Bundesgesetz über die Stauanlagen (721.101)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG)

(Stauanlagengesetz, StAG) vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 2006²,
beschliesst:
¹ SR  101 ² BBl  2006  6037

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Sicherheit der Stauanlagen sowie die Haftung für Schäden, die auf das Austreten von Wassermassen aus einer Stauanlage zurückzuführen sind.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen er­füllen:
a. Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe beträgt mindestens 10 m.
b. Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 m und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 50 000 m³ auf.
² Die Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22) kann:
a. Stauanlagen mit geringeren Ausmassen diesem Gesetz unterstellen, wenn sie ein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen;
b. Stauanlagen, für die nachgewiesen wird, dass sie kein besonderes Gefährdungspotenzial darstellen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen.
Art. 3 Begriffe
¹ Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken).
² Grosse Stauanlagen sind solche:
a. mit einer Stauhöhe von mindestens 25 Metern;
b. mit einer Stauhöhe von mehr als 15 Metern und mit mehr als 50 000 m³ Stauraum;
c. mit einer Stauhöhe von mehr als 10 Metern und mit mehr als 100 000 m³ Stauraum;
d. mit mehr als 500 000 m³ Stauraum.
Art. 4 Stauanlagen an Grenzgewässern
¹ Der Bundesrat kann für Stauanlagen an Grenzgewässern besondere Bestimmungen erlassen oder mit den Nachbarstaaten vereinbaren.
² Er kann dabei von den Bestimmungen über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand in Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen abweichen.

2. Kapitel: Sicherheit der Stauanlagen

1. Abschnitt: Bau und Betrieb

Art. 5 Grundsätze
¹ Stauanlagen sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik so zu bemessen, zu bauen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit bei allen voraussehbaren Betriebs- und Lastfällen gewährleistet ist.
² Bei der Festlegung der anzuordnenden Massnahmen ist auf eine wirtschaftliche Ausnützung der Wasserkräfte möglichst Rücksicht zu nehmen. Sie werden von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Werkeigentümerin und, soweit es sich um Massnahmen baulicher Natur handelt und mit der Werkeigentümerin keine Einigung erzielt werden kann, nach Beiziehung anerkannter Fachleute der Technik und der Energiewirtschaft verfügt.
³ Die Stauanlagen müssen zur Vornahme von Kontroll- und Unterhaltsarbeiten entleert und der Stausee muss bei drohender Gefahr abgesenkt werden können. Zu diesem Zweck müssen Stauanlagen mindestens über einen ausreichend dimensionierten Grundablass oder eine ausreichend dimensionierte Tiefschütze verfügen. Der Bundesrat kann für besondere Kategorien von Stauanlagen Ausnahmen vorsehen.
⁴ Hochwasser müssen bei vollem Becken sicher abgeleitet werden können.
Art. 6 Plangenehmigung und Bau
¹ Wer eine Stauanlage bauen oder ändern will, braucht eine Plangenehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
² Soweit der Bau oder die Änderung einer Anlage nach einem andern Gesetz genehmigt werden muss, wird mit dem Entscheid über die Genehmigung nach jenem Gesetz auch über die Erteilung der Plangenehmigung nach diesem Gesetz entschieden.
³ Die Plangenehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen an die technische Sicherheit erfüllt werden.
⁴ Das Gesuch um eine Plangenehmigung muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind.
⁵ Die Aufsichtsbehörde prüft das Gesuch. Ist sie nicht Genehmigungsbehörde, so teilt sie dieser das Ergebnis ihrer sicherheitstechnischen Prüfung mit. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, beantragt sie der Genehmigungs­behörde Auflagen für den Bau.
⁶ Die Genehmigungsbehörde nimmt das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung und die beantragten Auflagen betreffend die technische Sicherheit in ihren Entscheid auf.
⁷ Sie ordnet besondere bauliche Vorkehrungen an, wenn dies zum Schutz vor Sabotageakten erforderlich ist.
⁸ Die Aufsichtsbehörde kontrolliert während der Bauausführung, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden.
Art. 7 Inbetriebnahme
¹ Wer eine Stauanlage in Betrieb beziehungsweise wieder in Betrieb nehmen will, braucht eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.
² Das Bewilligungsgesuch muss alle Angaben enthalten, welche für die sicherheitstechnische Beurteilung erforderlich sind.
³ Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Angaben der Gesuchstellerin und kontrolliert, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Soweit die technische Sicherheit der Anlage es erfordert, verfügt sie Auflagen für die Inbetriebnahme und den Betrieb.
Art. 8 Betrieb
¹ Die Betreiberin hat während des Betriebs dafür zu sorgen, dass:
a. der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gewährleistet ist;
b. die Entleerungs- und Entlastungsvorrichtungen betriebstüchtig sind.
² Sie führt die Kontrollen, Messungen und Prüfungen durch, die zur Beurteilung des Zustands und des Verhaltens einer Stauanlage erforderlich sind, und lässt die Ergebnisse unverzüglich auswerten. Sie stellt die entsprechenden Berichte der Aufsichtsbehörde zu.
³ Sie muss:
a. die Stauanlage ordnungsgemäss unterhalten sowie Schäden und Sicherheitsmängel unverzüglich beheben;
b. die Stauanlage nachrüsten oder umbauen, wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Behebung von Sicherheitsmängeln verlangt;
c. gestatten, dass nationale Überwachungs- und Messsysteme angebracht und benützt werden, und den Kontrollorganen den Zutritt dazu ermöglichen.
⁴ Die Aufsichtsbehörde beurteilt die Berichte und kontrolliert, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden. Sie führt bei der Anlage periodisch Kontrollen durch.
⁵ Sie verfügt Auflagen für den weiteren Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
⁶ Die Stauanlage ist so lange zu überwachen und zu unterhalten, als sie Wasser, Schlamm und andere Materialien aufstauen oder zurückhalten kann. Fehlt eine Betreiberin, so ist die Grundeigentümerin für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich.
Art. 9 Beeinflussung der Sicherheit durch andere Bauten und Anlagen
Bevor eine Behörde über die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage entscheidet, die sich auf die Sicherheit einer bestehenden Stauanlage nachteilig auswirken könnte, hört sie die Aufsichtsbehörde an.

