Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg
                            512.33  Vo  rschriften betreffend  zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg  v  om 11. April 2002  1)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen  und Polizeidirektoren  –  in Erfüllung bundesrechtlicher Vollzugsaufgaben  2)  ,  –g  ehalten,  die  rechtsstaatlich  unverzichtbare  Durchsetzung  vollziehbarer  Entscheide der zuständigen Behörden zu gewährleisten,  –  den Menschenrechten und der Würde aller Menschen, wie sie insbeson-  dere  im  Internationalen  Pakt  über  die  bürgerlichen  und  politischen  Rechte (UNO-Pakt II)  3)  ,i  m Übereinkommen der UNO gegen Folter und  andere  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung  oder  Strafe  4)  ,  der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte  und Grundfreiheiten (EMRK)  5)  ,  dem Europäischen Übereinkommen zur  V  erhütung  von  Folter  und  unmenschlicher  oder  erniedrigender  Behand-  lung  oder  Strafe  (CPT)  6)  sowie  in  unserer  Bundesverfassung  7)  und  der  Rechtskultur unseres Landes zum Ausdruck kommen und geschützt sind,  ve  rpflichtet,  empfehlen  –  soweit  notwendig  auf  Bundesebene  –  den  Erlass  der  nachfol-  g  enden Vorschriften in der Form formaler gesetzlicher Bestimmungen:  1)  GS 27, 675  2)  Art. 46 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998, SR 142.31, und Art.  14 Bundesgesetz über den Auf-  enthalt und die Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931, SR 142.20.  3)  Internationaler  Pakt  vom  16.  Dez.  1966  über  die  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  (UNO-Pakt  II,  SR 0.103.2).  4)  Übereinkommen vom 10. Dez. 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende  Behandlung oder Strafe, SR 0.105.  5)  Ko  nv  ention vom 4. Nov. 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Schweiz in Kraft  seit 28. Nov. 1974, SR 0.101.  6)  Europäisches Übereinkommen vom 26. Nov. 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder er-  niedrigender Behandlung oder Strafe, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Febr. 1989, SR 0.106.  7)  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            512.33  I.  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Geltungsbereich  1  Diese Vorschriften gelten für alle von schweizerischen Polizeiangehöri-  gen durchgeführten zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg, unab-  hängig von der Art der anzuwendenden Zwangsmittel und unabhängig davon,  ob es sich um Flüge mit Linien- oder Charterflugzeugen, die in der Schweiz  oder  in  einem  andern  Staat  immatrikuliert  sind, oder  um  solche  mit  einem  staatseigenen Flugzeug handelt.  2  Die Vorschriften erstrecken sich von der Vorbereitung einer zwangswei-  sen  Rückführung  am  Aufenthaltsort  der  betroffenen  Person  bis  zu  deren  Übergabe an die Behörden des Bestimmungslandes.  Art. 2  Rechtmässigkeit von Zwangsmitteln  1  Zwangsmittel  stellen  einen  Eingriff  in  die  körperliche  und  psychische  Integrität der betroffenen Person dar. Jegliche Form und Dauer von Zwangs-  mitteln muss sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen können, im  öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.  2  Besondere Beachtung verdienen:  –  der Respekt gegenüber dem Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit,  –  die jedem Menschen innewohnende Würde des Menschseins,  –  die Rechtsgleichheit gegenüber allen Menschen,  –  das Verbot der Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be-  handlung,  –  das Willkür- und Diskriminierungsverbot.  