Ausführungsverordnung zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Ge... (821.40.94)
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Ausführungsverordnung zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Bars, Discos und Restaurants»)

Ausführungsverordnung zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Bars, Discos und Restaurants») (KWPV-Gastro-COVID-19) vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 12.02.2021) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-
19-Epidemie (COVID-19-Gesetz); gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschafts - krise infolge des Coronavirus; gestützt auf die Verordnung vom 28. Oktober 2020 über die Erklärung der ausserordentlichen Lage auf kantonaler Ebene; gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Mass - nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus; gestützt auf das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gast - stätten (ÖGG) und sein Ausführungsreglement vom 16. November 1992 (ÖGR); gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG); in Erwägung: Die Massnahmen, die nach und nach getroffen wurden, um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen, haben äusserst negative Aus - wirkungen, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Liquidität, auf die Frei - burger Wirtschaft, die sich hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unterneh - men zusammensetzt. Der Bereich der Gastronomie, einschliesslich der Bars und Discos, ist besonders von den Einschränkungen betroffen, die vom Kanton und vom Bund angeordnet wurden. Am 13. Oktober 2020 hat der Grosse Rat im Rahmen des Plans zur Wieder - ankurbelung der Wirtschaft per Dekret einen Betrag von 3 Millionen Franken bereitgestellt, um die Bars, Discos und Restaurants zu unterstützen, da er sich der Bedeutung der Gastronomie bewusst ist, die eine wichtige Rolle für den
sozialen Zusammenhalt der Freiburgerinnen und Freiburger spielt. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg im Rahmen der Impulsmassnahme zugunsten von Bars, Discos und Restau - rants (Massnahme zugunsten der öffentlichen Gaststätten) im Sinne von Arti - kel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbe - lungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus (das Dekret) eine finanzielle Unterstützung gewährt.
2 Die Massnahme besteht aus einem A-fonds-perdu-Beitrag.
3 Sie wird einem Individualbeitrag im Sinne von Artikel 5 SubG und einer Subvention im Sinne des Steuerrechts gleichgestellt.

Art. 2 Finanzielle Mittel und Rechnungsführung

1 Für diese Massnahme wird gemäss dem Dekret ein Höchstbetrag von 3 Mil - lionen Franken bereitgestellt.
2 Werden die Gesuche von einem beauftragten Dritten und/oder von zusätz - lich angestelltem Personal bearbeitet, so werden die damit verbundenen Kosten über den in Absatz 1 erwähnten Betrag finanziert. Dasselbe gilt für die Kosten für die Bereitstellung und Verwaltung der digitalen Plattform.
3 Die über diese Verordnung ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden. Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 3 Bedingungen für A-fonds-perdu-Beiträge

