Abkommen (0.672.915.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 20. März 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 2015¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. November 2015 (Stand am 27. November 2015) ¹ AS 2015 4453
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in der Republik Argentinien: (i) die Einkommenssteuer («impuesto a las ganancias»),
(ii) die Steuer auf dem mutmasslichen Minimaleinkommen («impuesto a la ganancia minima presunta»),
(iii) die Steuer auf Unternehmensvermögen («impuesto sobre los bienes personales»),
(im Folgenden als «argentinische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und
(ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile),
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Republik Argentinien oder die Schweiz;
b) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff² oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch­licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
f) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die argenti­nische Steuer oder die schweizerische Steuer;
g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt,
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Republik Argentinien, das Ministerium für Wirtschaft und Öffentliche Dienste, Staatssekretariat für das Schatzamt («el Ministerio de Economia y Finanzas Publicas, Secretaria de Hacienda»),
(ii) in der Schweiz, der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
² Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Eintragungsortes oder jedes anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehö­rige sie ist.
d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte; und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder jede andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ebenfalls:
a) eine Bauausführung, eine Montage oder damit verbundene Überwachungs­tätigkeiten, jedoch nur, wenn diese Bauausführung, Montage oder damit verbundenen Überwachungstätigkeiten während eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Monate dauern;
b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für diesen Zweck engagiertes Personal, wenn solche Tätigkeiten für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt im anderen Staat während eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Monate dauern.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als «Betriebsstätten»:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
7.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg­lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie im Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Ungeachtet von Absatz 1 können Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Versicherung oder Rückversicherung von im anderen Vertragsstaat gelegenem Vermögen oder von Personen erzielt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Versicherungsvertrags im anderen Staat ansässig sind, in diesem anderen Staat besteuert werden, unabhängig davon, ob das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder nicht. Die in solchen Fällen im anderen Staat erhobene Steuer darf jedoch 2,5 Prozent des Bruttobetrages der Versicherungsprämie nicht übersteigen.
8.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als im Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, im Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
4.  In diesem Artikel:
a) umfasst der Ausdruck «Gewinn»: (i) die Gewinne, Nettogewinne, Bruttoeinnahmen und Einkünfte, die unmittelbar aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, und
(ii) die Zinsen auf Summen, die aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, vorausgesetzt, diese Zinsen werden für Guthaben bezahlt, die im Zusammenhang mit diesem Betrieb stehen;
b) umfasst der Ausdruck «Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen» im internationalen Verkehr durch ein Unternehmen eines Vertragsstaats: (i) das Chartern oder Mieten von Schiffen oder Luftfahrzeugen,
(ii) das Mieten von Containern und dazugehörenden Ausrüstungen, und
(iii) das Veräussern von Schiffen, Luftfahrzeugen, Containern und dazugehörenden Ausrüstungen,
durch dieses Unternehmen, vorausgesetzt, das Chartern, Mieten oder Veräussern ist mit dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verbunden.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan­ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dann dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3.  Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anwendbar.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden die nutzungsberechtigte Person ist, nicht übersteigen:
a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Beschränkungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder 14 anwendbar.
5.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen die nutzungsberechtigte Person ist, 12 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Beschränkungsbestimmung durchzuführen ist.
3.  Ungeachtet von Absatz 2:
a) können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und für eine Obliga­tion, einen Schuldschein oder eine ähnliche Verpflichtung der Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, sofern die nutzungsberechtigte Person der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist;
b) können Zinsen, die aus der Republik Argentinien stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein aufgrund der schweizerischen Bestimmungen über die Exportrisikogarantie oder für ein von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
c) können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in der Republik Argentinien ansässige Person gezahlt werden, nur in der Republik Argen­tinien besteuert werden, wenn sie für ein von der «Banco Central de la República Argentina», der «Banco de la Nación Argentina» oder der «Banco de la Provincia de Buenos Aires», wie in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich festgehalten, gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen genehmigten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;
d) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn die nutzungsberechtigte Person der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für eine Schuld gezahlt werden, die im Verkauf von gewerblichen Maschinen oder Ausrüstungen durch eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person auf Kredit begründet ist; und
e) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn die nutzungsberechtigte Person der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist und die Zinsen für eine von einer Bank zu einem Vorzugssatz gewährte Entwicklungsanleihe gezahlt werden, sofern die Laufzeit dieses Darlehens nicht weniger als drei Jahre beträgt.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, wie auch Einkünfte, die der gleichen steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus ausgeliehenen Geldern im Sinne der Gesetzgebung des Staates, aus dem diese Einkünfte stammen. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8 oder 10 fallen.