Art. 3  Zum Verhältnismässigkeitsprinzip im Besonderen  1  V  erhältnismässig sind Zwangsmittel nur, wenn sie erforderlich, geeignet  und im engeren Sinn verhältnismässig sind.  2  Erforderlich sind Zwangsmittel, wenn ohne deren Anwendung das be-  absichtigte  Ziel  nicht  erreichbar, d. h.  die  Rückführung  nicht  möglich  wäre  oder mit grosser Wahrscheinlichkeit scheitern würde.  3  Geeignet sind Zwangsmittel, wenn sie konkret zur Erreichung des Zie-  les  beitragen,  was  ohne  deren  Anwendung  nicht  möglich  wäre.  Andere  Zwangsmittel, die zur Erreichung des Zieles nichts beitragen, sind daher un-  v  erhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im engeren Sinn verhältnismässig sind Zwangsmittel, wenn deren Ein-  schränkung der persönlichen Freiheit, insbesondere auch deren Dauer, zum  Ziel der Rückführung als Ganzes in einem verantwortbaren Verhältnis stehen,  und die Rückführung nicht wegen Übermässigkeit der Mittel verschoben oder  auf andere Weise durchgeführt werden muss.  5  Zu  wählen  sind  diejenigen  Zwangsmittel, die  mit  den  geringsten  Ein-  schränkungen der persönlichen Freiheit das Erreichen des Zieles erlauben.  Art. 4  Zum Rechtsgleichheits- und Diskriminierungsverbot  im Besonderen  1  Zwangsmittel richten sich ausschliesslich nach den gegebenen Umstän-  den, insbesondere dem Verhalten der betreffenden Person.  2  Rückzuführende Personen sind respektvoll zu behandeln. Jegliche spöt-  tischen, sexistischen oder anderweitig herabmindernden Bemerkungen oder  Gesten sind verpönt.  3  Zwangsmittel gegenüber Frauen sind durch weibliche Polizeiangehöri-  ge anzubringen.  4  Bei Kindern und betagten Menschen ist besondere Rücksicht geboten.  II.  Die Begleitteams  Art. 5  Selektion der Angehörigen von Begleitteams  1  Polizeibegleiter für zwangsweise Rückführungen verfügen insbesonde-  re über:  –e  ine mehrjährige polizeiliche Erfahrung,  –  eine  ausgeglichene  Persönlichkeit,  überdurchschnittliche  Sozialkompe-  tenz, ausgeprägtes Einfühlungsvermögen, psychische Stabilität, eine hohe  Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sowie  –  über Fremdsprachenkenntnisse und  –  eine gute körperliche Fitness.  2  T  eamleader zeichnen sich zudem aus durch  –  ausgeprägte  Kommunikationsfähigkeiten  in  Sprachen  von  Transit-  oder  Zielstaaten oder in Englisch, sowie durch  –V  erhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 A
                            usbildung  1  Zwangsweise Rückführungen dürfen nur von Polizeiangehörigen durch-  geführt werden, die nach der Selektion auf Grund der Kriterien gemäss Art. 5  einen Ausbildungslehrgang bestanden haben, namentlich betreffend  –  die Rechtsgrundlagen für den zwangsweisen Wegweisungsvollzug (Völ-  ke  rrecht, Bundesrecht und kantonales Recht),  –  die  Rechtsstellung  von  Begleitpersonen  und  das  Verhältnis  zum  Bord-  k  ommandanten,  –  den Umgang mit Konflikten,  –  das Verhalten in Krisensituationen,  –  die Zulässigkeit von Zwangsmitteln und deren korrektem Einsatz.  2  T  eamleader haben einen besonderen Kaderkurs zu bestehen.  3  Das Schweizerische Polizei-Institut (SPI) organisiert die Aus- und Wei-  terbildung und führt die Kurse durch.  III.  Unzulässige Zwangsmittel  Art. 7  Grundsatz  1  V  erboten sind Zwangsmittel, die unmenschlich oder erniedrigend sind.  2  V  orbehalten bleiben Notwehr und Notwehrhilfe.  Art. 8  V  erbotene Zwangsmittel  1  Die Atmung zurückzuführender Person darf nie und in keiner Weise be-  hindert werden.  2  V  erboten ist namentlich – auch nur vorübergehend:  –  den Mund und/oder die Nase in irgendeiner Form zu knebeln oder mit der  Hand bzw. einem Gegenstand zuzudrücken,  –  die Verwendung einer Kopfbedeckung (z. B. Helm), wenn sie Atmungs-  probleme verursachen könnte.  3  V  erboten  sind  Techniken  der  Fesselung, des  Festhaltens  oder  Wegtra-  gens  von  Personen  («hog-tieing»),  wenn  sie  die  Gefahr  eines  haltungsbe-  dingten Erstickungstodes (Positionsasphyxie) in sich bergen.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Andere unzulässige Massnahmen
