Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende)
                            Ausführungsreglement  vom 18. August 2009  zum kantonalen Plan zur Stüt  zung der Wirtschaft und zur  Krisenbewältigung im Kanton Freiburg  (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  18.  Juni  2009  über  den  kantonalen  Plan  zur  Stützung  der  Wirtschaft  und  zur  Krisenbewältigung  im  Kanton  Freiburg  (das Dekret);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Stellensuchenden, für die das Dekret gilt, müssen ihr Gesuch bei der  Öffentlichen       Arbeitslosenkasse       des       Kantons       Freiburg       (die  Arbeitslosenkasse) einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch  muss  auf  dem  vollständig  ausgefüllten  amtlichen  Formular  zusammen  mit  den  Unterlagen  eingereicht  werden,  die  die  Einkünfte  und  das  Vermögen  der  Gesuchstellerin  oder  des  Gesuchstellers  sowie  den  Abschluss einer Erwerbsaus  fallversicherung belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Arbeitslosenkasse   prüft   das   Gesuch   und   entscheidet   über   den  Anspruch  der  Gesuchstellerin  oder  des  Gesuchstellers  auf  einen  Beitrag  sowie  über  dessen  Höhe.  Sie  kann  bei  der  Gesuchstellerin  oder  beim  Gesuchsteller  oder  bei  Dritten  alle  Auskünfte  und  Dokumente  anfordern,  die  zur  Feststellung  der  Vermögenslage  der  Gesuchstellerin  oder  des  Gesuchstellers erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1   Anspruch auf einen Beitrag haben Personen, die:  a)   Arbeitslosentaggelder nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über  die         obligatorische         Arbeitslosenversicherung         und         die  Insolvenzentschädigung   (AVIG)   erhalten   oder   im   Genuss   einer  ergänzenden  kantonalen  Massnahme  nach  Artikel  22  ff.  des  Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom    13.    November    1996    über    die    Beschäftigung    und    die  Arbeitslosenhilfe (BAHG) stehen;  b)   die Bedingungen über das Vermögen nach Artikel 3 dieses Reglements  erfüllen;  c)   im Kanton Freiburg wohnhaft sind;  d)   eine   Versicherung   gegen   Erwerbsausfall   infolge   von   Krankheit  abgeschlossen  haben,  wobei  der  versicherte  Betrag  mindestens  50  %  des  versicherten  Verdiensts  nach  AVIG  oder  des  Lohns  im  Rahmen  einer ergänzenden kantonalen Massnahme beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grundbeitrag  beträgt  60  %  der  Prämie.  Er  wird  um  15  %  für  ein  unterhaltberechtigtes    Kind    oder    um    20    %    für    zwei    oder    mehr  unterhaltberechtigte Kinder erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge betragen maximal:  Versicherter  Verdienst  Höchstbeitrag  ohne Kind  + 15 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kind  + 20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 oder mehr Kinder  Fr.  Fr.  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis 1000  72.–  82.80  86.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1001 bis 1500  108.–  124.20  129.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1501 bis 2000  144.–  165.60  172.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 bis 2500  175.–  201.25  210.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2501 bis 3000  210.–  241.50  252.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3001 bis 3500  220.–  253.–  264.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3501 bis 4000  245.–  281.75  294.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4001 und mehr  260.–  299.–  312.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Anspruch  auf  einen  Beitrag  beginnt  ab  Anfang  des  Monats,  in  dem  das Gesuch eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Beitragsberechtigt  sind  nur  Stellensuchende  oder  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer          einer          ergänzenden          kantonalen          beruflichen  Eingliederungsmassnahme,  wenn  ihr  anrechenbares  Vermögen  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   000   Franken   beträgt;   dieser   Betrag   wird   pro   Familienmitglied   der  Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers um 15 000 Franken erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  anrechenbare  Vermögen  ist  das  Reinvermögen  gemäss  der  letzten  Steuerveranlagung.   Vom   anrechenbaren   Vermögen   werden   abgezogen:  Immobilien  oder  Teile  von  Immobilien,  die  Eigentum  der  Gesuchstellerin  oder  des  Gesuchstellers  sind  und  ihr  oder  ihm  als  Hauptwohnung  dienen,  sowie  Vermögen  aus  der  individuellen  Vorsorge  der  Gesuchstellerin  oder  des Gesuchstellers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat  sich  das  Vermögen  der  Gesuchstellerin  oder  des  Gesuchstellers  zwischen  dem  massgeblichen  Zeitpunkt  der  letzten  Steuerveranlagung  und  dem Einreichen des Gesuches verändert, so muss der Beweis dafür erbracht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die   Beiträge   werden   von   der   Arbeitslosenkasse   auf   Vorweisen   des  Zahlungsbelegs der Prämien bis zum Erreichen des im Dekret festgelegten  Gesamtbetrags von 300 000 Franken ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1     Die   Öffentliche   Arbeitslosenkasse   stellt   die   ständige   Kontrolle   der  eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erstattet  der  Volkswirtschaftsdirektion  und  der  Finanzverwaltung  regelmässig   Bericht   über   die   Verpflichtungen   und   die   ausgezahlten  Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Entscheide, die in Anwendung dieses   Reglements erlassen werden, können  nach   dem   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege   mit   Beschwerde  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  August  2009  in  Kraft  gesetzt;  es  erlischt  mit  Inkrafttreten  anderer  Bestimmungen,  die  an  seine  Stelle  treten,  oder  sobald  der  im  Dekret  vorgesehene  Betrag  aufgebraucht  ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013.