1 Für den Beitrag gemäss dieser Verordnung gelten die folgenden Bedingun - gen:
a) Empfängerkreis: Ein Gesuch stellen kann jede Person, die als Mieter, Pächter oder Eigentümer eine Bar, eine Disco oder ein Restaurant be - treibt, die oder das als öffentliche Gaststätte mit einem Patent des Typs A, B, C, D, F, H, I, L oder T im Sinne von Artikel 14 ÖGG gilt, und mit besagter Gaststätte für das Jahr 2019 einen Umsatz von mindestens
200'000 Franken ausweist.
b) Einschränkungen nach Patent: Für die folgenden Patente gelten restrik - tive Vergabebedingungen:
1. Patent H: Die gesuchstellende Person verfügt über eine Ausbil - dung als Wirt/in und ist für die Zubereitung der Speisen der Gast - stätte verantwortlich. Diese muss von der Haupttätigkeit, der sie angegliedert ist, unabhängig sein und darf nicht subventioniert sein.
2. Patent L: Der Restaurationsbetrieb ist die Haupttätigkeit der ge - suchstellenden Person.
3. Patent T: Die gesuchstellende Person, die hauptberuflich einen Lebensmittelberuf ausübt, stellt die Zubereitung und Lieferung der Speisen sicher.
c) Umsatzrückgang: Die gesuchstellende Person weist infolge der behörd - lich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epide - mie für den Monat, auf den sich das Gesuch bezieht, einen Umsatzrück - gang von mindestens 20 % gegenüber dem entsprechenden Monat im Jahr 2019 aus.
d) Berechnung des Umsatzes: Falls die gesuchstellende Person ihre Ge - schäftstätigkeit im Jahr 2019 oder 2020 aufgenommen hat, dient der monatliche Umsatz, der vor dem 29. Februar 2020 generiert wurde, als Berechnungsgrundlage. Liegt kein Umsatz vor, wird dieser anhand ei - nes Businessplans mit einer monatlichen Verteilung der Einnahmen be - rechnet.
e) Gegenstand der Massnahme: Der Beitrag deckt einen Teil der monatli - chen Fixkosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen Gaststätte stehen.
f) Umfang des Beitrags: Der Beitrag beläuft sich auf 9 % des eingebüssten Umsatzes nach Buchstabe d für den Monat, auf den sich das Gesuch be - zieht; dies entspricht dem von der Branche geschätzten durchschnittli - chen Mietaufwand (10 %), von dem 10 % als unternehmerisches Risiko abgezogen werden.
g) Begrenzung der Gesuche: Wenn der Eigentümer und der Mieter bzw. Pächter dieselbe Rechtsperson sind oder denselben wirtschaftlich Be - rechtigten vertreten, ist nur ein Gesuch pro öffentliche Gaststätte zuläs - sig.
h) Höchstbetrag: Der Beitrag beläuft sich pro Gaststätte auf höchstens
50'000 Franken für die gesamte Dauer nach Buchstabe i.
i) Dauer der Massnahme: Die Massnahme zugunsten der öffentlichen Gaststätten dauert höchstens 6 Monate ab dem Entscheid der Behörden zur Wiedereröffnung der öffentlichen Gaststätten und nur solange, bis die bereitgestellten Mittel gemäss Artikel 2 ausgeschöpft sind. Wird eine gestaffelte Wiedereröffnung nach Patenttyp beschlossen, gilt die Dauer von 6 Monaten jeweils ab der entsprechenden Wiedereröffnung.
j) Frist für die Gesuchstellung: Das Gesuch muss bis am letzten Tag des Monats gestellt werden, der auf den betroffenen Zeitraum folgt. Ein Erstgesuch kann für jeden einzelnen Monat während der Geltungsdauer der Massnahme im Sinne des vorangehenden Buchstabens eingereicht werden.
k) Kein Zahlungsverzug und keine Kündigung: Die gesuchstellende Per - son bestätigt, dass kein Miet- oder Pachtzinsverzug vorliegt und keine Kündigung des Miet- oder Pachtvertrags erfolgt ist.
l) Sozialversicherungen: Die gesuchstellende Person bestätigt, dass sie die von ihr und ihren Angestellten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträ - ge regelmässig gezahlt hat.
m) Steuersituation: Die gesuchstellende Person bestätigt, dass sie bei den Steuern nicht im Verzug ist, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steuerzahlungen und das Inkas - so der Quellensteuern der Angestellten betrifft.
n) Auskunftspflicht: Der Freiburger Tourismusverband (FTV) und sein Sekretariat des Tourismusförderungs-Fonds (TFF) sind befugt, von der gesuchstellenden Person zu verlangen, dass sie innert einer angemesse - nen Frist zusätzliche Informationen oder Auskünfte erteilt, die für die Bearbeitung des Gesuchs benötigt werden. Werden die verlangten Aus - künfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt, so wird dies als Rück - zug des Gesuchs gewertet. Diese Auskunftspflicht bleibt über die Dauer des Unterstützungszeitraums hinaus bestehen, damit die nötigen Kontrollen im Sinne von Artikel 6 durchgeführt werden können.
2 Keinen Beitrag gestützt auf diese Verordnung erhalten öffentliche Gaststät - ten im Sinne von Absatz 1:
a) deren Betreiber öffentliche Körperschaften sind;
b) die gestützt auf die Verordnung vom 14. April 2020 über die wirtschaft - lichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavi - rus im Tourismusbereich (WMT-COVID-19) bereits einen Beitrag zu
100 % erhalten haben;
c) die gestützt auf die Verordnung vom 16. November 2020 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle (WMHV-COVID-19) einen Beitrag erhalten oder erhalten haben.
3 Der vom Staat gewährte Beitrag im Sinne dieses Artikels wird in die kauf - männische Buchführung des Empfängers aufgenommen.

