Gesetz über die Aufhebung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus
VIII D/111/1 Gesetz über die Aufhebung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus Vom 4. Mai 1997 (Stand 4. Mai 1997) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997)
Art. 1 Aufhebung
1 Die im Kanton Glarus bestehende Staatliche Alters- und Invalidenversiche - rungs-Anstalt (in der Folge Anstalt genannt) wird per 30. Juni 1997 aufgeho - ben.
2 Die Ansprüche der Versicherten werden per 30. Juni 1997 durch Baraus - zahlung abgegolten.
Art. 2 Festsetzung der Versicherungsansprüche
1 1997 fest.
Art. 3 Höhe des Versicherungsanspruches
1 Der Versicherungsanspruch richtet sich nach dem Gesetz vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbe - stand.
2 Grundlage für die Kapitalisierung der Jahresrenten bilden die Einzelrenten - versicherungstafeln der Vereinigung privater Lebensversicherer der Schweiz.
Art. 4 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Anstaltsorgane kann innert 30 Tagen beim Regie - rungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwal - tungsrechtspflegegesetzes 1 ) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 5 Verwendung der verbleibenden Mittel
1 Die nach Erlöschen sämtlicher Verpflichtungen der Anstalt verbleibenden finanziellen Mittel fallen dem Kanton zu. Diese sind ausschliesslich für Für - sorgezwecke zu verwenden.
Art. 6
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1) GS III G/1 SBE VI/5 412 1
VIII D/111/1
Art. 7 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 1. Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit ge - schlossenem Versicherungsbestand wird per 30. Juni 1997 aufgehoben.
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