Zuweisung der Telematiker und Telematikerinnen an die Allgemeine Gewerbeschule Basel
                            1  Zuweisung der Telematiker und  Telematikerinnen an die Allgemeine  Gewerbeschule Basel  Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 2. Mai 2005  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  gestützt  auf  §  3  bis  ,  §  5  und  §  5  bis    der  Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 (16. August 2005) werden die
                            Telematiker  und  Telematikerinnen  aus  dem  Kanton  Solothurn,  einlau-  fend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht der  Allgemeinen Gewerbeschule Basel zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Telematiker und Telematikerinnen, welche die Lehre vor 2005 begon-
                            nen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Be-  rufsschule.  Publiziert im Amtsblatt vom 13. Mai 2005.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.353.12.