                            1  Das Anziehen von Windeln ist ohne Einwilligung der betreffenden Per-  son unzulässig.  2  Während eines mehrstündigen Fluges darf der Gang zur Toilette zwecks  Ve  rrichten der Notdurft nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.  IV.  Zulässige Zwangsmittel und Methoden  Art. 10  Grundsatz  Erlaubte  Zwangsmittel  und  -methoden  dürfen  nur  angewendet  werden,  wenn  sich  dies  aufgrund  des  Widerstandes  der  rückzuführenden  Person  als  unerlässlich erweist.  Art. 11  Erlaubte Zwangsmittel  1  Zulässig sind unter Beachtung des Grundsatzes von Art. 10 dieser Vor-  schriften unter besonderer Beachtung des Vermeidens gesundheitlicher Risi-  k  en:  –  die Fesselung von Händen, Armen, Füssen und Beinen mit Schliesszeug  (Handschellen,  Handschellensack  [cuffbag],  Sprungketten  oder  Kabel-  bindern), auch in Kombination,  –  die Fesselung auf einem Transport- bzw. Rollstuhl oder einer Trage,  –  das Angurten am Sitz oder das Einkleiden in eine Zwangsjacke.  2  Macht der Widerstand der betroffenen Person eine sehr enge Fesselung  notwendig,  sind  die  entsprechenden  Gelenke  speziell  gegen  Verletzungen  oder einen Blutstau zu schützen.  3  Im Flugzeug werden für die Fesselung in der Regel keine Hilfsmittel aus  Metall verwendet.  4  Das Verwenden eines speziellen Helms zum Schutz vor Selbstverletzun-  gen durch die betroffene Person ist unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 al. 2, er-  laubt.  Art. 12  Besondere Fälle  Kinder sowie körperlich behinderte, gebrechliche und/oder betagte Perso-  nen, die physischen Widerstand leisten, dürfen nur in besonderen Situationen  (z. B. Gefahr der Selbstverstümmelung) gefesselt werden.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Medikation
                            Eine rückzuführende Person darf nur gegen ihren Willen medikamentös  ruhig gestellt werden, wenn kumulativ:  –  das Verhalten der Person darauf schliessen lässt, dass sie sich selber oder  andere ernsthaft gefährden oder verletzen könnte,  –v  orgängig eine ärztliche Untersuchung erfolgt ist und aus medizinischer  Sicht keine Einwände gegen eine Medikamentierung bestehen,  –  die Verabreichung des Medikamentes durch einen Arzt oder eine Ärztin  oder in deren direkten Auftrag erfolgt,  –  die  Person  während  der  gesamten  Rückführung  durch  eine  medizinisch  geschulte Person (Arzt/Ärztin oder Rettungssanitäter/in) überwacht wird.  V.   Vo r b  ereitung  Art. 14  Allgemeine Vorbereitungen  1  Die  Begleiter, insbesondere  der  Teamleader, haben  sich  vor  der  ersten  K  ontaktnahme durch Studium der entsprechenden Dossiers mit der rückzu-  führenden Person, dem Grund von deren Weg- oder Ausweisung sowie über  deren persönlichen Verhältnisse zu informieren.  2  Die zuständigen Personen der vollziehenden Behörde haben dem Team-  leader zudem mündlich über alle relevanten Sachverhalte, insbesondere über  das  Verhalten  der  rückzuführenden  Person  während  einer  allfälligen  Aus-  schaffungs-,  Untersuchungs-  oder  Strafhaft  und  über  deren  Kooperations-  oder umgekehrt Gewaltbereitschaft, zu orientieren.  3  Behörden  des  Bundes  und  anderer  Kantone  lassen  den  Behörden  des  v  ollziehenden Kantons gegebenenfalls sachdienliche Informationen zukom-  men.  