Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachsch... (416.934.3)
CH - SO

Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen

1 Verordnung über persönliche Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen RRB vom 26. September 1995 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 86 Absatz 5 und 87 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1995
1 ) beschliesst:

§ 1. Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bestimmt die Höhe der persönlichen Schulgelder und Studiengebühren an den Höheren Fachschulen des Kantons.
2 Sie gilt für die Diplomstudien der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungs- schule HWV Olten, der Wirtschaftsinformatikschule WIS-HWV, der Inge- nieurschule HTL Oensingen und der Technikerschule des Kantons Solo- thurn TS-SO.

§ 2. Persönliches Schulgeld

1 Das persönliche Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn oder einem Kanton, für den das regionale Schulabkommen beziehungsweise die interregionale Fachschulvereinba- rung gilt, wird auf 400 Franken pro Semester festgelegt, sowohl für die Vollzeitschulen wie für die berufsbegleitenden Schulen.
2 Für alle übrigen Studierenden beträgt das persönliche Schulgeld 3500 Franken pro Semester bei Vollzeitschulen und 2500 Franken bei den be- rufsbegleitenden Schulen (WIS-HWV, TS-SO).

§ 3. Gebühren

a) Einschreiben
1 Die Einschreibegebühr beträgt bei der HWV Olten und der WIS-HWV
500 Franken, wovon 300 Franken an das erste Semestergeld angerechnet werden.
2 Für die übrigen Schulen beträgt die Einschreibegebühr 200 Franken.

§ 4. b) Diplomprüfung

Für die Diplomprüfung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.

§ 5. c) Fachhörerschaft

Für Fachhörerinnen und -hörer wird pro Unterrichtswochenstunde eine Gebühr von 150 Franken pro Semester erhoben. ________________
1 ) BGS 416.111.
2

§ 6. Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse

Das Schulgeld für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse ist durch die Schulleitungen derart festzulegen, dass diese in der Regel kostendek- kend durchgeführt werden können.

§ 7. Studentenaustausch

Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommen werden, sind gemäss den internationalen Vereinbarungen von Schulgel- dern und Gebühren befreit.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft und gilt ab Beginn des Schuljahres 1996/97 für alle Studierenden der unter § 1 genannten Schu- len. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 14. Dezember 1995 unbenutzt abgelaufen.
Markierungen
Leseansicht