Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die  Verrechnungssteuer  vom 13.02.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 13.  Oktober 1965 über die  Verrechnungssteuer (VStG);  gestützt  auf   die  Vollziehungsverordnung  des   Bundes  vom   19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV);  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Behörde – Finanzdirektion
                            1  Die Finanzdirektion sorgt für die gleichmässige Anwendung des VStG im  Gebiet des Kantons und übt die Aufsicht über die Behörde aus, der die Rück  -  erstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Art. 67 Abs.  1 VStV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behörde – Kantonale Steuerverwaltung
                            1  Die Behörde, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt, ist die  Kantonale Steuerverwaltung (die Steuerverwaltung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerverwaltung überprüft die bei ihr eingereichten Anträge, unter  -  sucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, die die richtige Ermittlung  des Rückerstattungsanspruches nötig macht (Art. 52 Abs. 1 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rückerstattungsantrag – Im Allgemeinen
                            1  Der Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer kann frühestens nach  Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden  ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag muss schriftlich auf dem amtlichen Formular eingereicht wer  -  den (Art. 29 Abs. 1 VStG und 68 Abs. 1 VStV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag muss innerhalb der für die Einreichung der Steuererklärung fest  -  gesetzten Frist hinterlegt werden; in diesem Falle gilt das Wertschriftenver  -  zeichnis als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In allen Fällen muss der Rückerstattungsantrag innerhalb der in Artikel  32  Abs. 1 VStG vorgesehenen dreijährigen Verwirkungsfrist gestellt werden;  diese Frist kann in keinem Fall verlängert werden, selbst dann nicht, wenn  eine Fristverlängerung für das Einreichen der Steuererklärung über diese  Verwirkungsfrist hinausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
                            1  Wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn besondere Härten es rechtferti  -  gen, kann der Rückerstattungsantrag ausnahmsweise vor dem Ablauf des Ka  -  lenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wer  -  den (Art. 29 Abs. 3 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag muss schriftlich mit dem Spezialformular «Vorzeitiger Rücker  -  stattungsantrag» gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag muss bei der Steuerverwaltung unter Angabe der Gründe einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rückerstattung – Verrechnung
                            1  Der Entscheid über die Verrechnung des Rückerstattungsbetrags wird mit  der Abrechnung, die den Restbetrag der Steuer festsetzt, mitgeteilt (Art. 52  Abs. 2 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verrechnungssteuer wird in erster Linie mit derjenigen Kantonssteuer  verrechnet, die für das Steuerjahr, in dem die Verrechnungssteuer fällig ist,  geschuldet wird. Sie wird mit der Kantonssteuer, Gemeinde- und/oder Kir  -  chensteuer verrechnet, wenn die Steuerverwaltung diese Steuern erhebt. Die  Verrechnung erfolgt auch mit allfälligen rückständigen Steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rückerstattung – In bar
                            1  Die Rückerstattung erfolgt ausnahmsweise in bar, insbesondere für Steuer  -  pflichtige, die den Kanton verlassen haben und deren Steuern bezahlt sind,  bei Konkurs, für das nach der Konkurseröffnung fällige Einkommen, und im  Allgemeinen in allen Fällen, in denen das Verrechnungsverfahren nicht mög  -  lich ist (Art. 31 Abs. 1 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsmittel – Grundsatz
                            1  Gegen den Rückerstattungsentscheid kann bei der Steuerverwaltung schrift  -  lich Einsprache erhoben werden (Art. 53 und 55 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid ist mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfecht  -  bar (Art. 54 und 55 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsmittel – Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes oder, wenn  der Rückerstattungsentscheid mit einer Veranlagungsverfügung verbunden  wurde (Art. 55 VStG), durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittel  -  bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG), mit  Ausnahme der Bestimmungen über die Einsprache und die Beschwerde der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abrechnung
                            1  Die Steuerverwaltung führt Buch über sämtliche verrechnete oder zurücker  -  stattete Beträge der Verrechnungssteuer (Art. 67 Abs. 3 VStV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt für die periodischen Rechnungsabschlüsse mit dem Bund die nö  -  tigen Abrechnungen (Art. 57 Abs. 1 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzdirektion ist zuständig, die von der Eidgenössischen Steuerver  -  waltung angeordnete provisorische Kürzung durch Klage beim Bundesge  -  richt anzufechten (Art. 58 Abs. 4 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übertretungen
                            1  Das Verfahren bei Nichtbeachten von Ordnungsvorschriften richtet sich  nach den Artikeln 219ff. DStG (Art. 67 Abs. 3 VStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmungen
                            1  Der Beschluss vom 19.  April 1983 über den Vollzug des Bundesgesetzes  vom 13.  Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SGF 634.2.11) wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beschluss wird nach seiner Genehmigung durch die zuständige Bun  -  desbehörde in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Dieser Beschluss ist vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 25.04.2001  genehmigt worden.  Die Änderung vom 04.02.2003 ist am 02.04.2003 vom Eidgenössischen Fi  -  nanzdepartement genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2001  Erlass  Grunderlass  25.04.2001  BL/AGS 2001 f 29 / d 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 7  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 9  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 7  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2008  Art. 9  geändert  01.01.2009  2008_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2021  Erlasstitel  geändert  01.01.2022  2021_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2021  Art. 4  Titel geändert  01.01.2022  2021_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2021  Art. 4 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2022  2021_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2021  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2021  Art. 5 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2021_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_105  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.02.2001  25.04.2001  BL/AGS 2001 f 29 / d 29  Erlasstitel  geändert  06.09.2021  01.01.2022  2021_105