Art. 15  V  orbereitungsgespräch  1  V  or  einer  zwangsweisen  Rückführung  ist  unter  der  Verantwortung  des  v  erfügenden Kantons als vertrauensbildende Massnahme mit der rückzufüh-  renden  Person  (mindestens)  ein  Vorbereitungsgespräch  zu  führen, während  dem sie auch über den Ablauf der Rückführung orientiert wird. Nach Mög-  lichkeit  soll  ein  Mitglied  des  Begleitteams  am  Vorbereitungsgespräch  teil-  nehmen.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen  Anzeichen  für  physischen  Widerstand  der  Person  gegen  ihre  Rückführung,  werden  ihr  die  Konsequenzen  eines  solchen  Verhaltens,  na-  mentlich die Anwendung von Zwangsmitteln, erläutert.  3  Auf ein Vorbereitungsgespräch darf nur verzichtet werden, wenn davon  ausschliesslich (zusätzliche) Erschwernisse für die Rückführung zu erwarten  sind  oder  wenn  ein  solches  früher  vor  einem  abgebrochenen  Versuch  einer  Repatriierung bereits durchgeführt worden ist.  4  Über das Vorbereitungsgespräch wird ein Kurzprotokoll aufgenommen,  v  on der rückzuführenden Person unterzeichnet und dem Log beigefügt. Wird  auf ein Vorbereitungsgespräch gemäss Abs. 3 verzichtet oder verweigert die  rückzuführende Person die Unterschrift, ist dies mit Grundangabe im Log zu  ver  merken.  Art. 16  Medizinische Untersuchung  1  Bei  offensichtlichen  gesundheitlichen  Beschwerden  der  rückzuführen-  den  Person  oder  wenn  sie  solche  begründet  geltend  macht, wird  die  Flug-  tauglichkeit ärztlich abgeklärt.  2  Bei schwangeren Frauen ist die Flugtauglichkeit zwingend ärztlich ab-  zuklären, wenn deren Rückführung sechs Wochen oder weniger vor dem Ge-  bu  rtstermin erfolgen soll.  3  Die  Ergebnisse  der  ärztlichen  Untersuchung  über  die  Flugtauglichkeit  werden dem/der Fremdenpolizeichef/in sowie der den Vollzug anordnenden  Person schriftlich mitgeteilt.  4  Wi  rd die Rückführung – allenfalls unter Beachtung von Auflagen – auf-  grund des ärztlichen Berichtes als durchführbar erachtet, ist der rückzufüh-  renden Person während dem Vorbereitungsgespräch vom Inhalt des Befundes  K  enntnis zu geben  und dem Teamleader spätestens vor dem Abflug im Flug-  hafen eine Kopie des Berichtes zuzustellen.  Art. 17  Medizinische Auflagen  1  Bei bejahter Reisefähigkeit legt der/die beurteilende Arzt/Ärztin die al-  lenfalls notwendigen Auflagen bzw. medizinischen Massnahmen fest.  2  Die verfügende Behörde ist gegebenenfalls für die Massnahmen zur Ein-  haltung der Auflagen besorgt.  3  Muss  die  Rückführung  medizinisch  begleitet  oder  unterstützt  werden,  wird dies der betroffenen Person anlässlich des Vorbereitungsgespräches mit-  geteilt.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Festnahme, Durchsuchung und Transport zum Flughafen  Art. 18  Planung  1  Entsprechend  dem  Ergebnis  des  Vorbereitungsgesprächs  haben  Team-  leader  und  Begleiter  in  Zusammenarbeit  mit  der  verfügenden  Behörde  und  gegebenenfalls der zuständigen Kantonspolizei einen Plan für den Transport  zum Flughafen und die nach den Umständen notwendigen Zwangsmittel zu  erstellen.  2  Ist mit einer erheblichen Selbstverletzungsgefahr zu rechnen, muss die  Person nach dem Vorbereitungsgespräch bis zum Transport an den Flughafen  sowie während dieser Fahrt überwacht werden.  Art. 19  Log  1  Über jede zwangsweise Rückführung ist für jede rückzuführende Person  ein Log (Vollzugs-Journal) anzulegen.  