2. Abschnitt: Notfallkonzept

Art. 10 Vorkehrungen für den Notfall
¹ Die Betreiberin trifft Vorkehrungen für den Fall, dass der sichere Betrieb einer Stauanlage aufgrund von Verhaltensanomalien, Naturereignissen oder Sabotage­akten nicht mehr gewährleistet ist.
² Sie muss bei einem Notfall alle erforderlichen Massnahmen treffen, um Gefährdungen von Personen, Sachen und der Umwelt zu verhindern.
Art. 11 Wasseralarmsystem
¹ Die Betreiberin einer Stauanlage mit mehr als 2 Millionen m³ Stauraum muss ein Wasseralarmsystem in der Nahzone betreiben und unterhalten.
² Die Betreiberin einer Stauanlage mit weniger als 2 Millionen m³ Stauraum, auf deren Überflutungsfläche eine hohe Gefahr besteht, muss in der Nahzone ein Wasseralarmsystem betreiben und unterhalten, sofern dies von der Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
³ Die Nahzone umfasst das Gebiet, das bei plötzlichem totalem Bruch der Anlage innert zwei Stunden überflutet wird.
Art. 12 Schutz der Bevölkerung im Notfall
¹ Bund, Kantone und Gemeinden sorgen bei einem Notfall mit Hilfe der Mittel und Strukturen des Bevölkerungsschutzes für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung und für deren allfällige Evakuierung.
² Die vom Bundesrat bezeichnete Stelle kann im Fall einer militärischen Bedrohung besondere Anordnungen treffen.

3. Kapitel: Haftpflicht

Art. 13 Ausnahme vom Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Stauanlagen, die ausschliesslich dem Schutz vor Naturgefahren dienen.
Art. 14 Haftung der Betreiberin
¹ Die Betreiberin einer Stauanlage haftet für Personen- und Sachschaden, der durch die Verwirklichung der Risiken entsteht, die mit austretenden Wassermassen, Schlamm oder anderen Materialien verbunden sind.
² Sie haftet auch für Aufwendungen, die infolge behördlich angeordneter Massnahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden Gefahr entstehen; davon ausgenommen ist entgangener Gewinn.
³ Als haftpflichtige Betreiberin gilt, wer eine Stauanlage besitzt, baut oder betreibt. Ist die Betreiberin nicht Eigentümerin der Anlage, so haftet die Eigentümerin mit ihr solidarisch.
⁴ Bund, Kantone, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten haften nach diesem Gesetz, soweit sie Stauanlagen betreiben.
Art. 15 Haftungsausschluss
Von der Haftung wird befreit, wer nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt, grobes Verschulden der geschädigten Person, Sabotage, Terrorismus oder kriegerische Ereignisse verursacht worden ist.
Art. 16 Anwendung des Obligationenrechts
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts³ über die unerlaubten Handlungen.
³ SR  220
Art. 17 Beweissicherung bei grösserem Schadenereignis
¹ Ist ein grösseres Schadenereignis eingetreten, so ordnet der Bundesrat eine Erhebung über den Sachverhalt an.
² Er fordert durch öffentliche Bekanntmachung alle Personen, die einen Schaden erlitten haben, auf, die Schädigung innert drei Monaten unter Angabe des Datums und des Ortes zu melden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldefrist allfällige Ersatzansprüche nicht ausschliesst, jedoch den späteren Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einem Schaden und dem Austreten von Wassermassen aus der Stauanlage erschweren kann.
Art. 18 Deckung der Haftpflicht
Die Kantone können vorsehen, dass die Haftung nach diesem Gesetz nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken durch den Abschluss von Versicherungs­verträgen ganz oder teilweise oder auf andere, gleichwertige Weise sichergestellt werden muss.
Art. 19 Grossschaden
¹ Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen.
² Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass:
a. die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel der haftpflichtigen und der deckungspflichtigen Personen zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen; oder
b. wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann.
³ Die Bundesversammlung legt in der Entschädigungsordnung die Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten fest.
⁴ Sie kann in der Entschädigungsordnung:
a. von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatzrechtlichen Bestimmungen abweichen;
b. vorsehen, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet und deren Zahlung von Leistungen des Kantons abhängig macht, in dem die Stauanlage liegt;
c. das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung regeln und eine unabhängige Instanz einsetzen, deren Entscheide ans Bundesgericht weitergezogen werden können.
⁵ Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen.
Art. 20 Änderung der Leistungspflicht und Umlagebeiträge im Falle eines Grossschadens
¹ Ist wegen eines Grossschadens ein Notstand eingetreten, so ist der Bundesrat ermächtigt, auf dem Gebiet der Privatversicherung, der Sozialversicherung und der öffentlichen Versicherungen Vorschriften zu erlassen über:
a. die Änderung der Leistungsflicht der Versicherungseinrichtungen;
b. die Erhebung von Umlagebeiträgen bei den Versicherungsnehmern;
c. den Abzug der Umlagebeiträge von den Versicherungsleistungen.
² Diese Ermächtigung umfasst nicht die Haftpflichtversicherung.
Art. 21 Kosten für Massnahmen von Behörden
Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden Gefährdung treffen, können der Betreiberin und der Eigentümerin überbunden werden.

