Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
7. 5. 2006 – 30/31 VI C/4/2 Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Vom 1. April 2003) Der Regierungsrat, gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, verordnet:
Art. 1 Die kantonalen Gebühren betragen Kanton
Einwohnerkontrolle Total Fr. Fr. Fr.
a. für die Niederlassungs- bewilligung 51.25 13.75 65.—
b. für die Verlängerung der Kontrollfrist über die Niederlassung (Art. 11 Abs. 3 Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz) 51.25 13.75 65.—
c. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung eines im Ausland weilenden Ausländers bestehen bleibt (Art. 9 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes) 51.25 13.75 65.—
d. für die Ausweisung oder Androhung der Ausweisung 75.— bis 300.— 75.— bis 300.—
e. für die Verwarnung oder Androhung der Weg- weisung 50.— bis 150.— 50.— bis 150.—
f. für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes 65.— — .— 65.—
g. für die Zusicherung einer Bewilligung der Behandlung von Gesuchen um Bewilli- gung der Einreise, wenn die Zusicherung oder Einreise- bewilligung vom Bundes- amt für Ausländerfragen zu erteilen ist 65.— —.— 65.— 1 Kanton Glarus
2003
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer – Gebührentarif VI C/4/2
h. für das Einholen eines Straf- registerauszuges – wenn er durch die kanto- nale Fremdenpolizei besorgt wird 25.— —.— 25.— – wenn er durch die Gemeinde bzw. die Einwohnerkontrolle besorgt wird —.— 25.— 25.—
i. für den Eintrag – der An- und Abmeldung sowie Zivilstands- und Adressänderungen 21.25 3.75 25.— – des Kantonswechsels 51.25 13.75 65.— – des Stellenantritts 65.— —.— 65.—
k. für die Pauschalzusiche- rung für Musiker und Artis- ten ab fünf und mehr Personen 200.— —.— 200.—
l. für die Asylbescheinigung, sofern der Asylbewerber erwerbstätig ist – Verlängerung einer Asyl- bescheinigung 65.— —.— 65.— – Ersatz einer Asylbeschei- nigung 20.— —.— 20.— – Eintrag von Adressände- rungen 25.— —.— 25.—
m. für die vorläufige Aufnahme – erstmalige Regelung oder Verlängerung für ein Jahr 51.25 13.75 65.— – beträgt die Gültigkeit kein Jahr, für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 17.10 4.55 21.65
n. für die Visumsverlängerung oder das Rückreisevisum 36.— —.— 36.—
o. für die Visierung eines Ein- ladungsschreibens für visumspflichtige Ausländer 20.— —.— 20.—
p. Kostenvorschussgebühren gegen Verfügungen der Fremdenpolizei richten sich nach Massgabe des Arti- kels 133 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1)
2 1) GS III G/1
7. 5. 2006 – 30/31 Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer – Gebührentarif VI C/4/2
Art. 2
1 Die Gebührenansätze des Artikels 1 gelten für Einzelpersonen, ausgenom- men Buchstabe k .
2 Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.
3 Für Minderbemittelte und für Mittellose sind die Gebühren herabzusetzen oder zu erlassen.
Art. 3
1 Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Der kantonale Gebührentarif vom 6. August 1991 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird damit aufgehoben. Änderung des Gebührentarifs: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 Seite 000 ) Ingress, Art. 1 Einleitung, Bst. h in Kraft ab Landsgemeinde 2006 3
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