Zuweisung der Telematiker und Telematikerinnen an die Allgemeine Gewerbeschule Basel
1 Zuweisung der Telematiker und Telematikerinnen an die Allgemeine Gewerbeschule Basel Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 2. Mai 2005 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gestützt auf § 3 bis , § 5 und § 5 bis der Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 (16. August 2005) werden die
Telematiker und Telematikerinnen aus dem Kanton Solothurn, einlau- fend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der Allgemeinen Gewerbeschule Basel zugewiesen.
2. Telematiker und Telematikerinnen, welche die Lehre vor 2005 begon-
nen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Be- rufsschule. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Mai 2005. ________________
1 ) BGS 416.353.12.
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