Verordnung des BSV über Pilotversuche nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
vom 9. Juni 2008 (Stand am 1. Juli 2008)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen,
gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 1961¹ über die Invalidenversicherung,
verordnet:
¹ SR 831.201
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Gesuche und die Umsetzung von befristeten Pilotversuchen nach Artikel 68quater des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959² über die Invalidenversicherung (IVG).
² SR 831.20
Art. 2 Zweck der Pilotversuche
¹ Die Pilotversuche bezwecken:
a. invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte einzugliedern;
b. Invalidität zu verhindern, zu vermindern oder zu beheben;
² Die Pilotversuche sollen verbesserte oder neue Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen zur Eingliederung enthalten.
Art. 3 Gesuche
¹ Ein Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs kann jederzeit beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eingereicht werden.
² Das Gesuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;
b. Beschreibung des Projekts;
c. Angaben über Regelungen, die von den Bestimmungen des IVG³ abweichen;
d. einen detaillierten Vorschlag und einen Finanzierungsplan;
e. Evaluationskonzept;
f. Projektorganisation;
g. Angaben über die am Projekt beteiligten Organisationen;
h. einen Zeitplan für die Durchführung.
³ Das BSV stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.
³ SR 831.20
Art. 4 Entscheid
¹ Das BSV entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung über die Bewilligung eines Pilotversuches. IV-Stellen, die in einen Pilotversuch einbezogen werden, werden vor dem Entscheid ebenfalls angehört.
² Die Bewilligung wird für höchstens vier Jahre erteilt. Vorbehalten ist eine Verlängerung nach Artikel 68quater Absatz 2 IVG⁴.
³ Das BSV kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden.
⁴ SR 831.20
Art. 5 Finanzhilfen
¹ Die Invalidenversicherung kann Finanzhilfen an einen Pilotversuch ausrichten.
² Finanzhilfen können ausgerichtet werden:
a. für die Durchführung von Pilotversuchen;
b. für Massnahmen, welche die Eingliederung verbessern;
c. für Massnahmen, die Invalidität verhindern;
d. zur Schaffung von Arbeitsplätzen;
e. um Anreize zur Eingliederung von invaliden oder von Invalidität bedrohten Versicherten zu setzen.
³ Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen.
Art. 6 Evaluation
¹ Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Ergebnisse des Pilotversuchs in einer Evaluation auszuwerten.
² Das BSV prüft die Evaluation. Es kann Fachleute beiziehen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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