Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbe... (900.62)
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Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende)

Ausführungsreglement vom 18. August 2009 zum kantonalen Plan zur Stüt zung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (das Dekret); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Stellensuchenden, für die das Dekret gilt, müssen ihr Gesuch bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die Arbeitslosenkasse) einreichen.
2 Das Gesuch muss auf dem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular zusammen mit den Unterlagen eingereicht werden, die die Einkünfte und das Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie den Abschluss einer Erwerbsaus fallversicherung belegen.
3 Die Arbeitslosenkasse prüft das Gesuch und entscheidet über den Anspruch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auf einen Beitrag sowie über dessen Höhe. Sie kann bei der Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller oder bei Dritten alle Auskünfte und Dokumente anfordern, die zur Feststellung der Vermögenslage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erforderlich sind.

Art. 2

1 Anspruch auf einen Beitrag haben Personen, die: a) Arbeitslosentaggelder nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erhalten oder im Genuss einer ergänzenden kantonalen Massnahme nach Artikel 22 ff. des Gesetzes
vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (BAHG) stehen; b) die Bedingungen über das Vermögen nach Artikel 3 dieses Reglements erfüllen; c) im Kanton Freiburg wohnhaft sind; d) eine Versicherung gegen Erwerbsausfall infolge von Krankheit abgeschlossen haben, wobei der versicherte Betrag mindestens 50 % des versicherten Verdiensts nach AVIG oder des Lohns im Rahmen einer ergänzenden kantonalen Massnahme beträgt.
2 Der Grundbeitrag beträgt 60 % der Prämie. Er wird um 15 % für ein unterhaltberechtigtes Kind oder um 20 % für zwei oder mehr unterhaltberechtigte Kinder erhöht.
3 Die Beiträge betragen maximal: Versicherter Verdienst Höchstbeitrag ohne Kind + 15 %
1 Kind + 20 %
2 oder mehr Kinder Fr. Fr. Fr. Fr.
1 bis 1000 72.– 82.80 86.40
1001 bis 1500 108.– 124.20 129.60
1501 bis 2000 144.– 165.60 172.80
2001 bis 2500 175.– 201.25 210.–
2501 bis 3000 210.– 241.50 252.–
3001 bis 3500 220.– 253.– 264.–
3501 bis 4000 245.– 281.75 294.–
4001 und mehr 260.– 299.– 312.–
4 Der Anspruch auf einen Beitrag beginnt ab Anfang des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wird.

Art. 3

1 Beitragsberechtigt sind nur Stellensuchende oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer ergänzenden kantonalen beruflichen Eingliederungsmassnahme, wenn ihr anrechenbares Vermögen weniger als
75 000 Franken beträgt; dieser Betrag wird pro Familienmitglied der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers um 15 000 Franken erhöht.
2 Das anrechenbare Vermögen ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung. Vom anrechenbaren Vermögen werden abgezogen: Immobilien oder Teile von Immobilien, die Eigentum der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sind und ihr oder ihm als Hauptwohnung dienen, sowie Vermögen aus der individuellen Vorsorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
3 Hat sich das Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zwischen dem massgeblichen Zeitpunkt der letzten Steuerveranlagung und dem Einreichen des Gesuches verändert, so muss der Beweis dafür erbracht werden.

Art. 4

Die Beiträge werden von der Arbeitslosenkasse auf Vorweisen des Zahlungsbelegs der Prämien bis zum Erreichen des im Dekret festgelegten Gesamtbetrags von 300 000 Franken ausbezahlt.

Art. 5

1 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse stellt die ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sicher.
2 Sie erstattet der Volkswirtschaftsdirektion und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht über die Verpflichtungen und die ausgezahlten Beträge.

Art. 6

Entscheide, die in Anwendung dieses Reglements erlassen werden, können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 7

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt; es erlischt mit Inkrafttreten anderer Bestimmungen, die an seine Stelle treten, oder sobald der im Dekret vorgesehene Betrag aufgebraucht ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013.
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