4. Kapitel: Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 22 Aufsicht durch den Bund
¹ Die Aufsichtsbehörde des Bundes beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
² Die grossen Stauanlagen stehen unter der direkten Aufsicht des Bundes.
³ Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde des Bundes.
Art. 23 Aufsicht durch die Kantone
¹ Die Kantone beaufsichtigen die Stauanlagen, die nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
² Sie bezeichnen ihre Aufsichtsbehörde.
Art. 24 Besondere Verhältnisse
¹  Bei besonderen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde des Bundes mit dem Kanton eine Zuständigkeitsordnung vereinbaren, die von den Artikeln 2 2 und 23 abweicht .
² Bilden mehrere Stauanlagen eine betriebliche Einheit und untersteht eine dieser Anlagen der direkten Aufsicht des Bundes, so unterstehen sämtliche Anlagen der betrieblichen Einheit der direkten Aufsicht des Bundes.
Art. 25 Mitwirkungspflicht
Der Aufsichtsbehörde sind, soweit es für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit erforderlich ist:
a. sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie sämtliche Dokumente und Unterlagen herauszugeben;
b. das nötige Personal und Material kostenlos zur Verfügung zu stellen;
c. jederzeit freier Zutritt zu gewähren.
Art. 26 Meldepflicht
Personen, welche die Verantwortung tragen für Bau oder Betrieb einer Stauanlage, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde besondere sicherheitsrelevante Ereignisse umgehend zu melden.
Art. 27 Beizug Dritter
¹ Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen.
² Die Kosten trägt die Betreiberin der Stauanlage.
Art. 28 Aufsichtsabgabe
¹ Die Aufsichtsbehörde des Bundes erhebt zur Deckung der Kosten für ihre Aufsichtstätigkeiten, die nicht durch Gebühren finanziert werden, eine jährliche Aufsichtsabgabe.
² Abgabepflichtig sind die Betreiberinnen der grossen Stauanlagen.
³ Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre für die Aufsichtstätigkeit.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bezeichnet namentlich die anrechen­baren Aufsichtskosten sowie die Anlagen, für deren Betrieb keine Abgaben zu ent­richten sind.
Art. 29 Rechtsmittel
¹ Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
² Die Aufsichtsbehörde des Bundes ist berechtigt, gegen Verfügungen kantonaler Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
³ Kantonale Instanzen eröffnen ihre anfechtbaren Verfügungen sofort und unentgeltlich der Aufsichtsbehörde.

5. Kapitel: Strafbestimmungen und Datenbearbeitung

Art. 30 Verletzung von Sicherheitsvorschriften
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wird bestraft, wer:
a. vorsätzlich eine Stauanlage fehlerhaft, insbesondere unter Ausserachtlassung vorgeschriebener Sicherheitsmassnahmen, erstellt;
b. eine Stauanlage, von der er weiss, dass sie erhebliche Sicherheitsmängel aufweist, weiter betreibt.
² Die Freiheitsstrafe ist mit einer Geldstrafe zu verbinden.
³ Wer fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Art. 31 Strafverfolgung
¹ Die Strafverfolgung ist Sache des Bundes.
² Das Bundesgesetz vom 22. März 1974⁴ über das Verwaltungsstrafrecht findet Anwendung.
³ Der Bundesrat bezeichnet die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde.
⁴ SR  313.0
Art. 32 Bearbeitung von Personendaten
¹ Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
² Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. Sie können sie untereinander austauschen, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877⁵ über die Wasserbaupolizei wird aufgehoben.
⁵ [BS  4  931; AS  1953  950 , 1973  1462 , 1993  234 Art. 18 Ziff. 2]
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Januar 2013⁶
⁶ BRB vom 17. Okt. 2012
Markierungen
Leseansicht