2  Im  Log  werden  alle  angeordneten  Zwangsmittel, deren  allfällige  Ver-  stärkung,  Lockerung  oder  Aufhebung  sowie  allfällige  medizinische  Mass-  nahmen und andere relevante Vorkehren (z. B. Verpflegung) mit exakter Zeit-  angabe, Begründung sowie den Namen des anordnenden  und des ausführen-  den Begleiters festgehalten.  Art. 20  F  estnahme und Durchsuchung  1  Befindet  sich  die  betroffene  Person  nicht  bereits  in  Haft,  werden  die  Festnahme und die unmittelbar danach folgenden notwendigen Handlungen  (Gepäck- und Kleiderdurchsuchung, evtl. Leibesvisitation usw.) in der Regel  nicht durch die Mitglieder des Begleitteams durchgeführt.  2  Gepäck-,   Kleiderdurchsuchungen   und   evtl.   Leibesvisitationen   sind  durch Polizeiangehörige des jeweils gleichen Geschlechts vorzunehmen. Bei  Knaben in jungem Alter ist nach Möglichkeit eine weibliche Polizeiangehö-  rige zuzuziehen.  Art. 21  Reisefertigkeit  1  Die vollziehende Behörde hat der rückzuführenden Person Gelegenheit  zu geben, sich in angemessener Weise reisefertig zu kleiden und auszurüsten.  2  Die besonderen Checklisten betreffend Reisefertigkeit sind Bestandteil  dieser Vorschriften; sie sind einzuhalten.  3  Die zuständige Flughafenpolizei ist befugt, nicht reisefertige Personen  den verfügenden Behörden des Vollzugskantons unter Kostenfolge zu über-  geben.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Tr
                            ansport zum Flughafen  Der Transport zum Flughafen ist in der Regel vom Teamleader oder einem  anderen Teammitglied zu begleiten.  VII.  Massnahmen im Flughafen  Art. 23  Übergabe an die Vollzugsbehörden im Flughafen  1  Die  zuführenden  Polizeiangehörigen  übergeben  die  betroffene  Person  samt deren Reisegepäck persönlich den Vollzugsbehörden im Flughafen.  2  Für die Übergabe des Reisegepäcks wird eine Quittung über die Rich-  tigkeit und Vollständigkeit ausgestellt. Sie soll von der rückzuführenden Per-  son  als  richtig  und  vollständig  unterzeichnet  werden.  Verweigert  sie  die  Unterschrift, ist dies im Log mit Grundangabe zu vermerken.  3  Sollte  ausnahmsweise  der  Transport  zum  Flughafen  nicht  bereits  von  einem Mitglied des Begleitteams begleitet werden, sind allfällige wesentliche  Informationen über die betroffene Person oder diese Rückführung den Ange-  hörigen der Vollzugsbehörden im Flughafen mitzuteilen. Ebenso sind allfäl-  lige Kopien ärztlicher Befunde, die nicht bereits im Besitz des Teamleaders  sind, zu dessen Handen zu übergeben.  Art. 24  Ve  r  antwortlichkeit der Vollzugsbehörden im Flughafen  1  Sobald die rückzuführende Person an die Vollzugsbehörden am Flugha-  fen übergeben worden ist, obliegen dieser alle Massnahmen für die Flugvor-  bereitung und Betreuung.  2  Sie   entscheidet   über   die   allfällige   Anwendung   von   (technischen)  Zwangsmitteln bis zur Platzierung der rückzuführenden Person im Flugzeug  und unterrichtet den Teamleader über die getroffenen Massnahmen.  3  Alle angeordneten, geänderten oder aufgehobenen Massnahmen sind im  Log festzuhalten (Art. 19).  Art. 25  Ve  rkehr mit den Fluggesellschaften bzw. mit der Flugzeugbesatzung  1  Die gleiche Behörde ist verantwortlich für alle Regelungen mit der ge-  wählten  Fluggesellschaft  sowie  für  die  notwendigen  Absprachen  mit  der  Flugzeugbesatzung.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die möglichst frühzeitige Verbindungsaufnahme des Team-  leaders mit der Flugzeugbesatzung.  3  Sie überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit aller für die Rückfüh-  rung benötigten Dokumente, die das Begleitteam mitzuführen hat.  Art. 26  Ve  rs  c  hiedene Anordnungen  1  Unmittelbar vor Antritt des Fluges ist der rückzuführenden Person noch  einmal zu ermöglichen, die Toilette aufzusuchen.  