5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder 14 anwendbar.
6.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren die nutzungsberechtigte Person ist, nicht übersteigen:
a) 3 Prozent des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Nachrichten gezahlten Vergütungen;
b) 5 Prozent des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Lizenz­gebühren für kinematografische Filme und Aufzeichnungen auf Film oder Videokassetten oder andere Aufzeichnungen für das Fernsehen) gezahlten Vergütungen;
c) 10 Prozent des Bruttobetrags der für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimer Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung von Mitteilungen gewerblicher oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich der für das Erbringen technischer Unterstützungsleistungen gezahlten Vergütungen; und
d) 15 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Nachrichten, Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder von anderen immateriellen Gütern oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines Softwareprogramms, gewerblicher, kaufmännischer oder industrieller Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, einschliesslich Vergütungen, die für das Erbringen technischer Unterstützungsleistungen und Vergütungen jeder Art, die für kinematografische Filme und Aufzeichnungen auf Film oder Videokassetten oder andere Aufzeichnungen für das Fernsehen gezahlt werden.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder zu dieser festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder 14 anwendbar.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens nach Artikel 8 dieses Abkommens besteuert werden.
4.  Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind jedoch nicht anwendbar auf Gewinne aus der Veräusserung von:
a) Anteilen, die an einer in einem Vertragsstaat errichteten oder an einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkannten Börse kotiert sind; oder
b) Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, in welchem die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausübt.
5.  Sofern nicht Absatz 4 anwendbar ist, können die Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft in diesem anderen Staat besteuert werden; diese Steuer darf jedoch nicht übersteigen:
a) 10 Prozent des Gewinns, der auf einer direkt gehaltenen Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital erzielt wurde;
b) 15 Prozent des Gewinns in allen anderen Fällen.
6. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Vermögen erzielt, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist und in den vorstehenden Absätzen nicht genannt wird, können im anderen Staat besteuert werden.
7.  Gewinne aus der Veräusserung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 können diese Einkünfte im anderen Staat nach dem Recht dieses anderen Staates besteuert werden:
a) wenn dieser Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall darf im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder
b) wenn diese Person im anderen Vertragsstaat einen freien Beruf oder eine sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt, ohne dass ihr für die Ausübung ihrer Tätigkeit in diesem Vertragsstaat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall darf die Steuer dieses anderen Vertragsstaats 10 Prozent des Bruttobetrags der Einkünfte nicht übersteigen.
3. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1.  Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) die Person sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten aufhält;
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt werden, das im internationalen Verkehr betrieben wird, im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und andere ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3.  Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen der in diesem Absatz erwähnten Person beteiligt sind.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Einkünfte nicht gewinnorientierter Organisationen aus einem Vertragsstaat für Tätigkeiten, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, wenn ihr Besuch in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Staates unterstützt wird.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter («jubilaciones»), die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Renten» bedeutet eine bestimmte Summe, die periodisch, an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldwert zahlbar ist.
3.  Alimente und andere Unterhaltszahlungen, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.
3.  Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anwendbar.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3.  Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die im anderen Vertragsstaat gelegen sind, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  In der Republik Argentinien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Republik Argentinien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet die Republik Argentinien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, die erhoben wird auf Einkünfte, die aus einer ausserhalb der Republik Argentinien gelegenen Quelle stammen, oder auf Vermögensteile, die ausserhalb der Repu­blik Argentinien gelegen sind. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte oder Vermögen entfällt.
b) Sind gemäss Bestimmungen dieses Abkommens Einkommens- oder Vermögensteile einer in Argentinien ansässigen Person in Argentinien von der Steuer befreit, so darf Argentinien dennoch diese von der Steuer befreiten Einkommens- oder Vermögensteile berücksichtigen, um die auf dem übrigen Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer zu berechnen.
