Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachsch... (416.934.3)
Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachsch... (416.934.3)
Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen
1 Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen RRB vom 26. September 1995 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 86 Absatz 5 und 87 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1995
1 ) beschliesst:
§ 1. Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bestimmt die Höhe der persönlichen Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen des Kantons.
2 Sie gilt für die Diplomstudien der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungs- schule HWV Olten, der Wirtschaftsinformatikschule WIS-HWV, der Inge- nieurschule HTL Oensingen und der Technikerschule des Kantons Solo- thurn TS-SO.
§ 2. Persönliches Schulgeld
1 Das persönliche Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, für den das regionale Schulabkommen beziehungsweise die interregionale Fachschulvereinba- rung gilt, wird auf 400 Franken pro Semester festgelegt, sowohl für die Vollzeitschulen wie für die berufsbegleitenden Schulen.
2 Für alle übrigen Studierenden beträgt das persönliche Schulgeld 3500 Franken pro Semester bei Vollzeitschulen und 2500 Franken bei den be- rufsbegleitenden Schulen (WIS-HWV, TS-SO).
§ 3. Gebühren
a) Einschreiben
1 Die Einschreibegebühr beträgt bei der HWV Olten und der WIS-HWV
500 Franken, wovon 300 Franken an das erste Semestergeld angerechnet werden.
2 Für die übrigen Schulen beträgt die Einschreibegebühr 200 Franken.
§ 4. b) Diplomprüfung
Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
§ 5. c) Fachhörerschaft
Für Fachhörerinnen und -hörer wird pro Unterrichtswochenstunde eine Gebühr von 150 Franken pro Semester erhoben. ________________
1 ) BGS 416.111.
2
§ 6. Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse
Das Schulgeld für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse ist durch die Schulleitungen derart festzulegen, dass diese in der Regel kostendek- kend durchgeführt werden können.
§ 7. Studentenaustausch
Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommen werden, sind gemäss den internationalen Vereinbarungen von Schulgel- dern und Gebühren befreit.
§ 8. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft und gilt ab Beginn des Schuljahres 1996/97 für alle Studierenden der unter § 1 genannten Schu- len. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 14. Dezember 1995 unbenutzt abgelaufen.