2  Zwangsmittel sind in der Öffentlichkeit möglichst diskret anzuwenden.  3  Entsprechende Anordnungen werden im Log festgehalten.  VIII.  Begleitung während des Fluges  Art. 27  T  okio-Abkommen  1  Während  des  Fluges,  d. h.  nach  dem  Schliessen  der  Aussentüren  des  Flugzeuges bis zu deren Öffnen nach der Landung, verfügt der Luftfahrzeug-  k  ommandant  (Captain)  gemäss  dem  Abkommen  von  Tokio  1)  über  die  aus-  schliessliche Bordgewalt. Ihm steht es allein zu, Massnahmen zu treffen, um  die Sicherheit des Luftfahrzeuges oder der Personen oder Sachen an Bord zu  gewährleisten sowie die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten.  Er kann von andern Besatzungsmitgliedern verlangen, sowie Fluggäste auf-  fordern  und  sie  ermächtigen,  ihn  bei  der  Anwendung  von  Zwangsmitteln  gegenüber einer Person, der gegenüber er hiezu befugt ist, zu unterstützen.  2  Diese  Weisungsbefugnis  gilt  auch  gegenüber  schweizerischen  Polizei-  angehörigen, sofern die Sicherheit des Flugzeuges oder die Ordnung und Dis-  ziplin an Bord gefährdet sind.  3  In  Fällen  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  Captain  und  den schweizerischen Polizeiangehörigen betr. das Auferlegen, Weiterführen,  Erleichtern  oder  Aufheben  von  Zwangsmitteln  gegenüber  rückzuführenden  Personen bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Captain, sofern die Sicher-  heit oder die Ordnung und Disziplin an Bord des Flugzeuges im Zusammen-  hang mit diesen Massnahmen in irgend einer Weise tangiert sein können.  1)  Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, vom  14. Sept. 1963, SR 0.748.710.1, in der Schweiz in Kraft seit 21. März 1971.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Ve
                            rpflegung  Das Begleitteam achtet darauf, dass der rückzuführenden Person stets ge-  nügend Flüssigkeit und Nahrung zur Verfügung steht.  Art. 29  Pe  r  sönliche Bedürfnisse  1  Einer rückzuführenden Person, die die Ordnung an Bord nicht zu stören  droht, ist der Gang zur Toilette in regelmässigen Abständen zu gestatten.  2  Andernfalls gestatten die Polizeibegleiter das Aufsuchen der Toilette –  gegebenenfalls in Absprache mit dem Bordkommandanten – nur, wenn mit  entsprechenden Vorsichtsmassnahmen nach ihrer Einschätzung dadurch Ord-  nung und Sicherheit an Bord nicht gefährdet werden.  3  Wi  rd  der  Toilettengang  verweigert, muss  der  rückzuführenden  Person  die Möglichkeit gewährt werden, ihre Notdurft mit entsprechenden Vorkeh-  rungen am Sitzplatz zu verrichten.  Art. 30  V  erhalten bei besonderen Vorkommnissen  Bei besonderen Vorkommnissen im Flug, namentlich bei starken Turbu-  lenzen  oder  einer  Notlandung, sind  Zwangsmittel  zu  mildern  oder  gegebe-  nenfalls aufzuheben.  Art. 31  Hilfeleistung  Wi  rd  eine  zwangsweise  rückzuführende  Person  verletzt,  namentlich  durch die Anwendung von Zwangsmitteln oder -methoden oder wird sie von  Unwohlsein befallen, leistet das Begleitteam erste Hilfe und sorgt, soweit nö-  tig und möglich, für medizinische Betreuung.  Art. 32  Schutz vor Angriffen Dritter  Wi  rd eine rückzuführende Person von Dritten in irgend einer Weise, ins-  besondere verbal oder durch Gesten, angegriffen oder beleidigt, hat das Be-  gleitteam in Absprache mit dem Captain für den Schutz des Betroffenen ein-  zutreten.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX.  