2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Republik Argentinien besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Absatz 3, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in der Republik Argentinien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in der Republik Argentinien erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Republik Argentinien besteuert werden können;
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Republik Argentinien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
4.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in der Republik Argentinien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 23 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver­günstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Fami­lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Ein Vertragsstaat darf nicht durch Hinzurechnung von Einkommensbestandteilen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert wurden, die Grundlagen für die Bemessung der Steuer einer in diesem oder im anderen Vertragsstaat ansässigen Person erhöhen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der diese Einkünfte erzielt wurden, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anwendbar.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind, und können zum Zweck der Anwendung des Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Art. 25 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.   Der Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.
Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Ungeachtet von Artikel 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt weder für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte noch für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Drittstaats, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 27 Inkrafttreten
1.  Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2.  Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres des Inkrafttretens des Abkommens gezahlt werden;
b) hinsichtlich der anderen Steuern auf Einkommen oder Vermögen für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) hinsichtlich Artikel 25 auf die Informationen, welche die Steuer- oder Geschäftsjahre betreffen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen.
3.  Die zwischen der argentinischen Regierung und der schweizerischen Regierung mit Notenaustausch vom 13. Januar 1950³ abgeschlossene Vereinbarung betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- oder Luftfahrt ist suspendiert und so lange nicht anwendbar, als dieses Abkommen in Kraft ist.
³ [ AS 1950 564 ]
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen ab dem Datum, an dem es in Kraft getreten ist, auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden;
b) hinsichtlich der anderen Steuern auf Einkommen oder Vermögen für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 20. März 2014, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jacques de Watteville

Für die
Regierung der Republik Argentinien:

Ricardo Echegaray

Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien
haben anlässlich der Unterzeichnung in Bern, am 20. März 2014, des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:
1.  Zu Art. 5
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Ausbeutung von Bodenschätzen» auch den Fischfang umfasst, wenn solche Tätigkeiten, mit oder ohne feste Geschäftseinrichtung, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt mehr als 90 Tage dauern.
2.  Zu Art. 7
a) In Bezug auf Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen Güter oder Waren verkauft oder eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit wie die von der Betriebsstätte unternommenen Verkäufe oder Geschäfte ausübt, die Gewinne des Unternehmens der Betriebsstätte zugerechnet werden können, sofern die Betriebsstätte aktiv bei der Ausführung dieser Tätigkeiten mitwirkt. In diesem Fall kann der Betriebsstätte derjenige Teil der Gewinne zugerechnet werden, der den von der Betriebsstätte ausgeführten Tätigkeiten entspricht.
b) In Bezug auf die Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der Gesamtsumme des Vertrags ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur im Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
c) In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass ein Vertragsstaat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts betreffend Aufwendungen für Geschäftsführung und Verwaltung und Aufwendungen für Unterstützungsleistungen nicht dazu verpflichtet ist, im Ausland entstandene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, wenn diese vernünftigerweise nicht der von der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit zugeordnet werden können.
d) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 5 und ungeachtet von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d besteht Einvernehmen darüber, dass die von einer festen Geschäftseinrichtung eines Schweizer Unternehmens in der Republik Argentinien eingekauften Güter oder Waren beim Export den in der Republik Argentinien geltenden innerstaatlichen Exportbestimmungen unterliegen.
