Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze... (VII B/532/6)
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Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze (Uri) bis zur Wasserrückgabe in die Linth

VII B/532/6 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze (Uri) bis zur Wasserrückgabe in die Linth Vom 6. November 1946 (Stand 24. Januar 2018) (Erlassen vom Landrat am 6. November 1946)

Art. 1 Erteilung der Konzession und des Enteignungsrechtes

1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt hiermit den NOK 1 ) , im Folgenden mit Konzessionär bezeichnet, die Konzession für die Ausnützung der Wasser - kraft des Fätschbaches von der Kantonsgrenze Uri bis zur Wasserrückgabe in die Linth, oberhalb der Wuhrtanne der Fabrik Bebié & Co. in Linthal, ca. Kote 670 m ü. M., zum Zwecke der Kraftgewinnung gemäss Planvorlage und technischem Bericht Nr. 3571 der NOK vom 31. Januar 1945. *
2 Dem Konzessionär werden die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach Massgabe der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Die Konzession umfasst die Wasserkraft des Fätschbaches samt seinen Zuflüssen zwischen der Kantonsgrenze Uri und der Rückgabe des Wassers nach Projekt.
2 In der Konzession ist ferner inbegriffen das Recht zur Erstellung eines Aus - gleichsbeckens an der Kantonsgrenze Uri unterhalb des Urnerbodens sowie die Erstellung eines Gegenbeckens vor der Wasserrückgabe in die Linth oberhalb der Wuhrtanne Bebié in Linthal.
3 Die Rechte der Ortsgemeinde Linthal als Inhaberin des Wasserrechts auf der Gefällsstrecke des Fätschbaches von der Wasserfassung ihres Elektrizi - tätswerkes, ca. 1000 m ü. M., bis zur Einmündung des Fätschbaches in die Linth, ca. 730 m ü. M., bleiben vorbehalten.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession dauert 80 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung des neu - en Werkes an gerechnet. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

Art. 4 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen anderen Bewerber übertragen werden. Der Landrat darf seine Zustimmung nicht ver - weigern, wenn der neue Bewerber allen Erfordernissen der Konzession ge - nügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen. 1) Neu: Kraftwerk Fätschbach AG (B LR 24. Januar 2018) N 11 651 1
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Art. 5 Erneuerung der Konzession

1 Befindet sich die Konzession bei ihrem Ablauf im Besitz eines Gemeinwe - sens oder einer staatlichen oder vorwiegend mit staatlichen Mitteln betrie - benen Kraftwerkunternehmung, so kann der Konzessionär die Erneuerung der Konzession verlangen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles ent - gegenstehen. Die erneuerte Konzession kann nicht an Private übertragen werden. Kann über die Erneuerung keine Einigung erzielt werden, so ent - scheidet der Bundesrat.

Art. 6 Baubeginn und Betriebseröffnung

1 Mit dem Bau ist spätestens ein Jahr nach der Erteilung der Konzession durch den Landrat zu beginnen.
2 Das Werk ist innert dreier Jahre nach Baubeginn fertigzustellen und der Betrieb zu eröffnen.
3 Sollten der Baubeginn oder die Fortführung der Bauarbeiten durch Schwie - rigkeiten in der Materialbeschaffung, der Gewinnung von Arbeitskräften oder durch andere schwerwiegende Umstände verhindert werden, so ist der Re - gierungsrat berechtigt, die Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröff - nung angemessen zu verlängern.
4 Schwierigkeiten, die sich aus dem Gebietsabgrenzungsvertrag zwischen den Nordostschweizerischen Kraftwerken und den Kraftwerken Sernf-Nie - derenbach ergeben könnten, gelten nicht als schwerwiegende Umstände im Sinne von Absatz 3.

Art. 7 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession kann vom Landrat als verwirkt erklärt werden, wenn für den Baubeginn und die Betriebseröffnung die im Artikel 6 festgesetzten und die allfällig vom Regierungsrat verlängerten Termine nicht eingehalten wer - den.

Art. 8 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, vorbe - halten die Erneuerung nach Artikel 5;
b. durch Verwirkung (Art. 7).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Bst. b), so geht der Inhaber der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Staat ge - leisteten Zahlungen verlustig. Anderseits wird der Konzessionär der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton Glarus dem Konzessionär gegenüber irgendwelche anderen Ansprü - che geltend machen darf.
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3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionär verpflichtet, die Siche - rungsarbeiten vorzunehmen, die wegen des Eingehens des Werkes im öf - fentlichen Interesse erforderlich sind.

Art. 9 Konzessionsgebühr

1 Der Konzessionär hat dem Kanton Glarus eine Konzessionsgebühr gemäss

Artikel 176a des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zi

- vilgesetzbuch 1 ) zu entrichten.

Art. 10 Steuerpflicht

1 Der Konzessionär hat die gesetzlichen Steuern zu bezahlen gemäss der je - weils geltenden Steuergesetzgebung des Kantons Glarus.

