Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen
                            1  Verordnung über persönliche  Schulgelder und Studiengebühren an  den Höheren Fachschulen  RRB vom 26. September 1995  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  die  §§  86  Absatz  5  und  87  Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck und Geltungsbereich
                            1    Diese  Verordnung  bestimmt  die  Höhe  der  persönlichen  Schulgelder  und  Studiengebühren an den Höheren Fachschulen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gilt für die Diplomstudien der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungs-  schule  HWV  Olten,  der  Wirtschaftsinformatikschule  WIS-HWV,  der  Inge-  nieurschule  HTL  Oensingen  und  der  Technikerschule  des  Kantons  Solo-  thurn TS-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Persönliches Schulgeld
                            1    Das  persönliche  Schulgeld  für  Studierende  mit  stipendienrechtlichem  Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, für den das regionale  Schulabkommen  beziehungsweise  die  interregionale  Fachschulvereinba-  rung  gilt,  wird  auf  400  Franken  pro  Semester  festgelegt,  sowohl  für  die  Vollzeitschulen wie für die berufsbegleitenden Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  alle  übrigen  Studierenden  beträgt  das  persönliche  Schulgeld  3500  Franken  pro  Semester  bei  Vollzeitschulen  und  2500  Franken  bei  den  be-  rufsbegleitenden Schulen (WIS-HWV, TS-SO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Gebühren
                            a) Einschreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einschreibegebühr  beträgt  bei  der  HWV  Olten  und  der  WIS-HWV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  Franken,  wovon  300  Franken  an  das  erste  Semestergeld  angerechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die übrigen Schulen beträgt die Einschreibegebühr 200 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. b) Diplomprüfung
                            Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. c) Fachhörerschaft
                            Für  Fachhörerinnen  und  -hörer  wird  pro  Unterrichtswochenstunde  eine  Gebühr von 150 Franken pro Semester erhoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse
                            Das  Schulgeld  für  Nachdiplomstudien  und  Weiterbildungskurse  ist  durch  die  Schulleitungen  derart  festzulegen,  dass  diese  in  der  Regel  kostendek-  kend durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Studentenaustausch
                            Studierende,  die  im  Rahmen  von  Austauschprogrammen  aufgenommen  werden,  sind  gemäss  den  internationalen  Vereinbarungen  von  Schulgel-  dern und Gebühren befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August  1996 in Kraft und gilt ab Beginn des  Schuljahres  1996/97  für  alle  Studierenden  der  unter  §  1  genannten  Schu-  len. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 14. Dezember 1995 unbenutzt abgelaufen.