Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13.02.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG); gestützt auf die Vollziehungsverordnung des Bundes vom 19. Dezember
1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1 Behörde – Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion sorgt für die gleichmässige Anwendung des VStG im Gebiet des Kantons und übt die Aufsicht über die Behörde aus, der die Rück - erstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Art. 67 Abs. 1 VStV).
Art. 2 Behörde – Kantonale Steuerverwaltung
1 Die Behörde, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt, ist die Kantonale Steuerverwaltung (die Steuerverwaltung).
2 Die Steuerverwaltung überprüft die bei ihr eingereichten Anträge, unter - sucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, die die richtige Ermittlung des Rückerstattungsanspruches nötig macht (Art. 52 Abs. 1 VStG).
Art. 3 Rückerstattungsantrag – Im Allgemeinen
1 Der Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG).
2 Der Antrag muss schriftlich auf dem amtlichen Formular eingereicht wer - den (Art. 29 Abs. 1 VStG und 68 Abs. 1 VStV).
3 Der Antrag muss innerhalb der für die Einreichung der Steuererklärung fest - gesetzten Frist hinterlegt werden; in diesem Falle gilt das Wertschriftenver - zeichnis als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
4 In allen Fällen muss der Rückerstattungsantrag innerhalb der in Artikel 32 Abs. 1 VStG vorgesehenen dreijährigen Verwirkungsfrist gestellt werden; diese Frist kann in keinem Fall verlängert werden, selbst dann nicht, wenn eine Fristverlängerung für das Einreichen der Steuererklärung über diese Verwirkungsfrist hinausgeht.
Art. 4 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
1 Wenn wichtige Gründe vorliegen oder wenn besondere Härten es rechtferti - gen, kann der Rückerstattungsantrag ausnahmsweise vor dem Ablauf des Ka - lenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wer - den (Art. 29 Abs. 3 VStG).
2 Der Antrag muss schriftlich mit dem Spezialformular «Vorzeitiger Rücker - stattungsantrag» gestellt werden.
3 Der Antrag muss bei der Steuerverwaltung unter Angabe der Gründe einge - reicht werden.
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Art. 5 Rückerstattung – Verrechnung
1 Der Entscheid über die Verrechnung des Rückerstattungsbetrags wird mit der Abrechnung, die den Restbetrag der Steuer festsetzt, mitgeteilt (Art. 52 Abs. 2 VStG).
2 Die Verrechnungssteuer wird in erster Linie mit derjenigen Kantonssteuer verrechnet, die für das Steuerjahr, in dem die Verrechnungssteuer fällig ist, geschuldet wird. Sie wird mit der Kantonssteuer, Gemeinde- und/oder Kir - chensteuer verrechnet, wenn die Steuerverwaltung diese Steuern erhebt. Die Verrechnung erfolgt auch mit allfälligen rückständigen Steuern.
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Art. 6 Rückerstattung – In bar
1 Die Rückerstattung erfolgt ausnahmsweise in bar, insbesondere für Steuer - pflichtige, die den Kanton verlassen haben und deren Steuern bezahlt sind, bei Konkurs, für das nach der Konkurseröffnung fällige Einkommen, und im Allgemeinen in allen Fällen, in denen das Verrechnungsverfahren nicht mög - lich ist (Art. 31 Abs. 1 VStG).
Art. 7 Rechtsmittel – Grundsatz
1 Gegen den Rückerstattungsentscheid kann bei der Steuerverwaltung schrift - lich Einsprache erhoben werden (Art. 53 und 55 VStG).
2 Der Einspracheentscheid ist mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfecht - bar (Art. 54 und 55 VStG).
Art. 8 Rechtsmittel – Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes oder, wenn der Rückerstattungsentscheid mit einer Veranlagungsverfügung verbunden wurde (Art. 55 VStG), durch die sinngemässe Anwendung der Rechtsmittel - bestimmungen des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG), mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einsprache und die Beschwerde der Gemeinde.
2 Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 9 Abrechnung
1 Die Steuerverwaltung führt Buch über sämtliche verrechnete oder zurücker - stattete Beträge der Verrechnungssteuer (Art. 67 Abs. 3 VStV).
2 Sie erstellt für die periodischen Rechnungsabschlüsse mit dem Bund die nö - tigen Abrechnungen (Art. 57 Abs. 1 VStG).
3 Die Finanzdirektion ist zuständig, die von der Eidgenössischen Steuerver - waltung angeordnete provisorische Kürzung durch Klage beim Bundesge - richt anzufechten (Art. 58 Abs. 4 VStG).
Art. 10 Übertretungen
1 Das Verfahren bei Nichtbeachten von Ordnungsvorschriften richtet sich nach den Artikeln 219ff. DStG (Art. 67 Abs. 3 VStG).
Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Der Beschluss vom 19. April 1983 über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SGF 634.2.11) wird aufgehoben.
Art. 12
1 Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
2 Dieser Beschluss wird nach seiner Genehmigung durch die zuständige Bun - desbehörde in Kraft gesetzt.
3 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 25.04.2001 genehmigt worden. Die Änderung vom 04.02.2003 ist am 02.04.2003 vom Eidgenössischen Fi - nanzdepartement genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.02.2001 Erlass Grunderlass 25.04.2001 BL/AGS 2001 f 29 / d 29
04.02.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 9 geändert 01.01.2003 2003_029
08.01.2008 Art. 7 geändert 01.01.2008 2008_001
03.11.2008 Art. 9 geändert 01.01.2009 2008_123
06.09.2021 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 4 Titel geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2022 2021_105
06.09.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_105 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.02.2001 25.04.2001 BL/AGS 2001 f 29 / d 29 Erlasstitel geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105
Art. 2 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 4 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 4 Titel geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105
Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 06.09.2021 01.01.2022 2021_105
Art. 5 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 5 Abs. 2 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105
Art. 5 Abs. 3 aufgehoben 06.09.2021 01.01.2022 2021_105
Art. 6 Abs. 1 geändert 06.09.2021 01.01.2022 2021_105
Art. 7 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 7 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 9 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029
Art. 9 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123
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