Art. 4 Modalitäten

1 Für die Einreichung und Bearbeitung der Gesuche nach Artikel 3 dieser Verordnung gelten die folgenden Modalitäten:
a) Formular: Das Gesuch ist auf elektronischem Weg über eine zu diesem Zweck eingerichtete Website an das Sekretariat des TFF zu richten.
b) Erforderliche Angaben: Über das Formular werden namentlich die fol - genden Auskünfte verlangt:
1. Name(n), Vorname(n) und Adresse der gesuchstellenden Person;
2. Name und Adresse der öffentlichen Gaststätte;
3. Unternehmensidentifikationsnummer (UID).
c) Beilagen: Die folgenden Beilagen zum Formular sind hochzuladen:
1. Jahresrechnung 2019, Name des mit der Erstellung des Rech - nungsabschlusses beauftragten Treuhandbüros, Revisionsbericht
2019;
2. Einnahmen exkl. MWST, mit monatlicher Verteilung (als Excel- Datei);
3. Ablesungen der Registrierkassen, welche die Einnahmen des Mo - nats bestätigen inklusive der Debitoren-Rechnungen, ab Oktober
2020;
4. MWST-Formulare der betroffenen Quartale und Formulare mit den gemeldeten Einnahmen;
5. Beleg der Personalkosten und Abrechnung der für den Zeitraum bezogenen Kurzarbeitsentschädigung;
6. Bestätigung, dass die gesuchstellende Person regelmässig die selbst geschuldeten und im Namen der Angestellten zu bezahlen - den Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat;
7. Bestätigung, dass die gesuchstellende Person ihre Betriebsabga - ben gemäss ÖGG regelmässig gezahlt hat;
8. Bestätigung, dass die gesuchstellende Person hinsichtlich ihrer Steuersituation auf dem aktuellen Stand ist, insbesondere was die Einhaltung der Frist für die Abgabe der Steuererklärung, die Steu - erzahlungen und das Inkasso der Quellensteuern ihrer Angestell - ten betrifft;
9. aktueller Betreibungsregisterauszug.
2 Mit dem Ausfüllen des Formulars ermächtigt die gesuchstellende Person den FTV, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbindet sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
3 Der FTV kann für die Verwaltung der digitalen Plattform und die Bearbei - tung der Gesuche einen oder mehrere Dritte beauftragen.
4 Bei Erneuerung des Gesuchs müssen nur die Belege nach Absatz 1 Bst. c Ziff. 2, 3, 4 und 5 für den Monat, auf den sich das Gesuch bezieht, erneut ein - gereicht werden.

Art. 4a ...

Art. 5 Entscheid- und Finanzkompetenzen

1 Beiträge können nur im Rahmen der nach Artikel 2 zur Verfügung stehen - den Mittel vergeben werden.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion (VWD) erlässt einen Entscheid über das Ge - such. Sie kann diese Kompetenz bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. h dieser Verordnung dem TFF übertragen.

Art. 6 Kontrollen

1 Der FTV überwacht gemäss Artikel 36 Abs.1 SubG die Bearbeitung der Ge - suche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Amt für Gewerbepolizei kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und dem Finanzinspektorat jederzeit, auch nach Gewährung der Beiträge Kontrollen durchführen.

Art. 7 Datenschutz

1 Der FTV sammelt die in Artikel 4 verlangten Daten.
2 Die gemäss Absatz 1 gesammelten Daten können an andere öffentliche Dienststellen zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitergegeben wer - den, falls eine Gesetzesbestimmung ihnen die Verwendung dieser Daten er - laubt. Kontrollen werden vorgenommen.
3 Der FTV ist für die Bearbeitung der Daten zuständig. Er kann diese Aufga - be an Dritte übertragen.
4 Die Datenbearbeitung durch den FTV oder durch einen beauftragten Dritten untersteht der Gesetzgebung über den Datenschutz; das gilt namentlich für die Verwendung und Aufbewahrung von Daten, die technischen und organi - satorischen Massnahmen, die Weitergabe und das Hosting von Daten.

Art. 8 Anspruch auf den Beitrag

1 Es besteht kein Anspruch auf diesen Beitrag.
2 Die Pflichten der gesuchstellenden Personen, der Widerruf des Entscheids und die Rückerstattung des Beitrags richten sich nach dem SubG.

Art. 9 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten ab der letzten beschlossenen Wiedereröffnung.
2 Sie wird aufgehoben, sobald der in Artikel 2 Abs. 1 erwähnte Betrag ausge - schöpft ist.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 24.11.2020 2020_162
14.12.2020 Art. 3 Abs. 2, a) geändert 04.01.2021 2020_181
22.12.2020 Art. 4a eingefügt 22.12.2020 2020_188
13.01.2021 Art. 4a Abs. 1, b) geändert 13.01.2021 2021_005
08.02.2021 Art. 4a aufgehoben 12.02.2021 2021_015 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 24.11.2020 2020_162

Art. 3 Abs. 2, a) geändert 14.12.2020 04.01.2021 2020_181

Art. 4a eingefügt 22.12.2020 22.12.2020 2020_188

Art. 4a aufgehoben 08.02.2021 12.02.2021 2021_015

Art. 4a Abs. 1, b) geändert 13.01.2021 13.01.2021 2021_005

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