Verordnung des BSV über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
                            vom 9. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Bundesamt für Sozialversicherungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961¹ über die Invalidenversicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 831.201
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Gesuche und die Umsetzung von befristeten Pilotversuchen nach Artikel 68quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959² über die Invalidenversicherung (IVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck der Pilotversuche
                            ¹ Die Pilotversuche bezwecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einzugliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuche
                            ¹ Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Beschreibung des Projekts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Angaben über Regelungen, die von den Bestimmungen des IVG³ abweichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. einen detaillierten Vorschlag und einen Finanzierungsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Evaluationskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. Projektorganisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. einen Zeitplan für die Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entscheid
                            ¹ Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG⁴.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzhilfen
                            ¹ Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Finanzhilfen können ausgerichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. für die Durchführung von Pilotversuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. für Massnahmen, welche die Eingliederung verbessern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. für Massnahmen, die Invalidität verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. um Anreize zur Eingliederung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Evaluation
                            ¹ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.