Übertragung des Vollzuges der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung an die ... (832.212)
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Übertragung des Vollzuges der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Übertragung des Vollzuges der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Vom 2. April 1996 (Stand 25. September 1996) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 3 litera a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenver - sicherung vom 26. September 1993 (EG AHV/IV-SO)
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

12. März 1996

beschliesst:

§ 1

1 Der Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung nach Ar - tikel 65 KVG
2 ) wird der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn übertragen.

§ 2

1 Der Regierungsrat wird zum Abschluss einer entsprechenden Vereinba - rung mit der Ausgleichskasse ermächtigt.

§ 3

1 Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er tritt nach Genehmigung der Aufgabenübertragung durch die Bundesbehörde in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 25. September 1996.
1) BGS 831.11 .
2) SR 832.10 ; AS 1995 II 1328. GS 93, 917
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