Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbe... (900.67)
CH - FR

Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Förderung der Anstellung von stellensuchenden Personen ab 55 Jahren)

Ausführungsreglement vom 8. November 2011 zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Förderung der Anstellung von stellensuchenden Personen ab 55 Jahren) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (das Dekret); gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenze ntschädigung (AVIG); gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Anspruchsberech tigte Unternehmen

1 Das Dekret gilt für Unternehmen, die ihren Hauptsitz oder eine Zweigniederlassung im Kanton haben.
2 Die angebotenen Tätigkeiten dürfen nicht saisonal oder temporär sein.
3 Die Unternehmen dürfen niemanden entlassen haben, um ein oder mehrere Gesuche im Sinne dieses Reglements einzureichen.
4 Die Unternehmen müssen die Beiträge an die verschiedenen Institutionen und Sozialversicherungen sowie die der Bundesverwaltung geschuldeten Beträge regelmässig bezahlt haben.
5 Die Unternehmen dürfe n nicht wegen Missachtung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes verurteilt worden sein.

Art. 2 Anstellungsbedingungen

Die neu angestellte Person muss alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) im Kanton Freiburg wohnhaft sein;
b) zu Beginn der Massnahme mindestens 55 Jahre alt sein; c) seit mindestens sechs Monaten bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingeschrieben sein .

Art. 3 Arbeitsvertrag

1 Die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter wird mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt.
2 Der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und der neu angestellten Person muss dem Gesamtarbeitsvertrag, dem Normalarbeitsvertrag oder den orts - und berufsüblichen Verträgen entsprechen. Art. 4 Höhe und Dauer der Beiträge
1 Die Beiträge bestehen in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Sparbeiträge des Arbeitgebers an die berufliche Vorsorge der angestellten Person gemäss dem Reglement der Pensionskasse.
2 Diese Beiträge dürfen nicht mehr als 500 Franken pro Monat betragen.
3 Die Beiträge können gewährt werden für eine Dauer von: a) achtzehn Monaten für angestellte Personen zwischen 55 und 59 Jahren; b) vierundzwanzig Monaten für angestellte Personen ab 60 Jahren.
4 Ausschlaggebend für die Berechnung der Beitragsdauer ist das Alter der angestellten Person zu Beginn der Massnahme.
5 Die Massnahme endet spätestens, wenn die stellensuchende Person das Alter erreicht, in dem sie Anspruch auf eine Rente der Alters - und Hinterlassenenversich erung hat.

Art. 5 Verfahren

1 Das Unternehmen muss spätestens 10 Tage vor der Anstellung beim Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) ein Gesuch um Unterstützung bei der Anstellung einer stellensuchenden Person ab 55 Jahren einreichen.
2 Diesem Gesuch müssen alle notwendigen Unterlagen, in sbesondere ein Exemplar des Arbeitsvertrags, beigelegt werden.
3 Das Amt entscheidet über das Gesuch.
4 Je eine Kopie des Entscheids über die Gewährung von Beiträgen geht an die stellensuchende Person und an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Fr eiburg (die Öffentliche Arbeitslosenkasse), damit sie die Beiträge auszahlen kann.
5 Wird das Gesuch zu spät eingereicht, so kann die Beitragsdauer entsprechend der Zeit, die zwischen der Anstellung und dem Einreichen des
Gesuchs bereits verstrichen ist, g ekürzt werden. Falls das Gesuch jedoch mehr als drei Monate nach der Anstellung der Person eingereicht wird, werden keine Beiträge mehr gewährt.
6 Die stellensuchende Person kann innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug höchstens zweimal an dieser Massnahme teilnehmen.
7 Die Massnahme kann bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden.

Art. 6 Auskunftspflicht

Die gesuchstellenden Unternehmen und die Dienststellen der Kantonsverwaltung sind verpflichtet, den Vollzugsbehörden im Rahmen der Anwendung dieses Reglements auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu liefern.

Art. 7 Auszahlung

Die Beiträge zur teilweisen o der vollständigen Übernahme der Sparbeiträge an die berufliche Vorsorge, deren Einzahlung bei der Pensionskasse bestätigt wurde, werden mindestens ein Mal pro Semester ausgezahlt.

Art. 8 Bericht erstattung

Das Amt erstattet der Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) mindestens ein Mal pro Jahr Bericht über die gezahlten Beiträge und über die Zweckmässigkeit der Massnahme.

Art. 9 Fina nzierung der Massnahme

1 Der Konjunkturfonds für die Freiburger Wirtschaft finanziert die Beiträge zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Sparbeiträge an die berufliche Vorsorge bis zu einem jährlichen Betrag von 500 000 Franken.
2 Die Massnahme w ird im Rahmen des verfügbaren Budgets gewährt.
3 Die Verwaltungs - und Personalkosten des Amtes und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse werden bis zu einem Betrag von höchstens 12 % des in Absatz 1 festgelegten Gesamtbetrags zurückerstattet.

Art. 10 Kontrolle der Verpflichtungen

1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse stellt die ständige Kontrolle der finanziellen Verpflichtungen sicher, die in Anwendung dieses Gesetzes eingegangen werden.
2 Sie erstattet der Direktion und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über diese Verpflichtu ngen und die ausgezahlten Beträge.

Art. 11 Einstellung des Anspruchs und Rückerstattung

1 Der Anspruch des Unternehmens auf die teilweise oder vollständige Übernahme der Sparbeiträge an die ber ufliche Vorsorge der angestellten Person wird eingestellt, wenn das Unternehmen nachweislich: a) die Weisungen des Amtes nicht beachtet hat oder b) falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder auf eine andere Weise die Auskunftspflicht verletzt hat oder c) widerrechtlich oder missbräuchlich Rückerstattungen erhalten oder zu erhalten versucht hat.
2 Das Amt verlangt in diesen Fällen die Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

Art. 12 Recht smittel

1 Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, kann bei der Direktion innerhalb von dreissig Tagen Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Direktion kann nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwer de erhoben werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.
Markierungen
Leseansicht