Koordination von Massnahmen bei Zwischenlandungen  und in den Zielländern  Art. 33  K  oordination mit dem eidgenössischen Departement  für auswärtige Angelegenheiten  1  Rückführungen in Länder, in denen auf Grund der politischen Situation  eine  erhebliche  Gefahr  für  die  persönliche  Freiheit  des  Begleitteams  nicht  auszuschliessen  ist,  erfolgen  nur,  wenn  die  schweizerische  Vertretung  im  Zielland mit ihrer Präsenz die persönliche Sicherheit des Begleitteams prä-  v  entiv gewährleisten oder im Falle von Sanktionen der lokalen Behörden, die  dennoch  ergriffen  werden, unverzüglich  die  notwendige  Unterstützung  ga-  rantieren kann.  2  Die gleiche Regelung gilt für Transitländer.  3  Die  Abteilung  Vollzugsunterstützung  bzw.  swissREPAT  sorgt  auf  fest-  gelegten Kanälen für die rechtzeitige Orientierung der zuständigen schweize-  rischen Vertretungen und orientiert den Teamleader vor Antritt der Reise über  die getroffenen Vereinbarungen und die in den Drittländern zuständigen An-  gehörigen der schweizerischen Vertretungen.  4  Bestehen  Zweifel  über  die  Gewährleistung  der  Sicherheit  der  Begleit-  teams  in  anzufliegenden  Zielländern,  entscheidet  die  zuständige  kantonale  V  ollzugsbehörde nach Rücksprache mit der Abteilung Vollzugsunterstützung  (BFF) über den Vollzug der Wegweisung.  X.  Besondere Bestimmungen  Art. 34  Zahlungsmittel  Den Angehörigen der Begleitteams ist je eine Kreditkarte, ausgestellt auf  den Vollzugskanton, für die Dauer der Reise zur Verfügung zu stellen.  Art. 35  Unterkunft in Drittländern  Müssen Angehörige von Begleitteams in Drittländern übernachten, haben  sie  Anspruch  auf  ein  Hotel  der  gleichen  Klasse  wie  es  den  konsularischen  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schweizerischer Vertretungen zusteht.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berichterstattung
                            1  Unmittelbar nach der Rückkehr hat der Teamleader einen schriftlichen  V  ollzugsbericht, dem  das  vollständig  nachgeführte  Log  beizufügen  ist, mit  allen  Angaben  über  relevante  Vorkommnisse  zu  verfassen  und  binnen  zwei  Ta  gen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zukommen zu lassen.  2  Soweit der Bericht relevante Probleme mit einer Fluggesellschaft oder  einer Flugzeugbesatzung oder durch Methoden des Widerstandes durch die  rückzuführende  Person  beinhaltet, die  für  weitere  Rückführungen  von  Be-  deutung  sein  könnten,  wird  der  Abteilung  Vollzugsunterstützung  des  BFF  bzw. swissREPAT eine Kopie zugestellt.  Art. 37  Zur Verfügung gestellte Mittel und Kreditkarten  1  Unmittelbar  nach  Ankunft  in  der  Schweiz  haben  die  Begleiter  der  zu-  ständigen Vollzugsbehörde im Flughafen (swissREPAT und/oder Flughafen-  polizei)  sämtliche  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  zurückzugeben  und  sie  mündlich über den Verlauf der Rückführung zu orientieren.  2  Die Kreditkarten sind der ausgebenden Vollzugsbehörde spätestens am  T  ag nach der Heimkehr zurückzugeben.  Art. 38  Betreuung  Die  Begleitteams  haben  auf  deren  Verlangen  Anspruch  auf  psychologi-  sche  und/oder  seelsorgerische  Nachbetreuung,  die  vom  Vollzugskanton  zu  gewährleisten ist.  XI.  Schlussbestimmungen  Art. 39  Übergangsbestimmung  Art. 6 tritt frühestens ab 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind als  T  eamleader  und  Begleiter  Polizeiangehörige  einzusetzen, die  sich  in  dieser  Aufgabe bereits bewährt haben.  512.33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Ve
                            ra  bschiedung  Diese Vorschriften wurden inhaltlich von der KKJPD unter Berücksichti-  gung  der  Änderungsanträge  der  Arbeitsgruppe  Wegweisungsvollzug  (AG  WWV) vom 28. Februar 2002 mit Beschluss vom 11. April 2002 verabschie-  det.  512.33