3.  Zu Art. 10
a) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Republik Argentinien daran, die einer in der Republik Argentinien unterhaltenen Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zurechenbaren Gewinne oder Einkünfte nach dem im argentinischen Recht vorgesehenen Satz zu besteuern. Die so insgesamt veranlagte Steuer darf jedoch die auf den Gewinnen einer argentinischen Gesellschaft erhobene Einkommensteuer zuzüglich 10 Prozent auf diesen Gewinnen nach Abzug dieser Gewinnsteuer nicht übersteigen.
b) Die Begrenzung in Absatz 2 von Artikel 10 gilt nicht für die Quellensteuer nach dem argentinischen Einkommenssteuergesetz, wenn eine in der Repu­blik Argentinien ansässige Gesellschaft Dividenden oder Gewinne aus­schüttet, welche die kumulierten und steuerbaren Gewinne nach dem argen­ti­nischen Einkommenssteuergesetz am Ende des unmittelbar vor der Ausschüttung vorangehenden Steuerjahres übersteigen.
4.  Zu den Art. 10 und 11
Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Fällen, wo Dividenden oder Zinsen gestützt auf das Abkommen in der Schweiz von der Steuer entlastet sind und diese Dividenden oder Zinsen nach dem geltenden Recht in der Republik Argentinien als aus ausländischen Quellen stammende Einkünfte betrachtet werden und aus diesem Grund in der Republik Argentinien von der Steuer befreit sind, die Schweiz diese Dividenden oder Zinsen so besteuern kann, wie wenn das Abkommen nicht anwendbar wäre.
5.  Zu Art. 12
a) Die Begrenzung der Quellensteuer durch die Republik Argentinien in Bezug auf Absatz 2 gilt für Verträge über den Technologietransfer nur, wenn diese nach dem innerstaatlichen Recht der Republik Argentinien registriert oder bewilligt sind.
b) Die Begrenzung der Quellensteuer in Artikel Absatz 2 Buchstabe b auf Lizenzgebühren für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, dramatischen, musikalischen oder anderen künstlerischen Werken gilt nur, wenn die zur Nutzung berechtigte Person Urheber oder Urheberin oder dessen oder deren Erbe oder Erbin ist.
c) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c besteht Einvernehmen darüber, dass die im Zusammenhang mit einem Optionsleasing (Leasing mit Kaufoption von Maschinen, wissenschaftlichen oder gewerblichen Ausrüstungen) gezahlten Leasinggebühren im Staat, aus dem sie stammen, nach den im Recht dieses Staates vorgesehenen Bedingungen von der Steuer befreit sind.
6.  Zu Art. 22
Soweit nach geltendem schweizerischem Recht Dividenden, die von einer in der Republik Argentinien ansässigen Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, oder Geschäftsgewinne, die einer in Argentinien unterhaltenen Betriebsstätte eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens zuzuschreiben sind, in der Schweiz von der Steuer befreit sind, ist der sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindliche Artikel 21 des argentinischen Einkommenssteuergesetzes (in der Fassung von 1997 einschliesslich der seitherigen Änderungen) nicht anwendbar. Der erwähnte Artikel des argentinischen Einkommenssteuergesetzes ist nur in Fällen anwendbar, in denen, in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen, die nutzungsberechtigte Person eine in der Schweiz ansässige Person ist, die mit Einkünften aus der Republik Argentinien in der Schweiz einkommenssteuerpflichtig und in Argentinien gestützt auf Gesetze, die zwecks Förderung regionaler oder sektorieller Tätigkeiten spezielle Steuervergünstigungen gewähren, von der Besteuerung befreit ist.
7. Zu Art. 23
Absatz 3 ist anwendbar, wenn es bei Verträgen über den Technologietransfer nur um nach innerstaatlichem Recht der Republik Argentinien registrierte oder bewilligte Verträge handelt.
8. Zu Art. 25
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i–v so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs­verfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
9.  Wenn die Republik Argentinien hinsichtlich des Schiedsverfahrens als Mittel zur Bewältigung gescheiterter Verständigungsverfahren seine Politik ändert, nehmen die zuständigen Behörden Konsultationen auf, um die Aushandlung eines Vertrags zur Änderung des Abkommens zu prüfen.
10.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens einen Vertragsstaat nicht daran hindern, in Bezug auf die Frage der Unterkapitalisierung («thin capitalization») sein innerstaatliches Recht anzuwenden.
Geschehen zu Bern, am 20. März 2014, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Jacques de Watteville

Für die
Regierung der Republik Argentinien:

Ricardo Echegaray

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