Art. 11 Genehmigung der Baupläne und Baubewilligung

1 Vor Beginn des Baues hat der Konzessionär dem Regierungsrat die Bau - pläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung einzureichen. Der Regie - rungsrat erteilt die Baubewilligung. Er entscheidet über die Vorlagen sowie über die erhobenen Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur. *
2 Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig ge - macht werden. Vor Erteilung der Baubewilligung durch den Regierungsrat darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
3 Nach Fertigstellung des Werkes und allfälliger Erweiterungen sind dem Re - gierungsrat die Ausführungspläne über die Hauptobjekte im Doppel zur Ver - fügung zu stellen.
4 Die Baubewilligung darf nur dann verweigert werden, wenn die Vorlagen in wesentlichen Punkten vom Konzessionsprojekt abweichen.

Art. 12 Bau- und Betriebskontrolle

1 Der Regierungsrat ist befugt, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen jederzeit zu überwachen; er kann sowohl während des Baues, als während des Betriebes der Anlagen durch sachverständige Organe Bau- und Betriebskontrollen vornehmen lassen.
2 Durch die Kontrollen und durch die Genehmigung des vorliegenden Projektes wird der Konzessionär von seiner ausschliesslichen Haftbarkeit
3 Soweit dem Kanton durch die Projektprüfung und die Bau- und Betriebs - kontrollen Kosten erwachsen, sind diese vom Konzessionär zurückzuvergü - ten. 1) GS III B/1/1 3
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Art. 13 Sicherheit der Bauten

1 Alle Bestandteile des Werkes, insbesondere Stauwehr, Wasserfassungen und Hochdruckleitungen, sind nach den neuesten Grundsätzen der Technik zu berechnen und zu konstruieren, aus einwandfreiem Material herzustellen und so zu unterhalten, dass jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das unterhalb des Werkes gelegene Gebiet nach menschlichem Ermessen als ausgeschlossen erscheint.

Art. 14 Inbetriebsetzung der Anlagen

1 Das Kraftwerk darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauteile als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

Art. 15

* Wahrung des Landschaftsbildes
1 Das ganze Werk ist so auszuführen, dass das Landschaftsbild möglichst erhalten bleibt. Über diesbezügliche Fragen entscheidet der Regierungsrat.

Art. 16 Sicherung des Wasserabflusses

1 Der Konzessionär ist verpflichtet, das Werk so zu betreiben, dass die bis - herigen Abflussmengen des Fätschbaches zur Zeit der Winter-Niederwas - serstände nicht verschlechtert werden.
2 Für die Feststellung der bisherigen Abflussverhältnisse im Fätschbach sind die Messungsergebnisse des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft massgebend. Zur Kontrolle der Abflussmengen kann der Regierungsrat dem Konzessionär die kostenlose Einrichtung und Beobachtung von Pegelstatio - nen vorschreiben. Die privatrechtlichen Ansprüche bleiben gewahrt.

Art. 17 Haftung für Schäden

1 Für alle Schäden, die infolge des Baues und Betriebes des Werkes am öf - fentlichen und privaten Eigentum entstehen, ist der Konzessionär nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 18 Berücksichtigung glarnerischer Unternehmer, Lieferanten,

Arbeiter
1 Bei der Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegrif - fen allfällige Regiearbeiten, sind die glarnerische Industrie und das glarneri - sche Gewerbe sowie die glarnerische Arbeiterschaft, unter Voraussetzung nicht höherer Preise und Löhne bei gleicher Qualität und Leistung, ange - messen zu berücksichtigen.
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Art. 19 *

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht der Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionär und anderen Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 20 Kraftabgabe

1 Die in der Kraftzentrale des Werkes erzeugte elektrische Energie ist nach Möglichkeit in erster Linie im Interesse glarnerischer Abnehmer zu verwen - den.

Art. 21 Oberaufsicht über Stauvorrichtungen und Fischerei

1 Die Oberaufsicht des Regierungsrates über Gewässer erstreckt sich auf sämtliche künstlich angelegten Stauvorrichtungen.
2 Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Fischereigesetzge - bung bleiben vorbehalten.

Art. 22 Ausschluss schädlicher Industrien

1 Die durch die Konzession erfassten Wasserkräfte dürfen im Kanton Glarus zu keinen Industrien verwendet werden, die schädliche Dünste, Staub usw. entwickeln und deshalb die Gesundheit von Menschen und Vieh, den Frem - denverkehr oder die Landwirtschaft im Kanton Glarus gefährden könnten.
2 Hierüber entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 23 Zukünftige Gesetzgebung

1 Die Bestimmungen des zukünftigen öffentlichen Rechtes des Bundes und des Kantons Glarus bleiben vorbehalten.

Art. 24 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. 1) GS III G/1 5
VII B/532/6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.06.1989 28.06.1989 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE IV/1 113 28.06.1989 28.06.1989 Art. 15 totalrevidiert SBE IV/1 113 28.06.1989 28.06.1989 Art. 19 totalrevidiert SBE IV/1 113 28.06.1989 28.06.1989 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE IV/1 113 24.01.2018 24.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 03
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VII B/532/6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 24.01.2018 24.01.2018 geändert SBE 2018 03 Art. 11 Abs. 1 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 113 Art. 15 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 113 Art. 19 28.06.1989 28.06.1989 totalrevidiert SBE IV/1 113 Art. 22 Abs. 2 28.06.1989 28.06.1989 geändert SBE IV/1 113 7
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