die nach § 1 dieser Verordnung neu der Überwachungspflicht unterstellt werden, sind bis zum 1. Januar 1955 den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung anzupassen.
§ 10 Inkrafttreten der Verordnung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1954 in Kraft.
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